Ab 12. August

Verpackungsgesetz: Vorsicht bei Eigenmarken

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Berlin -

Ab heute ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) scharfgestellt. Betroffen von den Änderungen sind auch Apotheken – beispielsweise wenn es um Eigenmarken, Versand und Packmittel bei Rezepturen geht. Noch sind nicht alle Fragen abschließend beantwortet. Apotheken sollen jedoch ihrer Dokumentationspflicht nachkommen. 

Die PPWR trat am 11. Februar 2025 in Kraft und ist ab dem 12. August anzuwenden. Das bisherige Verpackungsgesetz wird abgelöst, die nationalen Vorschriften wurden an die geltende EU-Verpackungsverordnung anpasst. Unverändert bleibt für Apotheken die Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister Lucid. Apotheken, die dort bereits registriert sind, müssen sich nicht erneut registrieren. Sind Anpassungen nötig, sollten diese bis spätestens 12. November erfolgen.

Apotheken, die erstmals nach den neuen Vorgaben registrierungspflichtig sind und als Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen gelten, müssen sich bis zum 12. September registrieren.

Serviceverpackungen

In Apotheken spielen vor allem Serviceverpackungen eine Rolle. Dazu gehören beispielsweise Packmittel für Rezepturen und Defekturen wie Kruken, Tropfflaschen, Weithalsgläser & Co., aber auch Beutel, Tüten, Tragetaschen und Versandverpackungen für den Botendienst und den Versandhandel. Hier genügte bislang die Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht – also dass Apotheken systembeteiligte Serviceverpackungen von Lieferanten bezogen haben. Ob das auch in Zukunft so bleibt, ist noch nicht abschließend geklärt.

Was ist was? Definitionen.

Eine Verpackung dient zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten. Dazu gehören Verkaufs- und Umverpackungen sowie Transportverpackungen, Verpackungen für den elektronischen Handel und Serviceverpackungen.

  • Eine Verkaufsverpackung ist in der Regel eine Primärverpackung und bildet mit dem Produkt eine Verkaufseinheit für Endkund:innen.
  • Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst in der Apotheke befüllt werden oder für eine Befüllung bestimmt sind – Rezepturpackmittel und Tragetaschen.
  • Transportverpackungen dienen, wie der Name sagt, dem Transport und sind selbst keine Verkaufseinheit.
  • Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind insbesondere Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Transportverpackungen sowie Serviceverpackungen, die mehrheitlich von Endkund:innen im eigenen Haushalt entsorgt werden.

Hersteller oder Erstinverkehrbringer?

Der Hersteller ist nicht zwingend auch derjenige, der die Verpackung produziert hat, sondern kann auch der Importeur oder Vertreiber sein, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellt oder verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein. Apotheken müssen somit wissen, ob sie für eine Verpackung selbst erstmals Bereitsteller sind oder ob diese Rolle schon eine vorgelagerte Handelsstufe eingenommen hat.

Erstinverkehrbringer ist derjenige, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig bereitstellt. Der Begriff knüpft nicht an die tatsächliche Herstellung der Verpackung an, sondern an das erstmalige gewerbsmäßige Bereitstellen.

Achtung bei Eigenmarken!

Nach dem altem Verpackungsrecht konnten Letztvertreiber von Serviceverpackungen der Systembeteiligungspflicht durch den Erwerb bereits systembeteiligter Serviceverpackungen nachkommen. Doch das könnte sich ändern. Denn nach den aktuellen Hinweisen der Zentralen Stelle Verpackungsregister ändern sich die Verantwortlichkeiten mit Anwendung der Verordnung (EU) 2025/40 und des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes. Betroffen sind vor allem Serviceverpackungen, die mit eigenem Namen, Logo oder eigener Marke der Apotheke verwendet werden.

Das bedeutet: Wird eine neutrale Serviceverpackung abgegeben, kann eine Pflichtverlagerung auf vorgelagerte Lieferanten weiterhin möglich sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bringt die Apotheke aber Serviceverpackungen mit eigenem Namen, Logo oder der Marke der Apotheke in Verkehr, sollte geprüft werden, ob die Apotheke selbst der Hersteller ist und Registrierungs-, Melde- und Finanzierungspflichten erfüllen muss.

Tipp: Nachweise über die Systembeteiligung/Verantwortungsübernahme durch Vorvertreiber dokumentieren und bei Serviceverpackungen mit eigenem Logo – Eigenmarken – die eigene Verantwortlichkeit in Betracht ziehen, bis die Frage abschließend geklärt ist.

Überblick

Bei Fertigarzneimitteln sind Apotheken nicht systembeteiligungspflichtig, da sie nicht die Erstinverkehrbringer der Verpackungen sind.

Packmittel für Rezeptur und Defektur gehören wie beschrieben zu den Serviceverpackungen. Greift die Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht auf den Vorvertreiber, muss die Apotheke die Vorverlagerung prüfen und dokumentieren.

Auch Tüten und Tragetaschen sind grundsätzlich Serviceverpackungen. Auch hier ist eine Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht auf den Vorvertreiber möglich.

Für Versandverpackungen ist eine eigene Registrierung und Systembeteiligung der Apotheke regelmäßig zu prüfen, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang der Versand erfolgt.

Bei Lieferungen im Botendienst handelt es sich nicht immer um eine Versandverpackung. Werden aber Verpackungen verwendet, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen, kann eine Verkaufsverpackung und damit eine Systembeteiligungspflicht in Betracht kommen. Wird eine Verpackung ausschließlich wiederverwendet und nicht erstmals gewerbsmäßig bereitgestellt, kann die Systembeteiligungspflicht im Einzelfall entfallen.

Bringt eine Apotheke Eigenmarken in Verpackungen in Verkehr, kann sie selbst Erstinverkehrbringer beziehungsweise Hersteller im verpackungsrechtlichen Sinne sein. Wird ein Produkt im Auftrag hergestellt, hängt die Pflichtenzuordnung insbesondere davon ab, wer nach außen als Hersteller beziehungsweise Markeninhaber auftritt und wie die Verpackung gekennzeichnet ist.

Werden Arzneimittel als Einzelimport gewerbsmäßig eingeführt, muss geprüft werden, wer die Verpackung erstmals im Bundesgebiet bereitstellt. Bezieht eine Apotheke die Arzneimittel über einen spezialisierten Importeur, können die verpackungsrechtlichen Pflichten bei ihm liegen. Fungiert die Apotheke selbst als Importeur und Erstbereitsteller obliegt ihm die Pflicht.

Generell gilt: Apotheken sollten regelmäßig stichprobenartige Abfragen im Verpackungsregister durchführen und dokumentieren.

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