Die Anschlussversorgung ohne Rezept ist eine Selbstzahlerleistung, für die Apotheken eine Servicegebühr von bis zu 5 Euro verlangen können. Weil eine Abgabe von mehreren Arzneimitteln möglich ist, kann die Gebühr auch mehrmals in Rechnung gestellt werden. Doch die entsprechende Verordnung ist noch nicht in Kraft.
Dass Apotheken eine Servicegebühr von bis zu 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer verlangen dürfen, wenn ein Arzneimittel im Ausnahmefall ohne Rezept abgegeben wird, ist im Verordnungsteil der Apothekenreform zu finden. Diese sieht eine Anpassung in § 7a Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vor: „Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach § 48a oder § 48b des Arzneimittelgesetzes können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von bis zu 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“
Doch die Verordnung ist noch nicht in Kraft. Somit können Apotheken nach Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) zwar Rx-Arzneimittel zur Anschlussversorgung abgeben, aber noch keine Servicegebühr verlangen. Zudem wurde noch keine Sonder-PZN vereinbart.
Das bestätigt auch die Abda. „§ 7a AMPreisV ist bislang noch nicht in Kraft. Eine Abrechnung von fünf Euro ist daher aktuell noch nicht möglich.“
Grundsätzlich gilt nach § 48a AMG, dass Apotheker:innen, die zum Personal der öffentlichen Apotheke gehören, Verbraucher:innen ohne Rezept einmalig zur Anschlussversorgung mit der kleinsten in der Apotheke vorrätigen Packung versorgen dürfen. Somit ist klar, dass nicht die kleinste im Handel, sondern die kleinste an Lager befindliche Packung abgegeben werden darf. Es muss also keine N1 oder kleiner geliefert werden. Apotheken müssen die Rx-Abgabe ohne Rezept in der ePA dokumentieren.
Das bedeutet jedoch nicht, dass nur ein Arzneimittel abgegeben werden darf. Benötigen Verbraucher:innen aufgrund einer Polymedikation mehrere Arzneimittel, deren Fortführung der Anwendung keinen Aufschub erlaubt, können diese abgegeben werden. Voraussetzung ist, dass Apotheken davon Kenntnis haben oder nachgewiesen ist, dass Kund:innen das benötigte Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde.
„Wir verstehen die Regelung des § 48a AMG so, dass eine Versorgung mit mehreren Arzneimitteln gleichzeitig möglich ist, sofern die jeweiligen Voraussetzungen der Norm für jedes einzelne Arzneimittel erfüllt sind“, teilt eine Abda-Sprecherin mit. „Eine Begrenzung auf nur ein Arzneimittel lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Auch der Regelungszweck der Sicherstellung einer kontinuierlichen Arzneimittelversorgung spricht eher gegen eine solche Einschränkung.“
Und auch in der Kabinettsbegründung zum § 48a AMG seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass polymedizierte Patient:innen vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen oder auf die Versorgung mit nur einem Arzneimittel beschränkt werden sollten.
Wenn also mehrere Arzneimittel nach § 48a AMG abgegeben werden, dann kann laut Abda für jedes Arzneimittel dieser Betrag erhoben werden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut – „bei der Abgabe eines Arzneimittels“ – als auch aus dem Zweck: „Der Prüf- und Dokumentationsaufwand fällt in der Apotheke schließlich mehrfach an.“