Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil gegen einen Apotheker aus dem Saarland bestätigt, der wegen Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war. Mit Unterstützung seines Steuerberaters soll er Gelder an eine Firma in Luxemburg transferiert haben. Auch ein Großhändler soll an dem Konstrukt beteiligt sein.
Das Saarbrücker Landgericht hat einen saarländischen Apotheker zu fünf Jahren Haft verurteilt, den Steuerberater zu fünfeinhalb Jahren. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass rund drei Millionen Euro an Abgaben zu wenig gezahlt wurden. Über Scheinfirmen seien Rabatte beim Medikamenteneinkauf vor dem Fiskus verschleiert worden, hieß es.
Über einen Großhändler, an dem der Apotheker mehrheitlich beteiligt war, sollen über einen Zeitraum von fünf Jahren Medikamente für mehr als 100 Millionen Euro geliefert worden sein. Nicht unerhebliche Summen flossen aber an die Firma in Luxemburg, an der der Apotheker selbst zwar nur mit 2 Prozent, seine beiden damals minderjährigen Kinder aber jeweils 49 Prozent beteiligt waren. Daher hätten er und ihm nahestehende Personen von den nicht hinreichend versteuerten Auszahlungen profitiert.
Das Ganze geschah laut Urteil auf der Grundlage von diversen Scheinverträgen, etwa für angebliche Beratungsleistungen und Datenlieferungen. Laut BGH war die Firma in Luxemburg eine „wirtschaftlich inaktive Gesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb“. Bei dem Konstrukt habe es sich um eine „rein künstliche Gestaltung“ gehandelt.
Die an die Firma gezahlten Rabatte („Kick-backs“) waren demnach mit der Apotheke erwirtschaftet worden und hätten daher vom Inhaber gewinnerhöhend verbucht werden und in seinen Gewerbe- und Einkommensteuererklärungen berücksichtigt werden müssen.
Zwar sei ein Durchgriff eines Gesellschafters auf eine Kapitalgesellschaft ausgeschlossen; die von ihr erzielten Einkünfte seien dem Anteilseigner aber dann zuzurechnen, wenn sie ihm im Wege einer offenen oder verdeckten Gewinnausschüttung zufließen. Das gelte insbesondere dann, wenn im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuer durch eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Kapitalgesellschaft „durchgeleitet“ würden, die selbst weder über Büroräume noch Personal oder Kommunikationsmittel verfüge und auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine echte eigenwirtschaftliche Tätigkeit vorhanden seien.
Im konkreten Fall habe es nur eine Anschrift und einen Schreibtisch gegeben. Die Arbeitsverhältnisse mit der Tochter und der Nichte des Apothekers seien fingiert gewesen, genauso wie Darlehensverträge, auf deren Grundlage ebenfalls Gelder ausgezahlt wurden. Auch eine Treuhandvereinbarung sei lediglich zum Schein geschlossen worden. Die Behauptung der Angeklagten, es seien Gewinne verlagert worden, um bei Apothekenkunden, Herstellern und einem Kollegen, dem eine Beteiligung angeboten worden war, keine weiteren Begehrlichkeiten zu wecken, habe das Landgericht laut BGH zu Recht nicht gelten lassen.
Einem ebenfalls angeklagten Geschäftsmann, der zu zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war, waren laut BGH sämtliche Steuerverkürzungen im Tatzeitraum als durch seine Beihilfehandlungen gefördert zuzurechnen. „Mit der Behauptung, er sei fast das gesamte Jahr 2012 erkrankt gewesen, kann er im Rahmen der Sachrüge nicht gehört werden, weil sie urteilsfremd ist.“