Bereits im vergangenen Jahr hatte der Verband der Ersatzkassen (vdek) die Apotheken um erhöhte Wachsamkeit bei Papierrezepten gebeten. Der Grund: eine „beispiellose Welle von Rezeptfälschungen“. Jetzt bitte der vdek erneut um Mithilfe, denn es werde noch immer eine hohe Anzahl an gefälschten Papierrezepten abgerechnet. Allen voran die Kombination Tilidin/Naloxon.
In einem Schreiben wandte sich der vdek erneut an den Deutschen. Apothekerverband (DAV) mit der Bitte, die Mitglieder zu erhöhter Wachsamkeit aufzufordern, wenn sich Hinweise auf eine Rezeptfälschung ergeben. Man verzeichne einen „deutliche Zunahme“ bei Rezeptfälschungen über die Verordnung oraler Krebsmedikamente. Der Solidargemeinschaft entstehe dadurch ein immenser Schaden, auch wenn sich Strafverfolgungsbehörden des Themas angenommen hätten.
Der vdek hat die am häufigsten von Rezeptfälschungen betroffenen Arzneimittel aufgelistet. Wird ein Papierrezept über eines der gelisteten Präparate vorgelegt, soll die Apotheke auf die Vorlage der Versichertenkarte bestehen, um die Person als die zu identifizieren, für die die Verordnung ausgestellt wurde. Um alle Zweifel auszuräumen, soll vor der Arzneimittelabgabe mit der im Stempel angegebenen Praxis Kontakt aufgenommen werden. Die Empfehlung gilt auch für BtM-Rezepte, wenn die versicherte Person der Apotheke nicht bekannt ist.
Zudem unterstützt der vdek die Empfehlung, dass die genannten Arzneimittel nur elektronisch verordnet werden sollen – ausgenommen BtM, denn diese können erst ab 2028 als E-Rezepte ausgestellt werden.
Der DAV weist den vdek in seinem Antwortschreiben darauf hin, dass Papierrezeptfälschungen trotz höchster Wachsamkeit und Sorgfalt aufgrund der täuschenden Echtheit häufig nicht zu erkennen sind. Zudem seien die Kassen in rechtlicher Hinsicht verpflichtet, auch gefälschte Verordnungen, wenn diese als solche nicht erkennbar waren, zu bezahlen. Die Retaxationen hätten jedoch enorm zugenommen. Der bestehende Interpretationsspielraum zur Erkennbarkeit einer Fälschung sei naturgemäß sehr groß und die Rechtsprechung dazu streng, so dass es im Eigeninteresse einer jeden Apotheke sei, ein besonderes Augenmerk auf potenzielle Fälschungen zu legen.
Nach § 17 Absatz 8 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hat das pharmazeutische Personal einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. Besteht ein begründeter Missbrauchsverdacht, ist die Abgabe zu verweigern. Zudem darf nach § 17 Absatz 5 Satz 3 ApBetrO bei einem für den Abgebenden erkennbaren Irrtum in einer Verschreibung, bei Unlesbarkeit oder bei sonstigen Bedenken das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Das bedeutet: Bei fehlenden oder unklaren Angaben sowie Bedenken sollte vor der Abgabe die verschreibende Praxis kontaktiert werden.