Aufschiebende Wirkung

Ohne Anwalt: Patient erstreitet Cannabisblüten

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Berlin -

Überraschung am Sozialgericht Landshut: Ein Patient bekommt vorerst weiter Cannabisblüten auf Kosten seiner Krankenkasse. Sein Widerspruch hat laut einer Eilentscheidung aufschiebende Wirkung – auch weil die Kasse einen formalen Fehler gemacht hatte.

Bei dem 60-Jährigen wurden eine chronische Schmerzstörung mit Neuropathie und Allodynie, eine Critical-llness-Myopathie und ein Anfallsleiden diagnostiziert. Er befindet sich wegen einer terminalen Nierenerkrankung dreimal wöchentlich in Hämodialyse-Behandlung. 2017 genehmigte seine Kasse zunächst befristet für sechs Monate, später unbefristet und 2024 aufgrund eines Arztwechsels erneut die Versorgung mit Cannabisblüten.

Am 20. August hob die Kasse die Genehmigung per Bescheid auf: Cannabisblüten seien seit dem 30. Juli keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mehr.

Dagegen zog der Versicherte vor Gericht. Er argumentierte, dass er seit vielen Jahren mit einer hochdosierten Cannabisblütentherapie schmerztherapeutisch behandelt werde. Vorangegangene Therapieversuche mit Dronabinol und Cannabisextrakten hätten nicht zu einer ausreichenden Schmerzlinderung geführt. Nur unter der laufenden Therapie mit Cannabisblüten seien die für die lebensnotwendige Dialyse zwingend erforderlichen Shuntpunktionen sowie das mehrstündige Liegen während der Behandlung überhaupt möglich.

Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Im Wege der einstweiligen Anordnung solle seine Kasse verpflichtet werden, die Kosten für die verordneten Cannabisblüten (Strawberry Bubblegum 33/1) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig weiter zu übernehmen.

Den Ausgang des Hauptsacheverfahrens könne er nicht abwarten, ohne unzumutbare, irreversible und existenzielle Nachteile bis hin zum Tod zu erleiden. Die monatlichen Therapiekosten überstiegen seine finanziellen Möglichkeiten bei Weitem. Zwar gebe es ein theoretisch inhalierbares Extrakt, allerdings sei die technische Anwendung aufgrund seiner schweren neurologischen Vorschädigungen unzumutbar und akut gesundheitsgefährdend. Zur Abwendung der Dialyseunfähigkeit sei er gezwungen gewesen, zwei Teilmengen zu je 50 g Cannabisblüten selbst zu finanzieren.

Aufschiebende Wirkung

Da er ohne Anwalt klagte, legte das Sozialgericht seine Forderung dahingehend auszulegen, dass er auch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt. Sein Begehren sei bei sachgerechter Auslegung insbesondere darauf gerichtet, entsprechend der bisherigen Praxis weiterhin nach ärztlicher Verordnung mit Cannabisblüten versorgt zu werden. „Dieses Begehren kann der Antragsteller erreichen, indem die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. August festgestellt wird.“

Und genau dieses Recht billigte ihm das Gericht auch zu: „Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass die Krankenkasse verpflichtet ist, die genehmigte Leistung auf Grundlage des Genehmigungsbescheides zunächst weiter zu erbringen“ so Gerichtspräsident Dr. Christian Zieglmeier. „Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Behörden derartige gerichtliche Feststellungen befolgen. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung zu stellen.“

Fehler der Kasse

Zu beachten seien die Besonderheiten des Einzelfalls. „Im zu entscheidenden Fall lag eine frühere Genehmigung der Leistung durch die Krankenkasse vor. Die Krankenkasse hatte nicht die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet, mit dem die frühere Genehmigung aufgehoben wurde. Zugleich hatte die Krankenkasse die Auffassung vertreten, dass der Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid keine aufschiebende Wirkung habe. Deshalb wurde aus den in der Entscheidungsbegründung genannten formellen Gründen die aufschiebende Wirkung festgestellt. In der Praxis haben Krankenkassen bereits von der Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung Gebrauch gemacht.“

Keine Notlage nachgewiesen

Der ebenfalls gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Versorgung mit Cannabisblüten wurde allerdings als unzulässig abgewiesen. Einerseits war das Ziel bereits durch die aufschiebende Wirkung hergestellt, andererseits war der Antrag laut Gericht mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit auch unbegründet.

„Es ist weder dargelegt noch sonst glaubhaft, dass dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schwere und unzumutbare Nachteile drohen, wenn er in Bezug auf einen etwaigen Anspruch auf Erstattung der Kosten auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Der Antragsteller hat zwar angegeben, dass seine wirtschaftlichen Ressourcen vollständig erschöpft seien. Anhaltspunkte, anhand derer sich eine fortwirkende, aus der Selbstbeschaffung resultierende unmittelbare Notlage nachvollziehen lässt, sind jedoch bereits nicht vorgetragen. Da ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft ist, kommt es auf das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht an.“

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