Wer für Produkte mit Wirkversprechen wirbt, begibt sich auf dünnes Eis. Denn schnell sind die gesetzlichen Grenzen überschritten. Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) mahnte jüngst zwei Apotheken wegen irreführender Produktwerbung für Bambuspflaster ab.
Apotheken bewarben das Produkt Bambuspflaster mit den Behauptungen „Entschlackung“, „Regeneration“ und „Durch die natürlichen Extrakte im Pflaster wird der Organismus entschlackt, vitalisiert und somit der Energiekreislauf wieder in Schwung gebracht“. Letztere Produktinformation wird etwa von verschiedenen Online-Apotheken in Bezug auf die „Gina Su“-Bambuspflaster verwendet. Auch über Amazon wurden die Angaben verbreitet.
Doch der VSW kritisiert die Versprechen: „Diese Werbung ist irreführend und täuschend“, heißt es in der Abmahnung mit Bezug auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Die Wirkungsbehauptungen seien „weit übertrieben und keineswegs belegt“. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Angaben so, dass diese Pflaster die ausgelobten gesundheitlichen Wirkungen auf den menschlichen Körper entfalten und den Körper von eingelagerten Schlacken befreien sowie eine Regeneration fördern und den Energiekreislauf anregen.
„Das jedoch sind weit übertriebene Wirkungsauslobungen, die diesen Fußpflastern nicht zukommen und die auch nicht nachgewiesen sind“, heißt es weiter. „Zudem kennt der menschliche Körper keine Schlacken, weshalb eine Beeinflussung der Ausscheidung derselben von vornherein ausgeschlossen ist. Mithin täuschen Sie das angesprochene Publikum über die Wirksamkeit der Pflaster.“
Laut VSW wurde neben zwei Apotheken auch ein Heilmittelhändler abgemahnt. Die Betriebe können bis zum 28. September eine Unterlassungserklärung abgeben.