DRK UA-TXL

Privatrezept zulasten der Kasse abrechnen

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Berlin -

Um Ukraine-Flüchtlinge mit Arznei- und Hilfsmitteln versorgen zu können, wurde in Berlin vor rund vier Jahren ein Vertrag geschlossen. Dieser hat weiterhin Gültigkeit. Für die Akutversorgung können auch Privatrezepte ausgestellt werden, die zulasten der Kostenträger abgerechnet werden können. 

Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine werden inzwischen zwar zügig einer Krankenkasse zugewiesen, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte und können mit Arznei- und Hilfsmitteln versorgt werden. Als Kostenträger ist auf den Rezepten „KV Berlin Asyl“ angegeben. Außerdem enthält das Rezept Name, Vorname und Geburtsdatum des/der Anspruchsberechtigten sowie gegebenenfalls die Nummer des Ausweisdokuments und die Befreiung von der Zuzahlungspflicht. Die Prüfung der Zugehörigkeit zum Kreis der Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine erfolgt prinzipiell durch die verschreibende Person – Apotheken haben keine Prüfpflicht.

Für die Akutversorgung nicht-registrierter Kriegsgeflüchteter aus der Ukraine ist der geschlossene Vertrag zu beachten. Werden die Geflüchteten von Ärzt:innen des Deutschen Roten Kreuzes versorgt, liegen nicht immer Muster-16-Formulare vor und es können auch Privatrezepte mit der Kostenträgerbezeichnung „DRK UA-TXL“ ausgestellt werden. Apotheken können die Verordnungen analog zu „KV Berlin Asyl“-Rezepten abrechnen.

Fehlende oder fehlerhafte Angaben dürfen von der Apotheke geheilt werden. Die betroffenen Personen sind von der Zuzahlung und von möglichen Mehrkosten befreit. Außerdem sind Apotheken bei Rezepten mit der Kostenträgerangabe „KV Berlin Asyl“ nicht zur Abgabe von Rabattarzneimitteln verpflichtet, die bei der AOK Nordost rabattiert sind. Allerdings ist die Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Apotheke rechnet ihre Leistungen monatlich grundsätzlich nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, bis zum Ende des Folgemonats über eine Abrechnungsstelle mit dem Land Berlin ab. Dieses kann Beanstandungen innerhalb von sechs Monaten gegenüber der Apotheke geltend machen.

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