Abhängige Kundin

200 Abgaben ohne Rezept: Inhaber spielt Unschuldslamm

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Berlin -

Eine Bankerin besorgt sich in der Apotheke Schmerz- und Beruhigungsmittel in großem Stil. Als ihre Existenz in Scherben liegt, verklagt sie den Inhaber auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Denn er habe ihr Benzodiazepine, Tramadol und Zopiclon trotz des erheblichen Abhängigkeitspotenzials ohne Vorlage von Rezepten abgegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) gibt ihr Recht – der Verstoß gegen Berufspflichten wiegt schwerer als ihre Mitschuld.

Die heute 66-Jährige arbeitet in den 2010er-Jahren bei einer Bank in Frankfurt als stellvertretende Direktorin und Abteilungsleiterin. Sie leidet seit vielen Jahren unter starker Migräne und lässt sich durch ihre Hausärztin Schmerzmittel verordnen. Spätestens ab April 2015 erwirbt sie die Medikamente in der Apotheke des Inhabers – ohne Rezept. Zunächst behauptet sie noch, die ärztlichen Verordnungen nachreichen zu wollen. Doch davon ist später keine Rede mehr.

Es geht um Lorazepam und Bromazepam, Tramadolor und Zolpidem, also Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit einem erheblichen Abhängigkeitspotenzial. Zunächst sind es laut den Akten nur wenige Packungen, doch ab 2018 werden die Abstände immer kürzer: Erst kommt sie monatlich, dann zweiwöchentlich und schließlich wöchentlich vorbei. Alleine im Dezember 2018 kauft sie acht 20er-Packungen Zolpidem, zehn Packungen Lorazepam und vier Packungen Bromazepam mit jeweils 50 Stück sowie eine Flasche Tramadol à 100 ml.

Auch 2019 gehen die Einkäufe weiter; mittlerweile zahlt sie bar. Erst Anfang 2020 ist Schluss: Gleich im Januar verliert die Bankerin ihren Job, wenige Wochen später begibt sie sich in eine psychiatrische Klinik zum Medikamentenentzug. Eigene Versuche, von den Arzneimitteln loszukommen, sind zuvor erfolglos geblieben.

Sohn stellte Strafanzeige gegen Apotheker

Ihr Sohn stellt am 12. März 2020 Strafanzeige gegen den Apotheker, parallel wird eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz eingereicht. Sie sei ab 2019 so stark abhängig gewesen, dass sie kaum noch den Alltag, geschweige denn ihre beruflichen Aufgaben habe bewältigen können, sagt die Patientin später vor Gericht. Sie sei vereinsamt, habe unter Depressionen gelitten und sei mehrfach unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen. Außerdem sei es zweimal zu Stürzen mit einer Fraktur des Handgelenks beziehungsweise Prellungen und Blutergüssen gekommen.

Die Zahlen sind erdrückend. Laut Polizei- und Gerichtsakten sind 201 Abverkäufe dokumentiert: 78 Packungen Lorazepam, 38 Packungen Bromazepam, 21 Packungen Tramadol, 64 Packungen Zolpidem.

Apotheker pocht auf Unschuld

Trotzdem weist der Apotheker im Prozess jede Schuld von sich: Er habe die Kundin selbst nur wenige Male bedient; dabei habe sie stets holländische Verordnungen vorgelegt. Dass er diese nicht mehr vorlegen könne, sei der Tatsache geschuldet, dass Privatrezepte in der Apotheke nun einmal nicht gescannt oder gespeichert würden. Es sei zudem absurd, von einem Apotheker mit mehreren hundert Kunden täglich zu verlangen, dass er sich nach fünf bis sieben Jahren noch an den Namen des Arztes erinnern könne, der die Rezepte ausgestellt habe.

