Kaum wurde die Bonpflicht eingeführt, wurde wieder über deren Abschaffung diskutiert. Jetzt soll es in dem Punkt vorangehen und das auch im Koalitionsvertrag verankerte Vorhaben umgesetzt werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt und mit der Papierflut Schluss sein. Ein QR-Code könnte den Papierbon künftig ersetzen.
Im „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“, den das Finanzministerium Anfang August vorgelegt hat, ist vorgesehen, dass die papierhafte Belegausgabepflicht ab 1. Januar 2028 Geschichte sein soll. Stattdessen soll eine Pflicht zur elektronischen Bereitstellung von Belegen eingeführt werden. Im Klartext heißt das: Betriebe müssen zwar keine Papierbons mehr ausgeben, Kassenbelege aber trotzdem bereitstellen, und zwar digital. Die sogenannte Belegbereitstellungspflicht kann beispielsweise durch einen QR-Code statt Papierbon erfüllt werden.
„Zur Entlastung des Umweltschutzes und zur Förderung des Verbraucherschutzes sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung soll anstelle einer papierhaften Belegausgabepflicht eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden“, heißt es im Entwurf. Somit sollen Betriebe Kund:innen den jeweiligen Kassenbeleg digital zur Verfügung stellen, und zwar in einem standardisierten Datenformat.
Dafür soll § 146a Absatz 2 Abgabeordnung wie folgt geändert werden: „Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen elektronischen Beleg in einem standardisierten Datenformat über den Geschäftsvorfall bereitzustellen (Belegbereitstellungspflicht).“
Auf welchem Weg dies erfolgt, bleibt den Unternehmen selbst überlassen. „Es bestehen keine technischen Vorgaben, wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder übermittelt werden muss.“ Möglich ist beispielsweise ein QR-Code auf einem Bildschirm statt einem Papierbon. Doch auch Download-Links, eine Übermittlung per Near-Field-Communication (NFC) oder via E-Mail oder die Bereitstellung um Kundenkonto sollen möglich sein.
Kund:innen können dabei weiterhin selbst entscheiden, ob sie den Beleg entgegennehmen möchten oder nicht. Der gesetzliche Anspruch auf einen Papierbon nach § 368 BGB soll bestehen bleiben. Betriebe sollen von der Belegbereitstellungspflicht in Ausnahmefällen befreit werden können, und zwar „bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen“.
Neben der Regelung zum QR-Code statt Papierbon sieht der Referentenentwurf auch eine Kassenpflicht vor. Genau die Pflicht zur Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Demnach sollen Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro beispielsweise zur Anschaffung einer Registrierkasse oder anderen elektronischen Kassen verpflichtet werden. Bisher ist auch die Nutzung von offenen Ladenkassen möglich. Künftig sollen jedoch alle Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Entnahmen, Einlagen und durchlaufende Posten, Barzahlungen und Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarten über ein elektronisches Aufzeichnungssystem erfasst werden. Ob dies durch eine Registrierkasse, ein komplexes Kassensystem oder eine Cloud-Kasse erfolgt, soll Unternehmen selbst überlassen sein.
Die Kassenpflicht beginnt für Betriebe ab dem 1. April des Folgejahres der erstmaligen Überschreitung der Umsatzgrenze und muss dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Liegt der Jahresumsatz über mehrere Jahre unterhalb von 100.000 Euro, entfällt die Pflicht zur Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres.
Für die Wirtschaft sollen die im Entwurf vorgesehenen Änderungen Einsparungen beziehungsweise Entlastungen von jährlich knapp 89 Millionen Euro bringen, der Großteil davon durch die Ersetzung der Bonpflicht durch die Belegbereitstellungspflicht. Finanzielle Aufwände zur Umsetzung der Umstellung der Belegausgabepflicht von papiergebundenen Belegen auf digitale Belege würden vor allem für Kassenhersteller anfallen, die ihre Kassen entsprechend umstellen müssen.
Sowohl die Regelung zur Belegbereitstellungspflicht als auch die zur Kassenpflicht sollen fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden, wobei letztere womöglich auch auf Betriebe mit einem Jahresumsatz von weniger als 100.000 Euro ausgeweitet werden könnte.
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