Burda darf Ärztinnen und Ärzten vorerst keine Siegel verkaufen, mit denen diese sich als „Top-Mediziner“ bewerben können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass zur Vermeidung einer Irreführung strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen sind.
Burda hatte im Magazin „Focus Gesundheit“ regelmäßig eine „Ärzteliste“ veröffentlicht. Wer dabei als „Top-Mediziner“ oder „Focus-Empfehlung“ ausgezeichnet wurde, konnte für eine jährliche Lizenz in Höhe von 1900 Euro netto ein entsprechendes Siegel für die Bewerbung der eigenen Praxis nutzen.
Die Wettbewerbszentrale war dagegen vorgegangen. Verbraucher würden in die Irre geführt, weil eine Spitzenstellung behauptet werde, ohne dass ein dauerhafter Vorsprung aufgrund von objektiven und nachprüfbaren Kriterien vorliege.
Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte überraschend ein Verbot aufgehoben, das in der Vorinstanz durch das Landgericht München I (LG) ausgesprochen worden war. Der BGH hat das Berufungsurteil jetzt aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
Bei den Siegeln handelt es sich um Testlogos mit Gesundheitsbezug, für die im Rahmen der Prüfung, ob eine Irreführung vorliegt, die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung gelten. Diesbezüglich gebe es besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage. Das beinhalte sowohl das angewendete Testverfahren als auch die Gestaltung der Testlogos.
Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, so dürften die Testlogos keine einschränkungslose Aussage treffen, sondern müssten die aus dem Testverfahren herrührenden Einschränkungen erkennen lassen.
Aus den Feststellungen des OLG ergebe sich nicht mit hinreichender Gewissheit, dass das von Burda angewendete Testverfahren geeignet war, den strengen Anforderungen an die Richtigkeit des Testergebnisses mit Gesundheitsbezug zu genügen. Dies gilt etwa für den Umstand, dass bereits allein die vorherige Auszeichnung als „Top-Mediziner" für die Aufnahme in die Liste genügte. Das OLG habe auch nicht geprüft, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner vergeben wurden, aus denen auf der nächsten Stufe 30.000 Mediziner ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Schließlich beruhe die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte.
Auch die Gestaltung der Testlogos genüge womöglich nicht den strengen Anforderungen an eine Gesundheitswerbung. Sie könnten als irreführend zu beurteilen sein, weil sie etwaige mit dem Testverfahren verbundene Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen ließen. Nach den vom OLG getroffenen Feststellungen sind Grundlage der Erhebungen unter anderem die Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen. Die Testlogos enthielten jedoch eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung zugunsten der so benannten Ärzte und ließen nicht erkennen, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen sei und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruhe. Es komme deshalb in Betracht, dass die Testlogos eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchten, so der BGH.
Laut BGH ist Burda für die Werbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verantwortlich. Zwar falle die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge, also etwa die Veröffentlichung der Ärztelisten in den eigenen Publikationen, nicht darunter, denn dabei handele es sich um eine „notwendige Begleiterscheinung des unter dem Schutz der Pressefreiheit stehenden funktionsgerechten Pressehandelns“.
Es gehe aber um die entgeltliche Bereitstellung von Siegeln als Werbemittel für Ärzte. Insoweit handele Burda geschäftlich, nämlich sowohl zugunsten fremder Unternehmen (zur Förderung des Absatzes der mit den Siegeln ausgestatteten Ärzte) als auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens (zur Förderung des Absatzes ihrer Dienstleistung). Die journalistisch-redaktionelle Vorleistung trete gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presseerzeugnissen liegenden Produkts in einem Maße zurück, dass eine geschäftliche Handlung anzunehmen sei.
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