Dass die Streichung der Erstattung von Cannabisblüten aus dem Leistungskatalog der Kassen problemlos verlaufen würde, hatte wohl niemand gedacht. Doch das Versorgungschaos, das daraus entstanden ist, ist viel größer als gedacht. Ein Beispiel sind Hochdosisextrakte. Deren Erstattung lehnen die Kassen ab. Der Grund: Sie entsprechen nicht der Monographie. Eine Klarstellung steht noch aus – der GKV-Spitzenverband prüft den Fall.
Die Monografie „Eingestellter Cannabisextrakt“ sieht einen Gehalt von D9-Tetrahydrocannabinol (THC) von mindestens 1 Prozent und höchstens 25 Prozent vor. Die inhalierbaren Hochdosisextrakte von beispielsweise Becanex PIEX 70 Prozent, Demecan Concentrate 850 sowie THC-Extrakte von Curaleaf (Four20 Pharma) und Somai Pharma entsprechen der Monographie nicht.
Das gilt sowohl für die im Europäischen Arzneibuch festgelegte Definition eines Cannabisextrakts als auch die Vorgaben des Europäischen Arzneibuches hinsichtlich des Extraktionsverfahrens und/oder des THC-Gehaltes.
Weil sie damit die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllen und nicht als erstattungsfähige Cannabisprodukte im Sinne des § 31 Absatz 6 SGB V anzusehen sind, lehnen die Kassen die Erstattung ab.
Eine Klarstellung des GKV-Spitzenverbandes zur Erstattung von Cannabisextrakten mit mehr als 25 Prozent THC-Gehalt unabhängig vom Herstellungsverfahren steht noch aus. „Wir sind derzeit dabei das zu prüfen“, teilt ein Sprecher mit.
Doch nicht nur die Frage nach der Erstattung muss beantwortet werden, auch die der Abrechnung. Denn es fehlt die Taxationsgrundlage. Die Hilfstaxe unterscheidet aktuell zwischen Cannabisblüten, Cannabisextrakten, und Dronabinol-Rezepturen. Hochkonzentrierte Extrakte finden keine Erwähnung. Zudem fehlt der Rezepturzuschlag.
Sachgerecht wäre eine Abrechnung nach §§ 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), bis die Anlage 10 der Hilfstaxe hochkonzentrierte Cannabisextrakte erfasst.
Vor Kurzem hat zudem die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in Sachen Cannabis eine Rolle rückwärts gemacht. KBV und GKV-Spitzenverband hatte sich geeinigt, dass der gesetzliche Vorrang für Fertigarzneimittel nur bei Neupatient:innen besteht und auch nur innerhalb des jeweils zugelassenen Anwendungsgebiets. Doch die KBV hat vor einigen Tagen klargestellt, dass in jedem Fall zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel – auch außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete – verordnet werden muss.