Mit dem Zuzahlungserlass der niederländischen Versender ist die Debatte um Rx-Boni wieder hochgekocht. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat bereits in der vergangenen Woche erklärt, dass Rabatte auf Rezept unzulässig sind – und die Paritätische Stelle zum Handeln aufgefordert. Der GKV-Spitzenverband sieht das anders und spricht von einer „ungeklärten Rechtsfrage“: Gemäß den bisherigen Gerichtsentscheidungen seien die Rabatte zulässig. Sei das nicht gewünscht, müsse der Gesetzgeber agieren.
„Der GKV-Spitzenverband hat nicht die Aufgabe, bereits vergangene Verstöße zusätzlich zu sanktionieren, sondern es sollen gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen Rechtsverstöße abgestellt werden“, erklärt ein Sprecher des GKV-Spitzenverbandes auf Anfrage. Dies geschehe ebenfalls durch Wettbewerber mithilfe der Wettbewerbsgerichte.
„Aufgrund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Rabatte auf die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Verwirklichung der europäischen Warenverkehrsfreiheit im Ausgangspunkt zulässig“, so der Sprecher weiter.
Der EuGH habe zum Schutz des Wettbewerbs explizit einen „preislichen Handlungsspielraum für ausländische Versandapotheken“ eröffnet. Nationalstaatliche Regelungen, die vorsehen, dass für verschreibungspflichtige Arzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, könnten nach der Entscheidung des EuGH vom 19. Oktober 2016 nur mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt werden. Sie müssten also zwingend erforderlich sein, um den Schutz der Gesundheit zu gewährleisten.
„Aus diesem Grund geht der GKV-Spitzenverband hier ebenfalls maßvoll vor.“
„Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung des EuGH dürfen es nationalstaatliche Regelungen den ausländischen Versandapotheken nicht allgemein verunmöglichen, bestimmte, heilmittelwerberechtlich zulässige Rabatte zu gewähren“, so der Sprecher. Es sei daher eine ungeklärte Rechtsfrage, inwieweit ausländische Versandapotheken die Zuzahlung für Versicherte durch Barrabatte „kompensieren“ dürften.
Diese offene Rechtsfrage müsse vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des EuGH durch die Wettbewerbsgerichte und letztlich den EuGH geklärt werden. „Wenn der Gesetzgeber ausschließen will, dass ausländische Versandapotheken an der Versorgung mitwirken dürfen, dann müsste er entsprechende Regelungen implementieren“, erklärt der Sprecher.
„Bis dahin geht der GKV-Spitzenverband mit dem Wettbewerbsrecht maßvoll um und sanktioniert offenkundige Verstöße, um sie abzustellen. Eine generelle Marktüberwachung ist dagegen nicht Aufgabe des GKV-Spitzenverbandes.“
Das BMG hatte die Rx-Boni in der vergangenen Woche für unzulässig erklärt: Nach § 129 Absatz 3 Satz 2 und 3 Sozialgesetzbuch (SGB V) müssten die in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgesetzten Preisspannen und Preise eingehalten werden; Versicherten dürften keine Zuwendungen gewährt werden. „Zu diesen unzulässigen Zuwendungen oder Rabatten zählt auch der Erlass von Zuzahlungen bei Arzneimitteln.“
Demnach ist der einheitliche Abgabepreise gesundheitspolitisch geboten, um das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu gewährleisten. Die Preisfestsetzung sei wesentlicher Teil der mitgliedstaatlichen Gesundheitspolitik gemäß den EU-Verträgen.
Im Übrigen greife die Argumentation des EuGH nicht mehr, denn ausländische Versandapotheken seien schon wegen des E-Rezepts nicht mehr benachteiligt.
Ein Preiswettbewerb wäre aus Sicht des BMG auch nicht geeignet, das eingeschränkte Leistungsangebot von Versandapotheken aus anderen EU-Mitgliedstaaten auszugleichen, da der Preis von Arzneimitteln bei der Versorgung im Wege der Sachleistung keine Lenkungsfunktion zu einer bestimmten Apotheke entfalte und aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch nicht entfalten solle.
Wer gegen die Arzneimittelpreisbindung und das Verbot von Zuwendungen verstößt, kann mit Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro für jeden Verstoß sowie mit der Aussetzung der Berechtigung zur weiteren Versorgung bis zur vollständigen Begleichung der Vertragsstrafe sanktioniert werden. Zuständig ist die paritätisch besetzte Stelle. Für sie wurde in diesen Fällen mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) die persönliche Haftung ausgeschlossen. „Aufgrund der diversen Rabatte, die durch (ausländische) Versandapotheken angeboten werden, ist es erforderlich, dass die Paritätische Stelle aktiv wird und die genannten Sanktionen ausspricht“, so das BMG.
Werbung für die verbotenen Zuwendungen erfüllt laut BMG zudem den Tatbestand eines bußgeldbewehrten Verstoßes gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Ordnungswidrigkeitsverfahren der zuständigen Landesbehörden gegen ausländische Versandapotheken dürften jedoch im Hinblick auf die notwendige Mitwirkung der ausländischen Behörden bei der Vollstreckung von Bußgeldern wenig Aussicht auf Erfolg haben. „Wettbewerber könnten daher auch über das Wettbewerbsrecht gegen Versandapotheken, die gegen § 7 HWG verstoßen, vorgehen.“
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) wollte sich auf Nachfrage nicht zur Einschätzung des BMG und der damit verbundenen Aufforderung an die Paritätische Stelle äußern. Im Vorstand werde intensiv darüber diskutiert, wie die neue Gesetzeslage zu bewerten sei. „Erst nach Abschluss dieser Bewertung lässt sich eine finale Antwort geben“, so ein Sprecher. Zudem verwies er auf den Brief der Abda an das BMG.