Ob irreführende Werbung oder Verstöße gegen die Rx-Preisbindung: Den ausländischen Versendern ist derzeit in ihrem Geschäftsgebahren nicht beizukommen. Dabei müssen sie sich als Partner des Rahmenvertrags eigentlich an die Bestimmungen halten, doch eine Klausel sorgt dafür, dass alleine die Kassen über etwaige Sanktionen entscheiden. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat sich selbst auf die Zuschauertribüne manövriert – und überlegt, wie er weiter vorgehen soll.
Wer als Apotheke gegen die Vorgaben des Rahmenvertrags verstößt, muss mit Sanktionen rechnen: Nach der Verwarnung ist eine Vertragsstrafe von bis zu 25.000 Euro vorgesehen. Bei „gröblichen und wiederholten Verstößen“ ist sogar der Ausschluss von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer von zwei Jahren möglich.
Ob es dazu jemals gekommen ist, ist nicht bekannt. Hier verweisen die Beteiligten bei Nachfragen in der Regel aufeinander.
Zuletzt rückte die Regelung nach § 27 im Zusammenhang mit den Rx-Boni der Versender in den Fokus. Hier ist die sogenannte Paritätische Stelle zuständig, der je drei Mitglieder von DAV und GKV-Spitzenverband angehören. Insbesondere die Kassen haben bislang wenig Interesse gezeigt, für die Einhaltung der Preisbindung zu sorgen. Doch auch der DAV glänzte nicht gerade durch großes Engagement. Denn er könnte Verfahren theoretisch sogar im Alleingang einleiten: Für Entscheidungen über die Einleitung und die Verhängung von Sanktionen genügt die Hälfte der Stimmen, sodass die Apothekerseite theoretisch auch alleine Beschlüsse treffen könnte.
Grund für die Untätigkeit ist die Angst vor Schadenersatzforderungen. Ein Gutachten des DAV hatte aufgezeigt, dass die Mitglieder der Paritätischen Stelle sogar persönlich haften. Das hätte zwar nur für den kompletten Ausschluss von der Versorgung eine gewisse Relevanz – und dazu muss es gar nicht kommen, da auch Geldstrafen verhängt werden können. Doch bislang hielt die Sorge vor einem Bumerang die Preiswächter vor einem Einschreiten ab, was wiederum die Freie Apothekerschaft (FA) dazu veranlasste, Klage wegen Untätigkeit zu erheben.
Mit dem Apothekeversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wurden die Mitglieder zwar von jeglicher Haftung freigestellt. Doch offenbar trauen die Verantwortlichen dieser Zusicherung noch immer nicht. Zuletzt sah sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) sogar dazu veranlasst, die eigene Rechtsauffassung darzulegen und die Kontrollstelle zum Handeln aufzufordern. Die Kassen reagierten prompt mit der Erklärung, dass Rx-Boni aufgrund der europäischen Rechtsprechung zulässig seien und nicht geahndet werden könnten.
Im DAV-Gesamtvorstand soll heute diskutiert werden, wie es nun weitergehen kann. Unter anderem der hessische Verbandschef Holger Seyfarth hatte hier zuletzt noch einmal Druck gemacht.
Doch nach wie vor treibt die Sorge vor einer Haftung die Verantwortlichen um: Der DAV hat selbst kein Vermögen und müsste im unwahrscheinlichen Fall einer gegen ihn gerichteten erfolgreichen Schadenersatzklage womöglich sogar Insolvenz anmelden. Diskutiert wird eine Freistellung durch die Abda oder die Landesapothekerverbände. Und dann gibt es noch die Sorge, dass sich ein Prozess über viele Jahre hinziehen könnte – und die Politik in der Sache die Hände in den Schoß legt.
Noch schwieriger ist die Sache bei Verstößen, die nicht mit der Rx-Preisbindung zusammenhängen. Hier sind nämlich alleine die Kassen zuständig: So können ausschließlich die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen beziehungsweise der Verband der Ersatzkassen nach Anhörung die vorgesehen Vertragsstrafen aussprechen. Handelt es sich um Apotheken, die Mitglied in einem Landesapothekerverband sind, muss Benehmen mit dem zuständigen Mitgliedsverband des DAV hergestellt werden.
Warum die Apothekerverbände bei solchen Themen gemäß Regelung nach dem Rahmenvertrag komplett außen vor sind, ist unklar. In § 129 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB V) heißt es eigentlich:
„Die Vertragspartner bestimmen im Rahmenvertrag die zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen für die Ahndung von Verstößen der Apotheken gegen ihre Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag […] oder [… anderen] geschlossenen Verträgen und regeln das Nähere zur Einleitung und Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verwendung der vereinnahmten Vertragsstrafen.“
Der DAV weist darauf hin, dass er auch bei inländischen Apotheken keine Entscheidungsgewalt für Verstöße außerhalb des Bereichs der Preisbindung hat. „Bei Verstößen von ausländischen Apotheken kommt als maßregelnde Stelle mangels Zuständigkeit von Landeskassen- oder Apothekerverbänden nur der GKV-Spitzenverband in Betracht. Einzige Ausnahme hier bilden die Verstöße gegen die Preisbindung, für deren Ahndung die gemeinsame paritätische Stelle eingeführt wurde“, so ein Sprecher.
Zuletzt sah sich hier abermals die FA veranlasst, den GKV-Spitzenverband zum Tätigwerden aufzufordern. Man konzentriere sich dabei auf die Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz, die mehrfach festgestellt worden seien, so Anwalt Dr. Fiete Kalscheuer. Parallel klagt der Verein selbst auf zivilrechtlichem Weg gegen die Versender – auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Auch die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) geht nach wie vor gegen DocMorris & Co. vor.
Auch hier könnte der DAV aktiv werden – wenn er denn wollte. Doch schon in der Vergangenheit hatten die Abda-Juristen stets auch die Sorge, bei einem ungünstigen Ausgang selbst einen Präzedenzfall zu schaffen.