„Die Schwächsten werden im Stich gelassen“

Cannabis: Apotheker fordert Verfassungsbeschwerde

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Berlin -

Schwerkranke können nicht mehr auf die Erstattung von Cannabisblüten auf Kosten der Krankenkassen setzen. Die Entscheidung treffe die Schwächsten, mahnt Apotheker Florian Sedlmeier aus Ampfing. Er appelliert, Patientinnen und Patienten sollten das nicht auf sich sitzen lassen und rechtliche Schritte einlegen.

Gesetzlich Versicherte haben seit dem 30. Juli keinen Anspruch mehr auf die Erstattung von Rezepten über Cannabisblüten. Grundlage für den Ausschluss ist die Neufassung des § 31 Absatz 6 Sozialgesetzbuch (SGB V), die mit der Verkündung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) am 29. Juli im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten ist. Was bleibt, ist der Anspruch auf die Versorgung mit Cannabisextrakten in standardisierter Qualität und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Cannabis für Kranke kein Lifestyle-Produkt

Die Streichung von Cannabisblüten aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen sei ein schwerwiegender Fehler, sagt Sedlmeier. „Für viele schwerkranke Patientinnen und Patienten ist Cannabis keine Lifestyle-Entscheidung, sondern die einzige Therapie, die ihre Beschwerden wirksam lindert und ihnen Lebensqualität ermöglicht.“

Eine pauschale Streichung aus Kostengründen werde den individuellen medizinischen Bedürfnissen nicht gerecht. „Wer sich die Therapie privat leisten kann, wird sie fortführen. Wer finanziell dazu nicht in der Lage ist, verliert unter Umständen seine wirksamste Behandlung.“ Das widerspreche dem Solidarprinzip des Gesundheitssystems, so der Inhaber der St. Martins-Apotheke.

Apotheker sieht Grundrechte übergangen

Der Apotheker empfiehlt Betroffenen, Rechtsmittel einzulegen. „Legen Sie Widerspruch ein und beschreiten Sie – wenn erforderlich – den sozialgerichtlichen Rechtsweg.“ In geeigneten Fällen könne anschließend auch geprüft werden, ob eine Verfassungsbeschwerde in Betracht komme. „Nur durch eine gerichtliche Überprüfung kann geklärt werden, ob diese Einschränkung mit den Grundrechten und den Schutzpflichten des Staates vereinbar ist.“

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