Schiedsstelle zur Hilfstaxe

Parenteralia: Arbeitspreise steigen

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Berlin -

Apotheken können für die Herstellung von Parenteralia künftig höhere Arbeitspreise abrechnen. Nachdem zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) keine Einigung erzielt werden konnte, hat die Schiedsstelle die neuen Konditionen festgesetzt.

Der DAV hatte die Regelungen zu den Arbeitspreisen gekündigt; die Kassen wiederum hatten die Abschläge für einzelne Wirkstoffe und Arzneimittel der Anhänge 1 und 2 sowie die festgelegten mg-Preise aller Wirkstoffe in Anhang 4 der Anlage 3 Teil 2 der Hilfstaxe gekündigt.

  • Die Herstellungszuschläge für Zytostatika, monoklonale Antikörper und Folinate werden mit Wirkung zum 1. Oktober von 100 auf 104,17 Euro angehoben. Ab dem kommenden Jahr erhöhen sich die Zuschläge um die für das Jahr 2027 geltende Steigerungsrate.
  • Die Herstellungszuschläge für antibiotika- und virustatikahaltige Infusionslösungen werden mit Wirkung zum 1. Oktober von 39 auf 40,63 Euro angehoben. Der Zuschlag erhöht sich zum 1. Januar 2027 auf 51 Euro.
  • Die Herstellungszuschläge für parenterale Lösungen mit Schmerzmitteln werden mit Wirkung zum 1. Oktober von 50 auf 52,09 Euro angehoben. Ab dem kommenden Jahr erhöhen sich die Zuschläge um die für das Jahr 2027 geltende Steigerungsrate.
  • Die Herstellungszuschläge für parenterale Ernährungslösungen werden mit Wirkung zum 1. Oktober von 64 auf 66,67 Euro angehoben. Der Zuschlag erhöht sich zum 1. Januar 2027 auf 83 Euro.
  • Die Herstellungszuschläge für sonstige parenterale Lösungen werden mit Wirkung zum 1. Oktober von 54 auf 56,25 Euro angehoben. Der Zuschlag erhöht sich zum 1. Januar 2027 auf 70 Euro.
  • Die Herstellungszuschläge für Cardioxane- und Reblozyl-Lösungen werden mit Wirkung zum 1. Oktober von 81 auf 84,38 Euro angehoben. Ab dem kommenden Jahr erhöhen sich die Zuschläge um die für das Jahr 2027 geltende Steigerungsrate.

Die Erhöhungen der Herstellungszuschläge entfallen rückwirkend, wenn das Bundessozialgericht (BSG) die mit dem Schiedsspruch 2022 erfolgte Erhöhung der Preise über die Beträge des § 5 Abs. 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) hinaus für rechtswidrig erklärt.

Zum 1. April 2028 wird neu verhandelt, ab dann sind jährliche Verhandlungen vorgesehen. „Nach ausführlicher Erörterung der beiden Anträge der Parteien stimmen die Beteiligten darin überein, dass die rechtlichen Grundlagen zur Erhebung der für die anstehenden Entscheidungen maßgeblichen Daten unzureichend erscheinen“, heißt es dazu. „Die Beteiligten streben deshalb an, auf entsprechende normative Änderungen hinzuwirken.“

Neue Abschläge

Zusätzlich wurden für die Wirkstoffe Eribulin, nab-Paclitaxel, Natriumfolinat, Bevacizumab, Rituximab und Trastuzumab neue Abschläge in den Anhängen 1 und 2 von Teil 2 und in Teil 6 der Anlage 3 festgelegt.

Für die in Anhang 4 Teil 2 der Anlage 3 der Hilfstaxe aufgeführten und nach § 40b Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) austauschbaren Biologika wurden übergangsweise mit Wirkung vom 1. Oktober bis 31. Dezember neue feste mg-Preise festgelegt. Zum 1. Januar 2027 wird der Anhang gestrichen, denn ab dann gilt die neue Preisbildungssystematik für die nach § 40b AM-RL austauschbaren Biologika.

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