Risiko nicht auf Apotheken verlagern

DAT-Antrag: Besserer Schutz bei Rezeptfälschungen

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Berlin -

Die Zahl an gefälschten Verordnungen nimmt zu, gleichzeitig werden die Fälschungen immer schwerer zu erkennen. Das damit zusammenhängende wirtschaftliche Risiko dürfe nicht einseitig bei den Apotheken liegen, fordern die Vertreter der baden-württembergischen Apothekerschaft in einem gemeinsamen Antrag zum Deutschen Apothekertag (DAT).

„Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, wirksame Maßnahmen gegen Rezeptfälschungen zu schaffen und das wirtschaftliche Risiko professionell gefälschter Verordnungen nicht einseitig auf die öffentlichen Apotheken zu verlagern“, fordern Kammer und Verband Baden-Württemberg in einem gemeinsamen Antrag.

Kassen sollen Beweislast tragen

Bereits seit Jahren nehme die Zahl professionell gefälschter Verordnungen deutlich zu, insbesondere bei hochpreisigen Arzneimitteln, Abnehmpräparaten sowie Betäubungsmitteln. Gleichzeitig seien professionell gefälschte Papierrezepte trotz sorgfältiger Prüfung häufig nicht sicher erkennbar. Auch das Bundeskriminalamt sehe eine wirksame Eindämmung der Fälschungskriminalität nur durch eine konsequente Nutzung des E-Rezeptes.

„Die öffentlichen Apotheken erfüllen bereits umfangreiche gesetzliche Prüfpflichten. Eine darüberhinausgehende Haftung für professionell organisierte Fälschungskriminalität ist weder sachgerecht noch verhältnismäßig“, begründen die Antragsteller. Retaxationen bei nicht erkennbaren Fälschungen gefährdeten insbesondere bei hochpreisigen Arzneimitteln die wirtschaftliche Existenz vieler Apotheken. Daher seien klare Haftungsregelungen zugunsten der Apotheken sowie sichere digitale Verordnungs- und Erstattungsverfahren erforderlich, um Missbrauch wirksam zu begrenzen und die Arzneimittelversorgung zu schützen.

Es müsse künftig sichergestellt werden, dass Apotheken keine Retaxationen oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteile tragen müssen, wenn Fälschungen trotz Einhaltung der erforderlichen Prüf- und Sorgfaltspflichten nicht erkennbar waren. „Die Krankenkasse muss die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, dass die Apotheke eine konkret zu benennende Prüf- oder Sorgfaltspflicht verletzt hat. Die bloße nachträgliche Feststellung, dass eine Verordnung gefälscht oder missbräuchlich verwendet wurde, darf nicht zum Verlust oder zur Kürzung des Vergütungsanspruchs führen“, fordern die Antragsteller.

Verpflichtende Nutzung des E-Rezepts

Darüber hinaus sollten für besonders fälschungsanfällige Arzneimittel sichere Verordnungs- und Abrechnungsverfahren geschaffen werden, insbesondere eine verpflichtende Nutzung des E-Rezeptes, verbindliche Zahlungszusicherungen der Kostenträger beziehungsweise Kostenübernahmeverfahren sowie die Möglichkeit privater Zahlung in begründeten Risikofällen, bei denen aufgrund ihres Missbrauchs-, Schwarzmarkt- oder Fälschungspotenzials ein erhöhtes Risiko unrechtmäßiger Verordnungen bestehe, insbesondere bei hochpreisigen Spezialarzneimitteln sowie sonstigen sicherheitsrelevanten Arzneimittelgruppen.

Für besonders fälschungs- oder missbrauchsgefährdete Arzneimittel müsse sichergestellt werden, dass Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem kommenden Jahr ausschließlich als „qualifiziert elektronisch signierte Verordnungen ausgestellt und abgerechnet werden dürfen“ – soweit technisch im E-Rezept-Verfahren möglich.

„Eine Ausstellung als Papierrezept darf nur in gesetzlich abschließend bestimmten Ausnahmefällen zulässig sein, insbesondere bei einer nachweisbaren technischen Störung der Telematikinfrastruktur oder in medizinischen Notfällen“, so die baden-württembergischen Vertretungen. Die technische Störung und der Grund für die Papierausstellung müssten in solchen Fällen durch die verordnende Stelle auf der Verordnung dokumentiert werden.

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