Stattdessen versucht er den Verdacht auf einen Angestellten zu lenken, dessen Name tatsächlich wiederholt im Zusammenhang mit den Abgabevorgängen ab 2018 auftaucht. Könnte er nicht der alleinige Täter gewesen sein? Dazu passten doch die Barzahlungen genauso wie die Tatsache, dass der Mitarbeiter nicht verklagt worden sei. Ihm jedenfalls seien als Inhaber je Packung nur wenige Euro verblieben, sodass es im Grunde noch nicht einmal ein Motiv gebe. Im Übrigen seien die Ansprüche auch verjährt.

Inhaber muss 10.000 Euro zahlen

Das Landgericht verurteilt den Inhaber im Juli 2024 zur Zahlung von 10.000 Euro, das OLG bestätigt die Entscheidung. Der Mitverschuldensanteil der Patientin wird mit 40 Prozent angesetzt – überwiegend wird die Verantwortung also beim Apotheker gesehen.

Denn diesen träfen Berufspflichten, die über die allgemeinen vertraglichen Warn- und Hinweispflichten eines Verkäufers hinausgingen, heißt es im Urteil. Und gegen diese geforderte Sorgfalt habe er verstoßen, indem er – entweder selbst oder über seine Mitarbeiter – verschreibungspflichtige Medikamente über einen Zeitraum von mehreren Jahren jederzeit nach Anforderung und ohne Vorlage einer erforderlichen ärztlichen Verordnung verkauft habe. Dadurch habe er die Gesundheit der Kundin in erheblichem Maße geschädigt.

Die Medikamentenabhängigkeit sei für ihn wegen der Häufigkeit der Verkäufe und der Anzahl der Medikamente auch erkennbar gewesen, so dass er ihr gemäß § 17 Abs. 8 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) „in geeigneter Weise entgegentreten“ und die Abgabe hätte verweigern müssen.

Privatrezepte aus Holland?

Dass es tatsächlich niederländische Privatrezepte gegeben hat, glauben die Richter dem Apotheker nicht. Denn es spreche bereits deutlich für eine Schutzbehauptung, dass er sich zwar an das Aussehen und die Aussagen der Kundin erinnern, das Rezept aber lediglich als „Zettel in fremder Sprache“ beschreiben konnte. „Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beklagte, den als Apotheker eine Pflicht zur Kontrolle der Echtheit der vorgelegten Rezepte trifft, jedenfalls an das Aussehen der Rezepte erinnert, zumal er auch angegeben hat, sich darüber gewundert zu haben, dass über den langen Zeitraum jeweils niederländische Rezepte vorgelegt worden seien.“

Inhaber haftet für Angestellte

Dagegen hält das Gericht die Aussage des Mitarbeiters, es habe eine Anweisung des Inhabers zur Abgabe gegeben, für glaubwürdig – auch wenn es hierbei ein „erhebliches Eigeninteresse“ des Zeugen sieht, sich selbst aus der Affäre zu ziehen.

Denn auch in den Fällen, in denen die Abgabe durch Angestellte der Apotheke erfolgte, lagen laut Urteil Pflichtverletzungen des Inhabers vor, der gemäß § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für ein Verschulden seiner Angestellten einzustehen habe. Die Mitarbeitenden seien allenfalls als Erfüllungsgehilfen zu sehen. Damit sei es unerheblich, in wie vielen Fällen der Verkauf durch den Inhaber selbst erfolgt sei oder ob es ein Näheverhältnis zwischen der Kundin und dem Angestellten gegeben habe.

