In einem Aufforderungsschreiben hat die Freie Apothekerschaft (FA) den GKV-Spitzenverband aufgefordert, gegen DocMorris vorzugehen. Der Versender verstoße mit seinen Rx-Boni gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das stehe spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. November vergangenen Jahres fest.
„Der Rahmenvertrag schreibt vor, dass sich alle Partner an das Heilmittelwerbegesetz halten müssen. DocMorris verletzt diese vertraglichen Pflichten“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Fiete Kalscheuer von der Anwaltskanzlei Brock, Müller, Ziegenbein, die die FA berät. Die Rechtsgrundlage sei eindeutig, bei Verstößen könnten unter anderem Vertragsstrafen ausgesprochen werden. „Da es sich um eine ausländische ‚Apotheke‘ handelt, ist ausdrücklich der GKV-Spitzenverband zuständig – eine Ausnahme ist dazu nicht gegeben.“
Die Duldung der Praxis von DocMorris führe zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung zulasten der vor Ort tätigen, vertragstreuen Apotheken. „Während die Vor-Ort-Apotheken keine vergleichbaren Anreize setzen dürfen, nutzt DocMorris die Gutscheinmechanik, um Versicherte rechtswidrig zu sich zu lenken – auf Kosten der GKV-Solidargemeinschaft und des fairen Wettbewerbs“, betont Daniela Hänel, Vorsitzende der FA. Dies könne und dürfe auch dem GKV-Spitzenverband nicht egal sein.
Das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung aller Leistungserbringer gebietet laut FA klar ein konsequentes Einschreiten. „Der GKV-Spitzenverband ist jetzt am Zug – wer Regeln für alle aufstellt, muss sie auch für alle durchsetzen.“
Der BGH hatte Rx-Gutscheine verboten, sofern diese auch für den Kauf von OTC-Medikamenten eingelöst werden können, da hier ein Mehrverbrauch zu befürchten sei. Damit liege ein Verstoß gegen § 7 HWG vor – und damit auch ein Verstoß gegen den Rahmenvertrag, der die Geltung der Vorschrift für die Abrechnung zu Lasten der Krankenkassen anordne. „DocMorris verletzt damit seine vertragliche Pflicht zur Einhaltung der Preisbindung.“
Als Vertragspartner des Rahmenvertrags sei der GKV- Spitzenverband verpflichtet und befugt, die Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch alle an der Versorgung teilnehmenden Apotheken sicherzustellen. Als Sanktionen für Verstöße seien Vertragsstrafen bis zu 50.000 Euro pro Einzelfall und 250.000 Euro für gleichartige Verstöße und bei gröblichen oder wiederholten Verstößen den Ausschluss von der Versorgung bis zu zwei Jahren vorgesehen. „Die dargestellten Rabattaktionen von DocMorris stellen einen schwerwiegenden und wiederholten Verstoß dar: Sie betraf eine Vielzahl von Versicherten (jeder E-Rezept-Einlösung in der App). Sie wurde trotz der eindeutigen Rechtsprechung des BGH und der OLG-Entscheidungen fortgesetzt bzw. in neuer Form (App-basiert) wiederholt.“
Der GKV-Spitzenverband wird daher aufgefordert, DocMorris zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Gutscheinmechanik aufzufordern, entsprechende Vertragsstrafen für die bereits begangenen Verstöße zu verhängen, ein Ausschlussverfahren bei fortdauernder oder wiederholter Zuwiderhandlung zu prüfen und die zuständigen Landesverbände und Schiedsstellen zu informieren, soweit landesvertragliche Sanktionen betroffen sind.
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