Ein Unternehmer aus Nürnberg verschickt Hochpreiser an Chroniker, ein Apotheker aus München rechnet die Rezepte mit den Kassen ab. Die Sache fliegt auf, es kommt zum Prozess. Die Richter kaufen den Angeklagten ihre Ausreden nicht ab, dennoch fällt das Urteil milde aus. Am Ende ist der Apotheker trotzdem ruiniert, während der Unternehmer weiter gut im Geschäft ist.
Der Unternehmer ist von Hause aus Arzt und betreibt seit 2009 in Nürnberg eine Firma, die sich als Dienstleister für Pharmahersteller und Krankenkassen einen Namen gemacht hat. Lag der Schwerpunkt zunächst im Bereich der Hilfsmittelversorgung, kam später die Organisation von Patientenunterstützungsprogrammen hinzu.
Ab 2015 war das Unternehmen Vertragspartner für Ventaplus, ein Programm von Bayer für das PAH-Medikament Ventavis (Iloprost). Im Auftrag von MSD Sharp & Dohme betreute die Firma ab 2017 Patientinnen und Patienten mit derselben Erkrankung im Rahmen der Therapie mit Adempas (Riociguat). Und mit Grünenthal (später: Stada) gab es einen Vertrag für Apo-Go (Apomorphin).
In den sich ähnelnden Verträgen verpflichtete sich der Dienstleister unter anderem dazu, die für die Anwendung erforderlichen Hilfsmittel bereitzustellen, die Patienten persönlich und telefonisch zu beraten, zu schulen und zu befragen sowie bestimmte Dokumentationen und Berichte zur Verfügung zu stellen. Außerdem sollte das Unternehmen in seiner Funktion als Pharmagroßhändler die öffentlichen Apotheken mit den jeweiligen Präparaten beliefern und diese durch Erstellung von Kundendienstaufträgen dabei unterstützen, die Patientinnen und Patienten termingerecht zu beliefern. Dazu war die Firma 2014 als Teilsortimenter in den Pharmagroßhandel eingestiegen.
Zur Umsetzung der Patientenunterstützungsprogramme war das Unternehmen also auf die Zusammenarbeit mit mindestens einer Apotheke angewiesen – und so kam der Pharmazeut aus München ins Spiel.
Der hatte nach eigenen Angaben ab 2008 schon einmal als Partner an Programmen zu Ventavis und Apo-Go mitgewirkt. Ursprünglich sei er von einem Stammkunden angesprochen worden, der für die damalige Agentur gearbeitet habe, so der Pharmazeut vor Gericht. Ende 2012 habe er die Zusammenarbeit aber beendet. Denn die Belieferung der Hochpreiser habe für ihn eine erhebliche finanzielle Belastung dargestellt.
Was er in seiner Aussage nicht erwähnte: Das Konzept zu Apo-Go war kurz zuvor bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gewesen. Laut Landgericht München hatte die Apotheke in der Konstruktion nur die Rolle „eines bloßen Lagerhalters“ gespielt. Das Oberlandesgericht hatte die Entscheidung im Frühjahr 2012 zwar aufgehoben. Da hatte der Hersteller aber bereits eingelenkt.
2015 sei er jedenfalls von seinem späteren Partner angesprochen worden, ob er bereit wäre, im Rahmen eines neu aufgelegten Programms die Versorgung von Patienten zu übernehmen, so der Pharmazeut weiter. So sei er wieder im Geschäft gewesen.
Schon im folgenden Jahr sei die Apotheke aber erneut an ihre Kapazitätsgrenzen gekommen. Nun wurde jenes ominöse Konstrukt aufgebaut, wegen dessen sich die beiden Partner jetzt vor Gericht verantworten mussten.
Die Medikamente wurden dabei nicht durch die Apotheke in München verschickt, sondern direkt durch den Zwischenhändler aus Nürnberg. Dessen Mitarbeiter nahmen die Rezepte in Empfang, bereiteten die Arzneimittel für den Versand vor und lieferten sie dann über den Transportdienstleister Go! unmittelbar an die Patienten. Lediglich eventuell mitverordnete Begleitmedikation wurde bei der Apotheke angefordert und dann ebenfalls von Nürnberg aus verschickt.
Am Schluss reichte die Apotheke die Rezepte zur Abrechnung ein. Allein zwischen Januar 2018 und Juli 2019 wurden so rund 2400 Packungen im Wert von knapp 9,5 Millionen Euro mit den Krankenkassen abgerechnet.
Vor Gericht hatten sich die beiden Komplizen eine vermeintlich schlüssige Erklärung zurechtgelegt. Um die schnelle und unkomplizierte Auslieferung der Arzneimittel an die schwerkranken Patienten sicherzustellen und Risiken und Verzögerungen wegen zusätzlicher Transporte zu vermeiden, habe man in den Räumen des Großhändlers ein Konsignationslager der Apotheke errichtet.
