Im Falle der Akutversorgung gelten für die Apotheken erleichterte Austauschregeln und Vorgaben zur Dokumentation. Dennoch werden entsprechende Verordnungen mitunter retaxiert und der Akutfall angezweifelt. Doch eine Definition der Versorgung im dringenden Fall gibt es nicht.
In § 14 ist das Abweichen von der Abgaberangfolge geregelt. Ist weder ein Rabattarzneimittel noch ein preisgünstiges in der Apotheke vorrätig und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe erforderlich – Akutversorgung, Notdienst – kann die Apotheke dies auf einem Papierrezept vermerken und separat abzuzeichnen oder bei einem E-Rezept im elektronischen Abgabedatensatz aufnehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur signieren. Außerdem ist das Sonderkennzeichen 02567024 auf dem Muster-16 anzugeben. Verwendung finden zudem Faktor 5 und 6.
Faktor 5: Rabattarzneimittel ist nicht vorrätig und eine Abgabe muss aufgrund eines dringenden Falles sofort erfolgen.
Was ist zu tun? Sonder-PZN plus Faktor 5 aufdrucken und eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel/einen preisgünstigen Import abgeben. Das Präparat darf nicht teurer als das verordnete Arzneimittel sein.
Faktor 6: Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel/preisgünstigsten Importarzneimittel sind nicht vorrätig. Ein Aufschub der Abgabe ist aufgrund eines dringenden Falles nicht möglich.
Was ist zu tun? Abgabe des nächstpreisgünstigen vorrätigen Arzneimittels (Generikamarkt) beziehungsweise eines Referenzarzneimittels oder Imports. Aufdrucken von Sonder-PZN und Faktor 6 nicht vergessen. Wie auch sonst gilt: Das abgegebene Medikament darf nicht teurer als das verordnete sein.
Eine Definition der Akutversorgung oder des dringenden Falls enthält der Rahmenvertrag nicht. Somit obliegt es Apotheken, einzuschätzen, ob es sich um einen dringenden Fall handelt, der keinen Aufschub einer Behandlung bedarf. Kassen argumentieren unter anderem, dass eine Akutversorgung nur am Tag der Rezeptausstellung geltend gemacht werden kann, oder wenn im Notdienst versorgt wird. Doch die Lieferverträge der Kassen enthalten keinen entsprechenden Hinweis.
In der Vergangenheit wurden Verordnungen über Protonenpumpenhemmer retaxiert, da es sich aus Sicht der Kasse nicht um eine Akutversorgung handelte.
Generell gilt: Liegt eine eindeutige Verordnung in der Apotheke vor, ist die Abgaberangfolge nach §§ 11 bis 14 zu beachten und einzuhalten. Demnach ist eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel (generischer Markt) oder ein preisgünstiger Import oder Parallelimport (importrelevanter Markt) abzugeben. Apotheken müssen sich so lange an der Abgaberangfolge entlanghangeln, bis ein abgabefähiges Arzneimittel gefunden ist.
Wurde im Verlauf der Abgaberangfolge der Preisanker überschritten und ist keine Arztrücksprache möglich, sollte dies auf dem Rezept unter Angabe von Datum, Unterschrift und Grund des Überschreitens des Preisankers dokumentiert werden. Dies ist zwar kein Muss, kann aber im Härtefall ein Beleg für die Abgabe des teureren Arzneimittels sein.
Das Stückeln ist im Akutfall, Notdienst im Rahmenvertrag nicht vorgesehen. Die Abgabe von Teilmengen, Auseinzeln ist in § 16 Rahmenvertrag geregelt. Demnach ist die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung zum einen nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung zulässig und zum anderen bei Nichtverfügbarkeit der verordneten Packungsgröße, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Arztrücksprache ist in diesem Fall nicht zu halten.
Im dringenden Fall – Notdienst/Akutversorgung – bietet § 17 Rahmenvertrag einige Ausnahmen zur sonstigen Rezeptbelieferung. „Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich, gilt: