Im Schiedsverfahren zur Hilfstaxe wurden nicht nur höhere Arbeitspreise festgelegt; gleichzeitig steigen auch die Abschläge auf die eingesetzten Wirkstoffe. Und bei Biosimilars wird ab dem kommenden Jahr eine komplett neue Regelung eingeführt.
Für die Wirkstoffe Eribulin, nab-Paclitaxel, Natriumfolinat, Bevacizumab, Rituximab und Trastuzumab wurden neue Abschläge in den Anhängen 1 und 2 von Teil 2 und in Teil 6 der Anlage 3 festgelegt:
Vor allem aber ändert sich die Preisberechnung bei den nach § 40b Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) austauschbaren Biologika. Übergangsweise werden mit Wirkung vom 1. Oktober bis 31. Dezember neue feste mg-Preise für die in Anhang 4 Teil 2 der Anlage 3 der Hilfstaxe aufgeführten Wirkstoffe festgelegt:
Zum 1. Januar gilt eine neue Preisbildungssystematik; Anhang 4 wird dann gestrichen. Ab diesem Zeitpunkt gilt für alle austauschbaren Präparate der unter Berücksichtigung des Abschlags in Anhang 2 gebildete zweitgünstigste Apothekeneinkaufspreis je mg, ml oder I.E. der pharmazeutischen Unternehmer für Fertigarzneimittel mit diesem Wirkstoff.
Ist nur ein Fertigarzneimittel verfügbar oder darf nur das verordnete Arzneimittel abgegeben werden, gilt der günstigste anbieterbezogene mg-Preis. Die Nichtverfügbarkeit aller anderen Biologika hat die Apotheke auf Anfrage der Krankenkasse durch zwei Bestätigungen – jeweils eine von einer auf Zytostatika und monoklonale Antikörper spezialisierten und eine von einer vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung – nachzuweisen.
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