Für dieses Lager – ein Regalabteil im Lagerraum und einige Stahlschränke – sei die Apotheke verantwortlich gewesen. Auch die Abgabe habe die Apotheke verantwortet, selbst wenn sie die Konfektionierung und den Versand nicht selbst übernommen habe. So seien die Rezepte, die das Unternehmen entweder von den Patienten zugeschickt bekam oder direkt bei den Ärzten anforderte, in eingescannter Form an die Apotheke übermittelt worden. Auf diese Weise habe sie die Verordnungen noch vor der Auslieferung überprüfen können. Außerdem habe sie Zugang zu einem Dashboard gehabt. Damit hätte sie den Versand jederzeit „noch an der Tür“ gestoppt werden können.
Laut dem Apotheker war das Unternehmen im Grunde ein idealer und kompetenter Partner, zumal es die Programme ja organisiert und durchgeführt und ohnehin die notwendigen Hilfsmittel versendet habe. Außerdem habe es als Großhändler von vornherein die Qualitätsanforderungen für den Arzneimittelversand erfüllen müssen.
Einen schriftlichen Vertrag dazu gab es nicht, auch keine Weisungsrechte des Apothekers gegenüber den Mitarbeitern des Unternehmens. Sein Schwiegersohn habe das Lager regelmäßig kontrolliert und dabei die Bestände abgeglichen; bei der Gelegenheit habe er die Originalrezepte mitgenommen.
Der Apotheke seien die Medikamente erst nach der Entnahme aus dem Lager in Rechnung gestellt worden – zuzüglich eines Betrags für die erbrachte Dienstleistung. So kam es, dass der Großhändler nicht nur die ihm zustehende Marge kassierte. Laut den Unterlagen zahlte die Apotheke in Summe weitere 470.000 Euro für die „Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der an der besonderen Versorgung teilnehmenden Patienten“. Das entspricht 5 Prozent des gesamten im Tatzeitraum gegenüber den Krankenkassen abgerechneten Warenwertes.
Trotzdem tat der Firmenchef vor Gericht so, als ob die Sache für ihn insgesamt ein Verlustgeschäft gewesen sei. Er habe monatlich rund 20.000 Rezepte verarbeitet, die meisten betreffend Patienten mit Diabetes mellitus oder mit Augenerkrankungen, nur wenige Rezepte seien im Rahmen der Patientenunterstützungsprogramme angefallen. Er habe auch nicht gewusst, dass das Konstrukt unzulässig sei.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth ließ sich von den Ausreden nicht beeindrucken. Der Apotheker habe gewusst, dass er nur Medikamente abrechnen könne, die er selbst abgegeben habe. Er habe die Präparate aber zu keinem Zeitpunkt selbst in die Hand genommen und damit die persönliche Verantwortung faktisch aufgegeben. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass er für das angebliche externe Lager keine Genehmigung hatte. Damit habe er gegen seine ihm aus langjähriger Berufspraxis bekannten Kernpflichten verstoßen.
Auch der Firmenchef hätte bei der „gebotenen Anspannung seiner Geisteskräfte“ erkennen können, dass die Abgabe durch sein Unternehmen stattfand und dass dies nicht gleichwertig zur Kontrolle durch einen Apotheker sei.
Entlastend wurde beiden Angeklagten angerechnet, dass die Patientinnen und Patienten ordnungsgemäß beliefert wurden: „Den Patienten ist durch die implementierte Distribution kein Schaden entstanden. Sie wurden zur rechten Zeit, am rechten Ort mit der rechten Menge des richtigen Arzneimittels versorgt und durch die organisierte und kombinierte (Haupt- und Begleitmedikation sowie Hilfsmittel umfassende) Zustellung entlastet.“
Und: Wäre die Versorgung auf regelkonformem Wege erfolgt, hätten die Kassen dasselbe Geld an diejenige Apotheke zahlen müssen, die die Verordnungen beliefert hätte.
Die Richter kauften den Angeklagten sogar die Behauptung ab, dass es ihnen im Grunde nur darum gegangen sei, „den auf die Einnahme der Orphan Drugs angewiesenen, aufgrund ihrer Krankheiten teils stark eingeschränkten Patienten einen zuverlässigen, sie weniger belastenden und sicheren Versorgungsweg für ihre Medikation zur Verfügung zu stellen“.
Dem Apotheker sei es zwar auch darum gegangen, zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Seine Motivation sei aber im Kern eine altruistische gewesen. Denn mit der Apothekenmarge von 3 Prozent sei die Versorgung nur schwer zu finanzieren gewesen. Deshalb scheuten andere Apotheken die Abgabe. Sein eigenes gesetzliches Honorar hätte über den gesamten Tatzeitraum gerade einmal knapp 300.000 Euro brutto betragen.
