Abgabe trotzdem erlaubt

Rx ohne Rezept: Apotheken ohne ePA-Rechte

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Berlin -

Apotheken dürfen zwar theoretisch verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept im Rahmen der Anschlussversorgung abgeben, können aber praktisch ihren damit verbundenen Pflichten nicht vollumfänglich nachkommen. So kann der geforderte Eintrag in die elektronische Patientenakte (ePA) nicht erfolgen. Ob die Abgabe dennoch möglich ist, beantwortet die Abda.

Grundsätzlich gilt nach § 48a Arzneimittelgesetz (AMG), dass Apotheker:innen, die zum Personal der öffentlichen Apotheke gehören, Verbraucher:innen ohne Rezept einmalig zur Anschlussversorgung mit der kleinsten in der Apotheke vorrätigen Packung versorgen dürfen. Die Abgabe ohne Rezept ist möglich, wenn die Fortführung der Anwendung keinen Aufschub erlaubt und Apotheken davon Kenntnis haben oder nachgewiesen ist, dass Kund:innen das benötigte Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde. Hier kann ein Blick in die ePA Aufschluss geben. Allerdings darf nicht mit allen Wirkstoffen versorgt werden. So gelten beispielsweise Ausnahmen für Benzodiazepine und Betäubungsmittel sowie für Präparate mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid.

Doku in ePA und Apotheke

Die Rx-Abgabe ohne Rezept muss zudem von der Apotheke dokumentiert werden. Und zwar laut § 20 Abs. 1c Satz 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): Arzneimittel, Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Charge sowie Abgabedatum.

Zudem muss eine Dosierungsanweisung ausgehändigt werden, wenn Betroffene keine ePA haben. So steht es in Satz 2 der Vorschrift.

Laut Satz 3 muss die Abgabe in der Apotheke zusätzlich dokumentiert werden. Dazu sind der Name der betroffenen Person, das Geburtsdatum sowie die Kontaktdaten festzuhalten.

Schreibrechte fehlen, Abgabe erlaubt

Der Pflicht zur Dokumentation können Apotheken nicht vollumfänglich nachkommen. „Die Pflichten nach § 20 Abs. 1c ApBetrO können die Apotheken erst erfüllen, wenn sie rechtlich befugt sind, die entsprechenden ePA-Einträge vorzunehmen“, teilt die Abda auf Nachfrage mit. Bis dahin laufen die Pflichten nach § 20 Abs. 1c Satz 1 ApBetrO ins Leere. Den Pflichten nach § 20 Abs. 1c Satz 2 und 3 ApBetrO kann die Apotheke aber bereits jetzt nachkommen.

Dennoch stellt der Abda-Sprecher klar. „Ja, die Abgabe ist bereits möglich. Die Dokumentation hat in der Apotheke zu erfolgen – wenn es in der ePA möglich ist, dann auch dort.“

Das Problem der fehlenden ePA-Doku

Die Anschlussversorgung ist eine einmalige Sache und eine erneute einmalige Abgabe desselben Arzneimittels ist erst dann wieder möglich, wenn Betroffene zwischenzeitlich eine weitere ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorgelegt haben. Ist die Rx-Abgabe ohne Rezept durch die Apotheke nicht in der ePA dokumentiert, kann nicht sichergestellt werden, dass zwischenzeitlich ein Arztbesuch erfolgte. Dabei gilt es jedoch auch zu beachten, dass für gesetzlich Versicherte die ePA automatisch nach dem Opt-out-Verfahren angelegt wurde, einige Versicherte dem jedoch widersprochen haben und somit nicht alle Versicherten die ePA nutzen.

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