Urteil gegen Plattformwerbung

Pietro Lobardi: Apotheker stoppen Werbung für Abnehmspritzen

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Berlin -

Die Werbung der Plattform Voy mit Pietro Lombardi für ein sogenanntes Abnehmprogramm ist unzulässig. Das teilte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) mit Bezug auf ein Urteil des Landgerichts Berlin mit. Das Gericht habe sie als Verstoß gegen Heilmittelwerbegesetz (HWG) gewertet. Demnach sei die Werbung mit Prominenten verboten, die zum Arzneimittelgebrauch anregen kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ausgangspunkt war eine Beschwerde bei der AKNR im März dieses Jahres. Lombardi hatte in mehreren Reels auf Social Media für Voy geworben und dabei von seiner Suche nach professioneller Unterstützung beim Abnehmen berichtet. Die Plattform bietet ein Modell an, bei dem nach einem Fragebogen eine ärztliche Verschreibung und anschließend das Arzneimittel vermittelt werden.

Das Gericht stellte laut AKNR klar: „Das konkrete Arzneimittel oder der Begriff Abnehmspritze müssen in der Werbung nicht ausdrücklich genannt werden. Entscheidend ist, ob die Werbung geeignet ist, die Nachfrage nach Arzneimitteln zu fördern. Da ‚Voy‘ ausschließlich Abnehmmedikamente vermittelt und gleichzeitig in den Medien über die Nutzung solcher Präparate durch Lombardi berichtet worden war, sei für Verbraucher erkennbar gewesen, worauf die Werbung abzielte.“

Ausgefeilte Plattformmodelle

AKNR-Präsident Dr. Armin Hoffmann verweist auf den Handlungsbedarf: „Wir haben es mit immer ausgefeilteren Plattformmodellen zu tun, die mit erheblichen finanziellen Mitteln auch Prominente für den Absatz von Arzneimitteln einsetzen. Wirksam kann nur am Produktabsatz angesetzt werden.“

Auch bei der Preisgestaltung habe das Gericht der Apothekerkammer Recht gegeben. „Beanstandet wurden unter anderem Preise von rund 249 Euro für Wegovy und 340 Euro für Mounjaro, wenn Verbraucher lediglich eine Verschreibung erhalten und das Arzneimittel anschließend über eine Vor-Ort-Apotheke beziehen wollten, obwohl dort die Preise aufgrund des in Deutschland geltenden Preisrechts deutlich niedriger sind.“

Keine Aufhebung der Preisbindung

Kammerjustiziarin Dr. Bettina Mecking sagte: „Das Verfahren zeigt, wie wichtig das deutsche Arzneimittelpreisrecht ist. Wer geglaubt hat, die Aufhebung der Preisbindung für europäische Versandapotheken führe automatisch zu niedrigeren Preisen, wird hier eines Besseren belehrt. Plattformen können Verbraucher vielmehr mit deutlich höheren Preisen belasten und zugleich etablierte fachliche Standards der Arzneimittelversorgung unterlaufen.“

Die wirtschaftliche Dimension des Geschäfts wurde im Verfahren ebenfalls deutlich: Vertreter der Plattform hätten einen Jahresumsatz von mindestens 20 Millionen Euro genannt, an anderer Stelle sogar vier Millionen Euro monatlich.

Apotheker für Verbraucherschutz

Der Rechtsanwalt der Kammer, Dr. Morton Douglas, sagte: „Unabhängig davon, welche Umsatzzahl tatsächlich zutrifft: Hier ist ein Millionenmarkt entstanden. Es überrascht daher nicht, dass mit erheblichen Mitteln versucht wird, dieses lukrative Geschäft zu schützen. Verstöße gegen das HWG müssen konsequenter verfolgt werden – auch mit Blick darauf, rechtswidrig erzielte Gewinne einzuziehen.“ Die Kammer werde auch künftig Beschwerden gegen Geschäftsmodelle aufgreifen, die aus ihrer Sicht den Arzneimittel- und Verbraucherschutz durch aggressive digitale Vermarktung unterlaufen.

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