„Bis zu 20 Euro sparen“

Rx-Bonus: Zu viele Sternchen bei Shop Apotheke

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Berlin -

Bis zu 20 Euro pro Rezept werden Kundinnen und Kunden bei Shop Apotheke als Vorteil versprochen – doch tatsächlich wird dieser Betrag wohl so gut wie nie erreicht. Jedenfalls hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) die Werbung als irreführend eingestuft, auch weil Restbeträge im Grunde nur auf ein unbedeutendes Randsortiment angewendet werden könnten.

Das OLG störte sich unter anderem an der Aussage „E-Rezept-Rabatt: Automatisch sparen auf Zuzahlungen und mitbestellte Produkte“. Denn Kundinnen und Kunden gingen davon aus, dass der Rabatt uneingeschränkt auf alle Produkte des Sortiments gewährt werde. „Dies gilt insbesondere für den Teil des Kundenkreises, der in einer Apotheke grundsätzlich nur Medikamente einkauft, ein ‚klassisches‘ Bild des Waren- und Leistungsportfolios einer Apotheke pflegt und überhaupt nicht den Gedanken an ein darüberhinausgehendes Sortiment hat.“

Dass ausgerechnet verschreibungsfreie Medikamente – „mithin die einzigen Produkte, die solchermaßen ‚klassisch eingestellten‘ Verbraucher in einer Apotheke erwarten würden“ – von dem beworbenen Rabatt ausgenommen sind, ist laut OLG nicht nur irreführend, sondern berge auch „die Gefahr, dass jene Verbraucher aufgrund eines für sie wertlosen Rabattversprechens in die Apotheke beziehungsweise den Internetshop [von Shop Apotheke] gelockt werden“.

Im Fußnotenhinweis gehe die Information über die Einschränkung der mitbestellten Produkte unter, zumal es „eine optisch einheitliche Menge von über dreißig Fußnoten“ gebe.

Dass die Versender ausgerechnet OTC-Medikamente ausgeschlossen haben, kommt nicht von ungefähr: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dies vor einem Jahr verboten, um einen Mehrverbrauch zu verhindern: Verbraucher würden von einer sachlichen Prüfung der Frage abgelenkt, ob die Einnahme dieser Arzneimittel erforderlich ist.

20 Euro sind Seltenheit

Das OLG untersagte die Werbung auch, weil wesentliche Informationen zur Berechnung beziehungsweise zur Berechenbarkeit der konkreten Rabatthöhe vorenthalten würden. Der angemessen informierte Verbraucher wisse zwar, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland maximal 10 Euro betrage. Er gehe entsprechend davon aus, dass er einen über 10 Euro hinausgehenden Rabatt allein durch zusätzliche Bestellungen oder Zahlungen voll ausschöpfen könne.

Ihm würden jedoch wesentliche Informationen vorenthalten, die eine Berechnung des konkreten Rabattes im Rahmen der beworbenen Bandbreite von bis zu 20 Euro ermöglichten. Grundsätzlich müsse der Verbraucher zur Berechnung seines Rabatts in der Lage sein. Nur dann könne er entscheiden, ob er das Angebot der Versandapotheke im Hinblick auf den ihn konkret betreffenden Rabatt nutzen möchte oder nicht. „Diese Entscheidung fällt möglicherweise anders aus, wenn er weiß, dass er nicht (annähernd) 20 Euro, sondern lediglich 2,50 Euro Rabatt erhält.“

„Dass nach der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte tatsächlich im Bereich von 2,50 Euro (allenfalls noch 5 Euro) liegt und nicht ansatzweise den Maximalbetrag von 20 Euro erreicht, stellt sich auch für den informierten, umsichtigen und verständigen Verbraucher – der die Formulierung ‚bis zu‘ grundsätzlich richtig einzuordnen weiß und nicht von einem garantierten 20-Euro-Betrag ausgeht – als unerwartet dar.

Diese Information erhalte der Verbraucher auch zum ersten Mal auf der Webseite, was sich als zu spät erweise. „Denn auch wenn diese Webseite nur durch eigenhändige Eingabe der Internetadresse erreichbar ist und keine Verlinkung von der sonstigen Webseite der Antragsgegnerin dorthin führt, hat sich der Verbraucher schon in den der Antragsgegnerin zuzuordnenden Bereich ihres Internetshops begeben.“

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