Preisberechnung

Abda: Einlöse- statt Abgabedatum

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Berlin -

Immer wieder kommt es vor, dass Patientinnen und Patienten ihre bestellten Medikamente später abholen. Kommt es zwischen Einlösung und Abgabe zu einer Änderung beim Preis, riskiert die Apotheke eine Retaxation. Die Abda fordert in ihrer Stellungnahme zum Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) eine Korrektur.

Zur Bestimmung des Apothekenabgabepreises wird derzeit auf den Zeitpunkt „bei der Abgabe“ abgestellt; so ist es laut Abda an verschiedenen Stellen in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgeschrieben. „Dieser Mechanismus ist auch unproblematisch, wenn bei E-Rezepten das Abrufdatum aus der TI beziehungsweise bei Papierrezepten das Vorlagedatum taggleich mit dem Abgabedatum des Arzneimittels ist.“ In der Apothekenpraxis sei das aber nicht der Regelfall.

„Im Gegenteil: Häufig fallen Vorlage- beziehungsweise Abrufdatum aus der TI und Abgabedatum des Arzneimittels auseinander. Das bedeutet, dass Apotheken dem Risiko von erheblichen und unvermeidbaren Verlusten ausgesetzt sind, wenn zwischen der Bestellung (also dem Einkauf) eines Arzneimittels und dessen Abgabe eine Preissenkung eintritt.“

Apotheken können hohen Verluste nicht vermeiden

Jeweils zum 1. und 15. eines Monats könnten im Preis- und Produktverzeichnis neue Preise hinterlegt werden. „Dies hat zur Folge, dass der Preis, der bei der Bestellung berechnet wurde, nicht mehr für die Abrechnung gegenüber der Krankenkasse maßgeblich ist.“

Typischerweise kämen Preissenkungen bei neuartigen Arzneimitteln vor, die zunächst zu einem vorläufigen (höheren) Preis in den Markt eingeführt würden und später – mangels festgestelltem Zusatznutzen durch den GKV-Spitzenverband – deutlich preislich gesenkt würden. „Apotheken haben auf die Preisgestaltung der pharmazeutischen Unternehmer keinen Einfluss und können diese hohen Verluste daher nicht vermeiden.“

Als Lösung schlägt die Abda vor, dass das Vorlage- oder Abrufdatum aus der TI das maßgebliche Berechnungsdatum wird: „Der Tag der Abgabe darf nicht entscheidend sein.“

Abgabetag nicht entscheidend

So hätten es Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband auch im Rahmenvertrag bei der Auswahl des abzugebenden Arzneimittels geregelt: „Hier ist allein der Vorlage- beziehungsweise Abruftag aus der TI entscheidend, also nicht der Abgabetag. Es ist daher konsequenterweise eine Gleichschaltung des maßgeblichen Bestimmungszeitpunktes sowohl für die Auswahl des Arzneimittels als auch seine Preisberechnung festzulegen.“

Entsprechen solle § 1 AMPreisV um einen neu eingefügten Absatz 5 ergänzt werden: „Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung von Preisen ist bei einer elektronischen Verordnung der Abruftag aus der TI beziehungsweise bei einer papiergebundenen Verordnung der Vorlagetag. Dies gilt auch dann, wenn die Abgabe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.“

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