„Die Kammer beantwortete für sich die Frage, warum der Angeklagte das damit eröffnete Risiko der Strafbarkeit und der hohen Retaxationen auf sich nahm, so, dass es für ihn wichtiger war, das im Vergleich zum Hergebrachten – aus seiner Sicht – bessere und sicherere Abgabemodell zu betreiben und damit zur Qualität der Versorgung der Patienten beizutragen.“
Er sei nicht vorbestraft gewesen, habe zur Aufklärung beigetragen und weise eine günstige Sozialprognose auf: „Er hat seine Tätigkeit als Apotheker, die ihm erst die Begehung der Straftaten ermöglicht hat, eingestellt und die Approbation zurückgegeben.“ Da er inzwischen pensioniert sei, sei auch nicht zu erwarten, dass er den Beruf wieder aufnehme. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er „sich auf anderen Deliktsfeldern umtun“ könnte.
So wurde er wegen versuchten Betrugs in zwölf tateinheitlichen Fällen zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Außerdem wurde – allen warmen Worten zum Trotz – der Einzug des gesamten Betrags von 9,5 Millionen Euro, den die Kassen bezahlt hatten, angeordnet. Die Aufwendungen für den Einkauf der Arzneimittel und für die dazugehörigen Dienstleistungen waren nicht abzugsfähig, weil sie laut Gericht für die Begehung der Tat aufgewendet wurden.
Deutlich glimpflicher kam der eigentliche Initiator und finanzielle Profiteur des Modells davon: Auch ihm unterstellten die Richter, dass er nur das Beste im Sinn gehabt hätte. Dass bei Lieferengpässen die verfügbaren Packungen ohne Rücksprache aufgeteilt worden seien, belegte laut Gericht zweifelsfrei, dass die lückenlose Versorgung oberste Priorität hatte – aber eben auch, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Arzneimittel mitnichten bei der Apotheke lag.
„Die vom Angeklagten für sich reklamierte ethische Motivation, durch sein Handeln zum Patientenwohl beizutragen, hat ihm die Kammer als glaubhaft abgenommen. Der Angeklagte ist schließlich nicht vorbestraft.“
Zu seinen Lasten wertete die Kammer den erheblichen Umfang und das erhebliche Maß seiner Pflichtwidrigkeit. Dass er in einem Vertragskorsett der Pharmahersteller gefangen gewesen sei, die die Regelungen für die Patientenunterstützungsprogramme aufsetzten und detaillierte Vorgaben machten, war laut Gericht unerheblich.
Er wurde wegen der fahrlässigen Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Nichtberechtigte verurteilt. Eine Mittäterschaft oder Beihilfe zum Abrechnungsbetrug war laut Gericht dagegen nicht nachgewiesen. Als Strafe muss er 50 Tagessätze à 200 Euro zahlen – laut Gericht eine moderate Strafe, die erforderlich, aber auch ausreichend und insgesamt tat- und schuldangemessen sei.
Berücksichtigt wurden die Einkommensverhältnisse (monatliches Geschäftsführergehalt von 10.000 Euro brutto), das Vermögen (Alleingesellschafter eines Unternehmens, das in den Jahren 2019 bis 2024 einen jährlichen durchschnittlichen Gewinn von rund 2,25 Millionen Euro nach Steuern erwirtschaftete und stetig expandierte, keine Schulden, abbezahltes Einfamilienhaus) und die Unterhaltsverpflichtungen (sechs minderjährige Kinder und Ehefrau, die ebenfalls 10.000 Euro brutto monatlich verdient).
Vor allem aber muss er nur knapp 270.000 Euro zurückzahlen. Denn von den Einnahmen in Höhe von 8 Millionen Euro wurden nicht nur die Beschaffungskosten von 7,7 Millionen Euro abgezogen, sondern auch die für die Auslieferungen angefallenen Transportkosten in Höhe von 20.000 Euro. Nicht in Abzug gebracht werden konnten dagegen die anteiligen Raum- und Personalkosten.
So ging die Sache für die beiden früheren Partner komplett unterschiedlich aus: Der Unternehmer ist nach wie vor aktiv unter anderem für AOK-Versicherte, Fachärzte und Hersteller. Ein Schwerpunkt sind Diabetesprodukte wie Freestyle Libre, Glucomen oder Dexcom, ein anderer Hochpreiser wie Myalepta.
Der Apotheker hat seine Apotheke und seinen Beruf dagegen Ende 2022 aufgegeben. Laut Gericht ist er wirtschaftlich ruiniert: Sein Vermögen sei arrestiert, seine Pension gepfändet und er habe Schulden in Millionenhöhe. Über alldem sei auch seine Familie zerbrochen: Seine Frau habe sich von ihm getrennt und seine Tochter ihren Ehemann, einen ebenfalls involvierten Mitarbeiter der Apotheke, verlassen.