Der Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist europaweit erlaubt und darf von den Mitgliedstaaten auch nicht verboten werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Gemäß Artikel 85c EU-Arzneimittelrichtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass „das Angebot von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft“ nach bestimmten Regeln erfolgt. Explizit ausgenommen ist nur der Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel, der anhand nationaler Rechtsvorschriften verboten sein kann.
Laut EuGH sind die Mitgliedstaaten damit verpflichtet, sicherzustellen, dass alle nicht verschreibungspflichtigen Medikamente zum Fernverkauf angeboten werden dürfen. Der Teilsatz enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien vorgenommen werden dürften.
Genau das ist aber die Situation in Griechenland: Dort sind nur OTC-Medikamente für den Versandhandel zugelassen, die auch für den Verkauf außerhalb der Apotheke freigegeben sind. Eine Apotheke aus Karditsa hatte dagegen geklagt, das oberste Verwaltungsgericht (Symvoulio tis Epikrateias) hatte die Sache beim EuGH vorgelegt.
Den EU-Richtern zufolge verstößt die Vorschrift damit gegen EU-Recht. Man könne auch nicht auf die im selben Paragraphen enthaltene Einschränkung beziehen, nach der die Mitgliedstaaten „aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigte Bedingungen für den auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Einzelhandelsvertrieb von Arzneimitteln, die im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft an die Öffentlichkeit verkauft werden“, aufstellen dürfen.
Denn das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit müsse erreicht werden, ohne den Handel mit Arzneimitteln innerhalb der Union zu behindern, so der EuGH. Laut Rechtsprechung gehe es dabei um Bedingungen an Personen, Arzneimittel und Websites – aber nicht um ein komplettes Verbot mit Ausnahme einer Unterkategorie.
„Diese Bedingungen, die durch Gründe des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sein müssen, können für Maßnahmen gelten, die darauf abzielen, die mit dem Online-Verkauf von Arzneimitteln verbundenen Risiken zu verringern.“ Als Beispiel nennt der EuGH beispielsweise Mechanismen zur Überwachung des Arzneimittelverbrauchs, etwa Bestellmengenbegrenzungen pro Verbraucher oder ein System zur Erfassung und Speicherung gesundheitsbezogener Verbraucherdaten, um der Polypharmazie entgegenzuwirken.
Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel solchen Bedingungen unterwerfen – beispielsweise aufgrund ihrer besonderen therapeutischen Eigenschaften. Allerdings dürfe dies die Möglichkeit des Versandhandels dem Grunde nach nicht beeinträchtigen.
Auf die Überlegungen des Generalanwalts zur Bindungswirkung von Vorschriften über die Grenzen des jeweiligen Mitgliedstaats hinweg wird im Urteil nicht weiter eingegangen.
In Griechenland ist der Rx-Versand komplett verboten, auch bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist das Angebot eingeschränkt: Nur jene rund 220 Wirkstoffe sind für den Versand durch Apotheken zugelassen, die die Regierung 2016 auf Druck der großen Supermarktketten für den allgemeinen Verkauf freigegeben hatte. Dabei handelt sich um ein Arzneimittel zur Behandlung offensichtlicher Symptome wie Kopfschmerzen und Übelkeit oder einfacher Fälle wie Insektenstiche. Die Dosierungsanleitung muss leicht verständlich sein, Neben- und Wechselwirkungen müssen sehr selten sein. Konkret finden sich auf der Liste Wirkstoffe wie Acetylsalicylsäure, Glycerin, Glucosamin, Hexetidin, Paracetamol und Retinylpalmitat.
Dabei kommen nur Packungsgrößen und Wirkstärken in Frage, bei denen keine Gefährdung zu erwarten ist. Ein Verkauf an Minderjährige ist verboten, pro Transaktion dürfen nicht mehr als zwei Packungen abgegeben werden. Verstöße können mit Geldbußen zwischen 20.000 und 100.000 Euro geahndet werden, im Wiederholungsfall doppelt so viel.
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