Apotheken können für die Herstellung von Parenteralia künftig höhere Arbeitspreise abrechnen. Nachdem zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) keine Einigung erzielt werden konnte, hat die Schiedsstelle die neuen Konditionen festgesetzt.
Der DAV hatte die Regelungen zu den Arbeitspreisen gekündigt; die Kassen wiederum hatten die Abschläge für einzelne Wirkstoffe und Arzneimittel der Anhänge 1 und 2 sowie die festgelegten mg-Preise aller Wirkstoffe in Anhang 4 der Anlage 3 Teil 2 der Hilfstaxe gekündigt.
Die Erhöhungen der Herstellungszuschläge entfallen rückwirkend, wenn das Bundessozialgericht (BSG) die mit dem Schiedsspruch 2022 erfolgte Erhöhung der Preise über die Beträge des § 5 Abs. 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) hinaus für rechtswidrig erklärt.
Zum 1. April 2028 wird neu verhandelt, ab dann sind jährliche Verhandlungen vorgesehen. „Nach ausführlicher Erörterung der beiden Anträge der Parteien stimmen die Beteiligten darin überein, dass die rechtlichen Grundlagen zur Erhebung der für die anstehenden Entscheidungen maßgeblichen Daten unzureichend erscheinen“, heißt es dazu. „Die Beteiligten streben deshalb an, auf entsprechende normative Änderungen hinzuwirken.“
Zusätzlich wurden für die Wirkstoffe Eribulin, nab-Paclitaxel, Natriumfolinat, Bevacizumab, Rituximab und Trastuzumab neue Abschläge in den Anhängen 1 und 2 von Teil 2 und in Teil 6 der Anlage 3 festgelegt.
Für die in Anhang 4 Teil 2 der Anlage 3 der Hilfstaxe aufgeführten und nach § 40b Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) austauschbaren Biologika wurden übergangsweise mit Wirkung vom 1. Oktober bis 31. Dezember neue feste mg-Preise festgelegt. Zum 1. Januar 2027 wird der Anhang gestrichen, denn ab dann gilt die neue Preisbildungssystematik für die nach § 40b AM-RL austauschbaren Biologika.