Erzeuger vs. Hersteller

Verpackungsgesetz: Was müssen Apotheken beachten?

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Berlin -

Seit Kurzem haben die neuen Anforderungen der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) Gültigkeit. Damit ändert sich auch die Verantwortlichkeit von Apotheken bei Serviceverpackungen. Zu denen gehören auch Packmittel wie Kruken sowie Tüten und Taschen. Doch mitunter entfallen die Erzeugerpflichten für Apotheken.

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) ist in Kraft und hat das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst. Unverändert bleibt jedoch die Pflicht für Apotheken zur Registrierung im Verpackungsregister Lucid. Neu ist hingegen, dass zwischen Erzeuger und Hersteller unterschieden wird.

Erzeuger vs. Hersteller

Erzeuger ist, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt „unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt“. Somit ist der Erzeuger nicht der physische Hersteller der Verpackung, sondern derjenige, der das Logo auf die Verpackung aufbringt. „Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind“, stellt die Kanzlei Oppenländer klar, die von Wepa zur rechtlichen Einordnung der Rollen und Verantwortlichkeiten nach PPWR beauftragt wurde.

Es gibt jedoch eine Ausnahme. Diese gilt für Erzeuger, die Kleinstunternehmen sind, weniger als zehn Mitarbeiter:innen haben, weniger als zwei Millionen Euro Umsatz machen und die Verpackung von einem inländischen Lieferanten beziehen. Dann ist der Lieferant – ohne dass sein Logo prominent auf der Verpackung erscheint – auch Erzeuger der Verpackung.

Hersteller ist der Erstinverkehrbringer im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat – vorausgesetzt das Unternehmen ist auch im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat niedergelassen. Für Kleinstunternehmen gibt es hier keine Ausnahme.

Das bedeutet: Der Erzeuger ist für die Sicherstellung der Konformität der Verpackung zuständig und der für die Verpackung verantwortliche Unternehmer. Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, das die Entsorgungsgebühren in dem Land abgeführt werden, in dem der Abfall anfällt. Ihm obliegen Registrierung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und Systembeteiligung, denn er trägt die erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackung.

Serviceverpackungen

Serviceverpackungen sind beispielsweise Packmittel für Rezepturen und Defekturen wie Kruken, Tropfflaschen, Weithalsgläser & Co., aber auch Beutel, Tüten, Tragetaschen und Versandverpackungen für den Botendienst und den Versandhandel. Hier genügte bislang die Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht – also dass Apotheken systembeteiligte Serviceverpackungen von Lieferanten bezogen haben.

Zudem wird zwischen Serviceverpackungen mit und ohne Logo unterschieden. Das Logo kann zum einen vom Vorlieferanten sein oder auch von der Apotheke, die dann als Befüller/Endvertreiber gilt.

„Bei Serviceverpackungen, die prominent mit der Marke oder dem Logo des Vorlieferanten gebrandet sind, ist der Vorlieferant immer Erzeuger der Serviceverpackung“, so die Kanzlei. Er muss die Konformitätserklärung erstellen und den sonstigen Akteuren in der Lieferkette bereitstellen.

Das bedeutet für die Apotheke

Ist auf der Tragetasche, der Kruke oder einer anderen Serviceverpackung das Logo des Vorlieferanten – beispielsweise Wepa – aufgebracht, ist die Apotheke nicht der Erzeuger der Serviceverpackung. Das gilt auch, wenn auf der Verpackung zusätzlich das Logo der Apotheke aufgebracht ist, da Wepa für die Herstellung der Servicepackung allein zuständig ist.

Eigenmarken

Brandet die Apotheke die Serviceverpackung mit dem eigenen Logo und befüllt diese, gilt sie als Endvertreiber. Damit gilt laut Kanzlei: Sobald das Logo der Apotheke auf der Serviceverpackung erscheint, ist diese potenziell Erzeuger der Verpackung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn etwa die Marke Wepa nirgendwo auf der Serviceverpackung aufgebracht ist. Dann muss die Apotheke die Konformität in eigenem Namen erklären. Die technische Dokumentation wie Prüfberichte auf die sich die Konformitätserklärung stützt, werden nicht von der Apotheke erstellt, sondern berufen sich auf die Dokumentation der Vorlieferanten.

Laut Kanzlei ist auch die Ausnahme für Kleinstunternehmer denkbar. Ist die Apotheke als Kleinstunternehmen anzusehen, ist in diesen Fällen – unabhängig vom Apotheken-Branding – immer Wepa aufgrund seiner Lieferantenrolle Erzeuger der jeweiligen Verpackung.

Merke: Die Apotheke muss dann eine Konformitätserklärung ausstellen, wenn ihr Logo als einziger Handelsname auf der Verpackung erscheint. Zusätzliche Logos der Apotheke führen nicht dazu, dass die Apotheke zum Erzeuger wird.

Hersteller ist die Apotheke nur, wenn sie die Verpackungen oder verpackten Produkte von einem im Ausland ansässigen Vorlieferanten bezieht.

Neutrale Serviceverpackung

Ist gar kein Logo auf der Serviceverpackung aufgebracht, ist das Unternehmen Erzeuger, dass die Verpackung physisch herstellt. Somit kann die Apotheke kein Erzeuger sein.

Im Ergebnis muss die Apotheke eine Konformitätserklärung laut Gutachten also immer dann ausstellen, wenn ihr Logo als einziger Handelsname auf der Verpackung erscheint. „Zusätzliche (und insbesondere untergeordnete) Logos der Apotheke führen hingegen nicht dazu, dass die Apotheke zum Erzeuger wird.“

Hersteller ist die Apotheke demgegenüber nur, wenn sie die Verpackungen oder verpackten Produkte von einem im Ausland ansässigen Vorlieferanten bezieht. Apotheken, die bisher als Hersteller galten, können sich damit in Bezug auf Systembeteiligungspflichten und -gebühren spätestens ab dem 1. Januar 2027 an den ersten Akteur in der inländischen Lieferkette oder jedenfalls an ihren Vorlieferanten wenden.

Das sagt Wepa

„Nach der uns vorliegenden rechtlichen Einschätzung liegt bei allen über Wepa bezogenen Serviceverpackungen – ob neutral oder individuell bedruckt – die Herstellerverantwortung bei Wepa beziehungsweise einem vorgelagerten Lieferanten. Damit liegen auch wesentliche Pflichten wie Registrierung und Systembeteiligung dort. Für Apotheken bedeutet dies konkret, dass sie ab dem 1. September 2026 für bei Wepa bezogene Serviceverpackungen keine Entsorgungsgebühren mehr abführen müssen.“

Auch bei individuell bedruckten Serviceverpackungen bleibe Wepa oder ein vorgelagerter Lieferant Hersteller. Ist dieser auf der Verpackung entsprechend erkennbar, entfallen in der Regel auch die Erzeugerpflichten für die Apotheke.

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