Kein Beitragsverweigerungsrecht

Skandal-Versorgungswerk: Zahnarzt muss weiter zahlen

, Uhr
Berlin -

Beim Versorgungswerk der Berliner Zahnärztekammer (VZB) ist nach fehlgeschlagenen Spekulationen die Hälfte des Anlagevermögens weg. Den rund 11.000 Mitgliedern drohen massive Einbußen bei ihren Rentenansprüchen. Doch das Versorgungswerk verlassen dürfen sie nicht, hat das Verwaltungsgericht Berlin (VG) entschieden.

Die Hälfte des Vermögens des VZB von einst 2,2 Milliarden Euro ist – Stand heute – verloren, weitere Verluste könnten folgen. Rund 11.000 Zahnärztinnen und Zahnärzte in Berlin, Brandenburg und Bremen müssen nun um ihre Rente bangen.

Doch angesichts der Lage einfach das Weite zu suchen, ist laut dem Urteil keine Option. „Pflichtmitglieder eines Versorgungswerkes können ihre Beitragszahlungen grundsätzlich nicht verweigern, selbst wenn sie das Handeln des Versorgungswerkes für rechtswidrig halten“, so das Verwaltungsgericht. Denn die Beiträge stellten öffentliche Abgaben dar, weil sie zur Deckung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung erhoben würden.

Eigenmächtig aus dem System auszusteigen, sei nicht vereinbar mit den Grundsätzen des Rechtsstaates: Allein staatliche Instanzen seien für die Rechtsdurchsetzung bei rechtswidrigem Verhalten verantwortlich. Den Mitgliedern blieben körperschaftsinterne Mitwirkungsmöglichkeiten; außerdem könnten sie das Handeln der Organe gerichtlich prüfen lassen.

Beitragsbescheid nicht zu beanstanden

Im konkreten Fall ging es um ein Mitglied, das laut Bescheid des Versorgungswerks in diesem Jahr monatlich rund 1600 Euro zahlen muss und dagegen Widerspruch einlegte. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde abgelehnt, denn das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Beitragsbescheides habe Vorrang. Nach der summarischen Prüfung sei der Beitragsbescheid voraussichtlich nicht zu beanstanden.

„Sofern die Antragstellerin im Kern vorträgt, die Pflicht zur Beitragszahlung entfalle (gegenwärtig) aufgrund der gegebenenfalls pflichtwidrigen Anlage der Mittel des Versorgungswerkes in den zurückliegenden Jahren und den sich daraus ergebenden Zweifeln an der Erfüllung des gesetzlichen Versorgungszweckes, ergeben sich daraus keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderungen für das Jahr 2026. Insbesondere besteht deswegen kein Beitragsverweigerungsrecht“, heißt es in der Entscheidung.

Die Mitglieder könnten sich auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Denn in erster Linie gehe es um ein mögliches pflichtwidriges Verhalten in der Vergangenheit, das zu Schäden bei den Mitgliedern geführt habe. Es sei aber kein andauerndes Fehlverhalten im Jahr 2026 dargelegt. „Auf ein solches käme es aber bei einer Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben an, weil hier die Beiträge für das Jahr 2026 streitig sind.“ Das behauptete rechtswidrige Verhalten liege in der Vergangenheit und werde nicht durch die geschuldeten Beiträge finanziert.

Guter Journalismus ist unbezahlbar.
Jetzt bei APOTHEKE ADHOC plus anmelden, für 0 Euro.
Melden Sie sich kostenfrei an und
lesen Sie weiter.
Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Mehr zum Thema
Streit mit Insolvenzverwalter
BGH befreit AvP-Apotheken
Höheres Apothekenhonorar
Das kostet das Fixum die Kassen
Mehr aus Ressort
Reformpaket der Bundesregierung
Merz: „Wir können das schaffen“