Apotheken sollen künftig nicht mehr als Eintreiber für Zuzahlungen und Herstellerrabatte fungieren. Das fordern gleich mehrere Apothekerverbände und Kammern in einem gemeinsamen Antrag zum diesjährigen Deutschen Apothekertag (DAT).
„Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, die Apotheken aus ihrer aktuellen Funktion als Inkassostelle für Krankenkassen hinsichtlich der Berücksichtigung des Herstellerrabattes bei der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen herauszulösen und vom pharmazeutischen Hersteller einzufordern“, heißt es in einem gemeinsamen Antrag der Landesapothekerverbände Niedersachsen und Nordrhein.
Aktuell sind Apotheken nach § 130a Sozialgesetzbuch (SGB V) dazu verpflichtet, den gesetzlichen Herstellerrabatt bei der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen zu berücksichtigen. Dabei agiere die Apotheke als Inkassostelle und trage das volle Risiko für Zahlungsausfälle, Zahlungsverzögerungen und etwaige Prozesse – ohne eine entsprechende Vergütung.
Durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG), mit dem unter anderem auch der Herstellerrabatt erhöht wird, wird sich das Inkasso-Risiko sogar weiter verschärfen.
„Spätestens mit Einführung des E-Rezeptes entbehrt es jeder rationalen Begründung, dass die Apotheken für den Einzug des Herstellerrabatts herangezogen werden. Im digitalen Zeitalter ist eine direkte Abrechnung der GKV mit der pharmazeutischen Industrie möglich, da die Daten über das abgegebene Arzneimittel im Dispensierdatensatz zur Verfügung stehen“, argumentieren die Antragsteller. Es gebe bereits ein vergleichbares Verfahren beim Kombinationsabschlag, das zukünftig für die Abrechnung des Herstellerrabatts analog angewendet werden könnte.
Beide Verbände haben zusätzlich auch eigene Anträge eingereicht, die sich aber inhaltlich im Wesentlichen decken. Der Landesapothekerverband Niedersachsen weist in seinem Antrag auch auf die analogen Risiken der Apotheken im Hinblick auf die Einziehung von Zuzahlungen für die Krankenkassen hin, hierfür liegt allerdings ein weiterer gemeinsamer Antrag verschiedener Verbände und Kammern vor, an dem sich der Verband Niedersachsen erneut beteiligt hat.
Beim Thema Zuzahlungen fordern insgesamt acht Verbände, dass die Apotheken von versorgungsfremden Inkassoaufgaben befreit werden. „Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die rechtlichen Rahmenbedingungen – insbesondere §§ 43c Absatz 1, 61 und 62 SGB V – so anzupassen, dass die Erhebung gesetzlicher Zahlungen von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungen nicht mehr durch Leistungserbringer, sondern unmittelbar durch die gesetzlichen Krankenkassen erfolgt“, heißt es in dem Antrag der Landesverbände Thüringen, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen und der Kammern Thüringen und Schleswig-Holstein. Auch hier liegen weitere Einzelanträge der einzelnen Verbände vor.
„Apotheken fungieren derzeit faktisch als unentgeltliche Inkassostellen der gesetzlichen Krankenkassen. Sie ziehen Zuzahlungen ein, dokumentieren Befreiungen, übernehmen Bargeldmanagement und tragen die Kosten der Zahlungsabwicklung“, stellen die Antragsteller klar.
Allein im Jahr 2024 seien durch Apotheken rund 2,6 Milliarden Euro an Arzneimittelzuzahlungen eingezogen worden. Die durchschnittliche Zuzahlung habe dabei lediglich 3,30 Euro pro Packung betragen. „Dieser massenhafte Einzug kleinster Beträge verursacht einen erheblichen administrativen Aufwand. Hinzu kommen bundesweit Zusatzkosten in Millionenhöhe jährlich für Kartenzahlungen, Zahlungsdienstleister, Bargeldhandling, Rechnungsversand und Kassenprozesse.“
Zusätzlich dazu seien die Apotheken mit generellen Inkassorisiken und Forderungsausfällen konfrontiert, gleichzeitig seien Verfahren zur nachträglichen Begleichung durch die Krankenkassen häufig aufwendig, uneinheitlich und administrativ belastend. Solche Inkassofälle würden beispielsweise durch Zahlungsverweigerung, Versterben der Versicherten oder Informationslücken hinsichtlich zwischenzeitlich erfolgter Zuzahlungsbefreiungen entstehen.
„Das Verhältnis zwischen personellem und zeitlichem Aufwand einerseits und dem wirtschaftlichen Ertrag andererseits ist hierbei regelmäßig negativ“, betonen die Antragsteller. Die Apotheke übernehme die Einziehung einer gesetzlichen Forderung der Krankenkasse, einschließlich des damit verbundenen Verwaltungs- und Ausfallrisikos – ohne hierfür einen Vergütungsanspruch zu besitzen.
