Preise aus Hilfstaxe gestrichen

Cannabisblüten: Im Notfall nur auf Antrag

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Berlin -

Cannabisblüten wurden mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) aus der Erstattung durch die Krankenkassen gestrichen. Seit dem 1. Oktober gelten auch die Regelungen zur Preisbildung laut Hilfstaxe nicht mehr. Nur in einem theoretischen Ausnahmefall könnte eine Kostenübernahme noch möglich sein.

In Anlage 10 wurden an den betreffenden Stellen die Regelungen zu „getrockneten Blüten“ gestrichen, das betrifft außerdem die kompletten Teile 2, 2a, 3 und 3a. Die Vereinbarung trat mit Wirkung zum 1. Oktober in Kraft.

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) weist darauf hin, dass Cannabisblüten nach der aktuellen Rechtslage nur unter den strengen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB V) zulasten der GKV weiterhin abgegeben werden können. Das betrifft lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankungen.

Der GKV-Spitzenverband hat hierzu mitgeteilt: „Für Leistungserbringer ist es angesichts der expliziten Streichung von Cannabisblüten aus § 31 Absatz 6 SGB V unumgänglich, dass die nach § 2 Absatz 1a Satz 3 SGB V vorgesehene Kostenübernahmeerklärung vor Behandlungsbeginn eingeholt wird. Apotheken können sich über die Entscheidungen der Krankenkassen dann durch Vorlage der Genehmigung über die Erbringbarkeit der Leistung informieren.“

Allerdings legen die Sozialgerichte die Vorgabe der lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankungen in der Regel restriktiv aus, in zwei Fällen wurden im Zusammenhang mit Cannabisblüten bereits Klagen von Versicherten abgewiesen.

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