Als Inhaber hätte er verhindern müssen, dass die Kundin in seiner Apotheke verschreibungspflichtige Medikamente ohne Vorlage eines Rezepts kaufen konnte: „Den Apotheker treffen Organisations-, Instruktions- und Überwachungspflichten hinsichtlich seines Personals. Diesen Pflichten ist der Beklagte nicht nachgekommen, was sich bereits daraus ergibt, dass in der Apotheke des Beklagten große Mengen verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept beziehungsweise nach Vorlage gefälschter niederländischer Rezepte verkauft wurden.“

Von Vorsatz auszugehen

Vor diesem Hintergrund sei auch von Vorsatz auszugehen – auch bei den Mitarbeitenden: „Auch den Angestellten einer Apotheke ist bekannt, dass die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente nur nach Vorlage eines Rezepts erfolgen darf.“ Ob dem Inhaber bei der Auswahl oder Überwachung der Angestellten ein Verschulden zur Last fällt, sei für die Bewertung allerdings unerheblich. „Unterstellt, die Klägerin hätte jeweils gefälschte niederländische Rezepte vorgelegt, lägen jedenfalls fahrlässige Pflichtenverstöße des Beklagten vor.“

Dass der Apotheker nur einen geringen Gewinn erzielt hat, spielt laut Gericht keine Rolle: „Aus welchen Gründen der Beklagte der Klägerin die Medikamente ohne Vorlage von Rezepten verkauft hat, ist für das Vorliegen einer Pflichtverletzung unerheblich.“

Geständnis im Strafverfahren

Erschwerend hinzu kommt aus Sicht des OLG die rechtskräftige Verurteilung in einem der beiden Strafverfahren – hier wurde wegen der unerlaubten Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 16 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten mit Aussetzung der Vollstreckung auf Bewährung verhängt. In einem weiteren Verfahren, das allerdings später vorläufig eingestellt wurde, habe der Inhaber sogar gestanden. „Sowohl das Urteil als auch das Geständnis des Beklagten sprechen deutlich dafür, dass der Beklagte die Medikamente ohne Vorlage eines Rezepts an die Klägerin herausgab.“

Doch selbst wenn bei jedem Kauf ein niederländisches Rezept vorgelegt worden wäre, hätten Pflichtverletzungen vorgelegen. Denn als Apotheker hätte ihm klar gewesen sein müssen, dass kein Arzt solche Mengen an Benzodiazepinen verschreiben würde. „Es hätten daher erhebliche Anhaltspunkte für die Fälschung der Rezepte und einen Missbrauch der Medikamente bestanden. Der Beklagte hätte die weitere Abgabe verweigern müssen.“

Schuld des Apothekers überwiegt

Die Pflichtverletzungen des Inhabers sind laut Gericht auch ursächlich für die Schäden: „Die Einnahme der Medikamente hat jedenfalls die Abhängigkeit der Klägerin aufrechterhalten und die Klägerin litt unter dem Verlust des Kontakts zu ihrem Sohn. Sie stürzte zweimal und zog sich im März 2019 eine Radiusfraktur an der rechten Hand zu, die operativ behandelt werden musste. Ihrer Tätigkeit als Abteilungsleiterin und stellvertretende Direktorin […] konnte die Klägerin aufgrund ihrer Abhängigkeit nicht mehr ordnungsgemäß nachgehen.“

Zwar treffe die Patientin ein erhebliches Mitverschulden, da sie den Apoptheker beziehungsweise dessen Mitarbeiter immer wieder veranlasste, die Medikamente ohne Rezept herauszugeben, obwohl sie wusste, dass dies nicht zulässig ist. „Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin auch unter Einfluss der Abhängigkeit stand und der Beklagte als Apotheker verpflichtet ist, die missbräuchliche Verwendung von Medikamenten zu verhindern, ist die von dem Landgericht angenommene Mitverschuldensquote der Klägerin von 40 Prozent angemessen.“

Allerdings sind die Ansprüche, die auf den Verkäufen bis Ende 2018 beruhen, laut OLG tatsächlich verjährt. Die Abgaben danach sind nicht verjährt, denn auch wenn die Kundin seit Jahren wusste, dass der Verkauf unrechtmäßig gewesen sei und dass ihr hieraus gesundheitliche Schäden entstehen könnten, kommt es laut Gericht auf jeden einzelnen Vorgang an. Daher sinkt der Entschädigungsbetrag auf 8000 Euro.

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