Cannabispatienten haben keinen Anspruch mehr auf die Versorgung mit Cannabis – auch dann nicht, wenn hinsichtlich ihres Widerspruchs gegen einen entsprechenden Bescheid der Kasse eine aufschiebende Wirkung erklärt wurde. Das hat das Landessozialgericht Hamburg (LSG) entschieden.
Im konkreten Fall hatte die Kasse Anfang August per Bescheid ihren eigenen Bescheid aus dem Jahr 2024 aufgehoben, mit dem sie die Genehmigung zur vertragsärztlichen Versorgung mit Cannabisblüten nach § 31 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches (SGB V) in der damals geltenden Fassung erteilt hatte. Dagegen hatte der Versicherte Widerspruch eingelegt.
Diesem kommt zwar eine aufschiebende Wirkung zu. Das führt laut LSG allerdings nicht dazu, dass sich aus der damaligen Genehmigung noch ein Leistungsanspruch herleiten lässt.
Denn nach § 31 Abs. 6 SGB V in der seit dem 30. Juli geltenden Fassung sind Cannabisblüten von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Zu Recht habe das Sozialgericht daher einen Anspruch auf vorläufige Verpflichtung der Kasse zur weiteren Versorgung des Versicherten mit Cannabisblüten im Wege der einstweiligen Anordnung und auf Kostenübernahme für die Selbstbeschaffung über Privatrezept verneint.
Die aufgrund des Aufschubs weiter als bestehend anzunehmende Genehmigung betrifft laut LSG lediglich das Verhältnis zwischen Versichertem und Kasse. „Diese hat jedoch nur die Wirkung, dass dem Vertragsarzt bei seinen Verordnungen Vertrauensschutz im Hinblick auf einen sonst möglichen Regress zuzubilligen ist, soweit die Verhältnisse zum Verordnungszeitpunkt immer noch den zum Genehmigungszeitpunkt bestehenden und von der Krankenkasse geprüften entsprechen.“
Neue Rezepte dürften aber nicht ausgestellt werden: „Der Vertragsarzt ist bei jeder weiteren Verordnung gehalten zu prüfen, ob die Verhältnisse sich geändert haben und die genehmigte Therapie weiterhin angezeigt ist; anderenfalls setzt er sich einem Regressrisiko wegen unwirtschaftlichen Verordnungsverhaltens aus.“
Da Cannabisblüten seit dem 30. Juli nicht mehr zulasten der Krankenkassen verordnungsfähig seien, würde sich die Ärztin sehenden Auges einem Regressrisiko aussetzen, wenn sie diese dennoch auf Kassenrezept verordnen würde. Daher erfolge die Verordnung seither auf Privatrezept. „Die [Kasse] hat aber nicht die Möglichkeit, die behandelnde Ärztin zur – nunmehr rechtswidrigen – Ausstellung eines Kassenrezepts anzuhalten. Dementsprechend kann dem [Versicherten] kein entsprechender Anspruch gegen die Antragsgegnerin zustehen.“
Immerhin: Auf Grundlage einer weiteren Genehmigung aus dem Jahr 2023 und laufender Verordnungen der behandelnden Ärztin bezieht der Versicherte weiterhin Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Denn diese sind nach wie vor erstattungsfähig.