Mit dem Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung hat der Gesetzgeber bereits vorgesehen, dass Krankenkassen bestimmte Zuzahlungen unmittelbar selbst gegenüber ihren Versicherten einziehen. Damit wird anerkannt, dass die Einziehung eigener Forderungen originäre Aufgabe der Krankenkassen ist. „Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für Arzneimittel weiterhin Leistungserbringer als unentgeltliche Inkassostellen tätig werden sollen.“
Schließlich gehöre die Einziehung gesetzlicher Zuzahlungen nicht zum originären heilberuflichen Auftrag der Apotheke. „Statt sich ausschließlich auf die pharmazeutische Beratung und Arzneimittelversorgung zu konzentrieren, übernimmt sie unentgeltlich Verwaltungs-, Inkasso- und Kommunikationsaufgaben für die gesetzlichen Krankenkassen“, kritisieren die Antragsteller. Personal- und Zeitressourcen würden für versorgungsfremde Verwaltungsaufgaben gebunden, obwohl sie angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels für Beratung, Medikationsmanagement und neue gesetzliche Aufgaben dringend benötigt werden.
Darüber hinaus würden die Apotheken von vielen Patient:innen als Überbringer zusätzlicher finanzieller Belastungen wahrgenommen, obwohl sie selbst gar nicht von den eingezogenen Beträgen profitierten. Die unmittelbare Erhebung der Zuzahlung im Beratungsgespräch könne zudem dazu führen, dass Patient:innen aus finanziellen Gründen auf zusätzlich empfohlene und therapeutisch sinnvolle Begleitmedikation verzichten. Das könne die Qualität der Arzneimittelversorgung beeinträchtigen.
Ziel des Antrags ist demnach, die gesetzlichen Rahmenbedingungen so weiterzuentwickeln, dass versorgungsfremde Inkassoaufgaben künftig nicht mehr von den Leistungserbringern, sondern von den gesetzlichen Krankenkassen wahrgenommen werden.
Die Antragsteller schlagen zum einen eine Änderung des § 61 Satz 4 SGB V vor. Dort könne die Verpflichtung aller Leistungserbringer, Zuzahlungen ohne Vergütungsanspruch einzuziehen, „gegen den zu erwartenden erbitterten Widerstand der GKV“ geändert werden.
Aktuell heiße es im Gesetz: „Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.“ Künftig sollte hier klar stehen: „Die Krankenkasse zieht die jeweilige Zuzahlung vom Versicherten ein.“
Auch bei zukünftigen Anpassungen oder Ergänzungen der Zuzahlungen sei so sichergestellt, dass alle Zuzahlungsregelungen vollständig, einheitlich, bürokratiearm und damit kosteneffizient umgesetzt würden.
Außerdem schlagen die Antragsteller vor, § 43c Absatz 1 SGB V ersatzlos zu streichen. Der Paragraf regele die Zuzahlungswege und sorge bei Leistungserbringern, Krankenkassen und Betreuenden gleichermaßen für enorme, kostenintensive, bürokratische Aufwände. „Sowohl bei Kostenträgern als auch Leistungserbringern würde diese Streichung zu einer großen Entlastung führen, ohne dass Kostenträger ihren Anspruch auf Zuzahlungsleistungen ihrer Versicherten in irgendeiner Weise verlören.“
Wie schon beim Thema Herstellerrabatt liegen auch zu diesem Antrag weitere, inhaltlich im Wesentlichen deckungsgleiche Anträge einzelner Landesverbände und Kammern beziehungsweise gemeinsame Anträge kleinerer Gruppen vor.
Auch hinsichtlich der Abrechnung mit den privaten Krankenversicherungen brauche es mehr Sicherheit. „Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, sich für eine rechtssichere und ausfallfreie Direktabrechnung gegenüber den privaten Krankenversicherungen einzusetzen und dafür einen entsprechenden gesetzlichen Rahmen zu setzen“, fordern Verband und Kammer Baden-Württemberg.
Insbesondere müssten wirksame Abtretungserklärungen von den Versicherern uneingeschränkt anerkannt werden und Erstattungsleistungen bei vereinbarter Direktabrechnung ausschließlich an die Apotheke ausgezahlt werden. Apotheken dürften zudem nicht das Ausfallrisiko für tarifbedingte Leistungseinschränkungen tragen. Zudem müssten Versicherungsstatus und abrechnungsrelevante Tarifmerkmale für die Apotheke vor Abgabe transparent und verlässlich erkennbar sein.
Die Direktabrechnung diene eigentlich der Sicherstellung der Versorgung mit häufig hochpreisigen Arzneimitteln und solle Apotheken vor Zahlungsausfällen schützen. „In der Praxis kommt es jedoch weiterhin zu erheblichen Forderungsausfällen, obwohl Abtretungserklärungen vorliegen oder die Apotheke auf die Angaben des Versicherers vertraut hat. Das wirtschaftliche Risiko tarifbedingter Leistungsausschlüsse oder abweichender Erstattungsregelungen darf nicht einseitig auf die Apotheke verlagert werden“, argumentieren die Antragsteller. Für eine sichere Versorgung der Patienten seien daher verlässliche und transparente Abrechnungsstrukturen erforderlich.