Auch auf Hafermilch und Smoothies

Zuckergetränkesteuer: Die Menge entscheidet

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Berlin -

Um das gesunde Essverhalten zu fördern – und die Haushaltslöcher zu stopfen – hat sich die Koalition auch auf eine Steuer für zuckergesüßte Getränke geeinigt. Dabei sollen neben Zucker auch süßungsmittelhaltige Getränke besteuert werden, einschließlich alkoholfreier Biermixgetränke und zuckerhaltiger Milchalternativen wie Haferdrinks.

„Mit dem Kabinettbeschluss vom 6. Juli 2026 zu dem Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 und des Finanzplans des Bundes 2026 bis 2030 hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, zur weiteren Konsolidierung des Bundeshaushalts eine Zuckersteuer einzuführen“, heißt es in einem Eckpunktepapier zur Zuckersteuer.

Die neue Steuer soll – wie die Finanzkommission Gesundheit empfohlen hat – sowohl eine Lenkungswirkung hinsichtlich der erforderlichen Verminderung des Zuckergehaltes in Getränken haben als auch Einnahmen für den Bundeshaushalt generieren.

Um entsprechende Ausweichbewegungen vorzubeugen, sollen auch Sirups, Konzentrate sowie Granulate von der Steuer betroffen sein.

Explizit listet das Eckpunktepapier Getränke mit Zucker und/oder Süßungsmitteln, zum Beispiel Fruchtnektar, Kaffee- oder Milchgetränke sowie Smoothies. 100-prozentige Fruchtsäfte und reine Milch sollen ausgenommen sein.

Auch zucker- oder süßungsmittelhaltige Getränke ohne Alkohol oder mit Restalkohol, soweit sie nicht der Alkoholsteuer, Biersteuer oder Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer unterliegen wie alkoholfreie Biermixgetränke, sollen erfasst werden.

Selbst zucker-/süßungsmittelhaltige Getränke aus oder mit Nüssen, Getreide oder Samen fallen unter die neue Steuer. Dazu zählen vegane Milchalternativen wie Haferdrinks, Mandeldrinks oder Reisdrinks.

Außerdem fallen Instantpulver und Sirupe oder Konzentrate, mit denen zum Beispiel Limonaden hergestellt werden können, darunter.

Gestaffelter Steuertarif

Wie hoch die Steuer ausfällt, bemisst sich an der Menge des Zuckers beziehungsweise Süßungsmittels.

Bei der Staffelung orientiert sich der Gesetzgeber im Wesentlichen an den Vorschlägen der Finanzkommission Gesundheit. Allerdings soll der niedrigste Steuertarif bereits ab 4,5 g pro 100 ml greifen, nicht erst bei 5 g.

Konkret sollen für zuckerhaltige Getränke gelten:

  • ab 4,5 g / 100 ml bis unter 7 g / 100 ml = 0,26 Euro je Liter
  • ab 7 g / 100 ml bis unter 10 g / 100 ml = 0,32 Euro je Liter
  • ab 10 g / 100 ml = 0,38 Euro je Liter

Für andere Getränke mit Süßungsmitteln sollen 0,26 Euro je Liter fällig werden. Für Sirup, Konzentrate und Granulate sind noch keine Beträge in den Eckpunkten genannt.

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