Die Freie Apothekerschaft (FA) zieht vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Man habe sich entschieden, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG) zur Länderliste überprüfen zu lassen.
Laut FA hat das OVG innerhalb von 18 Monaten in einem Eilverfahren keine Entscheidung getroffen – und dann lediglich ausführt, es fehle an der Eilbedürftigkeit. Inhaltlich habe das Gericht zur Länderliste in seiner Entscheidung nicht wirklich Stellung genommen. Das verstößt laut FA gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes: Laut Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) habe jeder einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zum Gericht dürfe nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.
Dabei habe das OVG die Tragweite der Berufsfreiheit verkannt. Zwar gewährleiste Artikel 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung von Erwerbsmöglichkeiten. „Die Aufnahme der Niederlande in die Länderliste ermöglicht aber keinen unverfälschten Wettbewerb, sondern läuft ihm zuwider. Es handelt sich um einen hoheitlichen Akt der Bundesrepublik Deutschland, der unmittelbar den Wettbewerb beeinflusst und Konkurrenten aus den Niederlanden gegenüber deutschen Apothekern spürbar bevorzugt. Hierdurch werden deutsche Apotheker erheblich in ihrer beruflichen Betätigungsfreiheit beeinträchtigt“, so die FA.
Schließlich hätten die Verbraucher, die das Beschwerdeverfahren vor dem OVG Münster ebenfalls angestrengt hatten, ein Recht darauf, dass der Staat sie zutreffend über Umstände informiere, die für ihre Freiheitsausübung relevant seien. Der Grundrechtsschutz aus Artikelt 2 Abs. 1 GG beschränke sich nicht auf einen Schutz vor Irrtum, sondern umfasse ein Recht auf Richtigkeit des staatlichen Informationshandelns. „Daher schützt die allgemeine Handlungsfreiheit als Grundrecht auf informationelle Sicherheit den Verbraucher nicht nur davor, durch staatliche Informationen in die Irre geführt zu werden. Es schützt den Verbraucher bereits davor, durch staatliches Informationshandeln in einen Zustand des Zweifelns, des inneren Konflikts und der Unsicherheit zu geraten. Der Verbraucher hat ein Recht auf eine zutreffende staatliche Verbraucherinformation, unabhängig davon, ob er deren Unrichtigkeit erkennt oder nicht erkennt.“
„Mit dem Gang nach Karlsruhe nutzen wir alle möglichen und aussichtsreichen Rechtsbehelfe“, so die FA-Vorsitzende Daniela Hänel. „Das deutsche Apothekenwesen wird von der Politik systematisch zerschlagen: Während man uns seit Jahrzehnten eine faire Honoraranpassung verweigert, liefert man uns gleichzeitig einem wettbewerbswidrigen Versandhandel aus den Niederlanden aus, dem die Patientensicherheit zum Opfer fällt. Dass nun auch noch der Kassenabschlag auf 2,07 Euro hochgetrieben werden soll, ist eine weiterere Demütigung der Apotheken. Wir nehmen diese staatlich begünstigte Existenzvernichtung nicht länger hin – wir kämpfen für unser Recht und gehen nun vors Bundesverfassungsgericht!“
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