Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt ein sozialrechtliches Boni- und Rabattverbot für Apotheken. Das betrifft zwar auch Versandapotheken aus dem europäischen Ausland, doch die werben weiterhin mit einem Verzicht auf die Zuzahlung. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) stellt klar, dass es sich dabei um Verstöße gegen die Arzneimittelpreisbindung und das Verbot von Zuwendungen handelt. Beides könne mit Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro für jeden Verstoß geahndet werden. Aus Sicht des BMG ist es erforderlich, dass die Paritätische Stelle aktiv wird.
Nach § 129 Absatz 3 Satz 2 und 3 Sozialgesetzbuch (SGB V) sind Apotheken, die dem Rahmenvertrag beigetreten sind und zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnete Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen abgeben und mit den Kassen abrechnen, zur Einhaltung der in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgesetzten Preisspannen und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren. „Zu diesen unzulässigen Zuwendungen oder Rabatten zählt auch der Erlass von Zuzahlungen bei Arzneimitteln“, heißt es vom BMG.
„Die durch die Regelungen erzielte verpflichtende Einheitlichkeit der Apothekenabgabepreise bei der Abgabe verordneter Arzneimittel von Apotheken an Versicherte in der GKV ist aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit sozial- und gesundheitspolitisch geboten, um das Abrechnungsverfahren zwischen Apotheken und gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des Sachleistungsprinzips durchzuführen und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu gewährleisten“, so das BMG.
Die Preisfestsetzung für verschreibungspflichtige Arzneimittel sei wesentlicher Teil der mitgliedstaatlichen Gesundheitspolitik nach Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
„Ausländische Versandapotheken sind hinsichtlich des Zugangs zum deutschen Markt aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit nicht benachteiligt“, stellt das BMG klar. Dies dürfte seit der Einführung des E-Rezepts umso mehr gelten.
„Im Rahmen des Sachleistungsprinzips bei der Abgabe verordneter Arzneimittel stehen Apotheken nicht im Preiswettbewerb um Versicherte in der GKV.“ Ein Preiswettbewerb wäre aus Sicht des BMG als Wettbewerbsfaktor nicht geeignet, das eingeschränkte Leistungsangebot von Versandapotheken aus anderen EU-Mitgliedstaaten auszugleichen, da der Preis von Arzneimitteln bei der Versorgung im Wege der Sachleistung gegenüber Versicherten in der GKV keine Lenkungsfunktion zu einer bestimmten Apotheke entfaltet und aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch nicht entfalten soll.
Wer gegen die Arzneimittelpreisbindung und das Verbot von Zuwendungen verstößt, kann mit Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro für jeden Verstoß sowie mit der Aussetzung der Berechtigung zur weiteren Versorgung bis zur vollständigen Begleichung der Vertragsstrafe sanktioniert werden. Zuständig ist die paritätisch besetzte Stelle. Für sie wurde in diesen Fällen mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) die persönliche Haftung ausgeschlossen. „Aufgrund der diversen Rabatte, die durch (ausländische) Versandapotheken angeboten werden, ist es erforderlich, dass die Paritätische Stelle aktiv wird und die genannten Sanktionen ausspricht.“
Werbung für die verbotenen Zuwendungen erfüllt laut BMG zudem den Tatbestand eines bußgeldbewehrten Verstoßes gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Ordnungswidrigkeitsverfahren der zuständigen Landesbehörden gegen ausländische Versandapotheken dürften jedoch im Hinblick auf die notwendige Mitwirkung der ausländischen Behörden bei der Vollstreckung von Bußgeldern wenig Aussicht auf Erfolg haben. „Wettbewerber könnten daher auch über das Wettbewerbsrecht gegen Versandapotheken, die gegen § 7 HWG verstoßen, vorgehen.“
„Das BMG kommt – wie ich vermutet habe – klar zu dem Schluss, dass diese Methode rechtswidrig ist. Das ist keine Werbeaktion, sondern eine Strafaktion, die die Paritätische Stelle mit bis zu 50.000 Euro pro Fall ahnden kann. Ich hoffe sehr und appelliere an die dortigen Mitarbeiter, den bekannt gewordenen Fällen rasch und konsequent nachzugehen“, kommentiert der CSU-Abgeordnete Dr. Stephan Pilsinger.