Auf die Erstattung von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln besteht kein Anspruch mehr. Auch dann nicht, wenn es sich um ein verschreibungspflichtiges homöopathisches Arzneimittel handelt.
Gemäß GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) gehören homöopathische und anthroposophische Arzneimittel seit dem 30. Juli nicht mehr zum GKV-Leistungsumfang. Allerdings ist eine Erstattung als Satzungsleistung noch bis zum 1. Januar 2027 möglich. Eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche gibt es nicht – und auch nicht für verschreibungspflichtige homöopathische und anthroposophische Arzneimittel.
Homöopathische Arzneimittel sind überwiegend nicht verschreibungspflichtig. Ausnahmen sind beispielsweise Pneumodoron 1 und 2 sowie Cardiodoron von Weleda und Colchicum Comp. Unguentum von Wala. Doch auch die verschreibungspflichtigen Arzneimittel werden von den Kassen nicht mehr erstattet. Die Apothekensoftware warnt entsprechend: „Nach § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V sind homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel von der Versorgung i. S. des Sachleistungsprinzip ausgeschlossen. Davon unbenommen besteht die Möglichkeit von Satzungsleistungen i. S. des § 11 Absatz 6 SGB V bis zum 31.12.2026 fort.“
Das steht in § 31 Sozialgesetzbuch (SGB V): Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt oder die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes abgegeben werden. Außerdem besteht Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.