Open-House-Beschaffung durch BMG

BGH verhandelt zu Spahns Masken-Deals

, Uhr aktualisiert am 16.09.2026 16:37 Uhr
Karlsruhe/Köln -

Seit Jahren streiten Händler mit dem Bund über die Bezahlung von Schutzmasken, die zu Beginn der Corona-Pandemie bestellt wurden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bot in einem umstrittenen Verfahren viel Geld für die Lieferung von FFP2- und OP-Masken an. Die Händler beschafften große Mengen – und blieben am Ende teils auf den Masken und Kosten sitzen. Jetzt nimmt der Bundesgerichtshof (BGH) den Milliarden-Streit unter die Lupe. Ein Urteil soll am 15. Dezember verkündet werden.

Zu Beginn der Corona-Pandemie waren Schutzausrüstung wie Masken knapp. Das Gesundheitsministerium führte daher im Frühjahr 2020 unter Leitung des damaligen Gesundheitsministers Jens Spahn (CDU) ein sogenanntes Open-House-Verfahren durch. Jeder, der wollte, konnte dem Bund für 4,50 Euro netto pro Stück FFP2-Masken verkaufen. Im Rückblick war das ein stattlicher Preis.

Streit um 2,3 Milliarden Euro

Es nahmen viel mehr Firmen an dem Verfahren teil als erwartet. Bei einem großen Teil der Ware verweigerte der Bund später die Annahme und trat von den Verträgen zurück. Zahlreiche Händler zogen daraufhin vor Gericht. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums sind noch rund 90 Verfahren gegen den Bund anhängig. Insgesamt gehe es dabei um 2,3 Milliarden Euro.

Das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln haben schon über zig Klagen entschieden. Bislang gibt es laut Gesundheitsministerium im Zusammenhang mit dem umstrittenen Open-House-Verfahren 15 rechtskräftige Urteile. In vier dieser Verfahren mit einem Gesamtstreitwert von 4,2 Millionen Euro sei der Bund unterlegen. In den übrigen elf Fällen mit einem Streitwert von insgesamt 59,5 Millionen Euro habe der Bund vor Gericht gewinnen können. Aus den Zahlen kann man allerdings nicht ablesen, dass der Bund bessere Karten hat als die Kläger.

BGH soll grundlegende Rechtsfragen klären

Dass die nordrhein-westfälischen Gerichte in erster und zweiter Instanz zuständig sind, liegt am ersten Dienstsitz des BMG in Bonn. Einige Verfahren liegen nun in letzter Instanz beim BGH in Karlsruhe: Über vier wird am Mittwoch verhandelt, fünf Weitere sind laut Gericht darüber hinaus dort anhängig. Das BGH-Urteil soll grundlegende Rechtsfragen klären und könnte so wegweisend für die noch laufenden Gerichtsverfahren sein.

Konkret verhandelte das höchste Zivilgericht Deutschlands heute über drei Klagen von betroffenen Maskenverkäufern, die vom Bund den vereinbarten Kaufpreis fordern, sowie eine Klage des Bundes, der von einem Unternehmen den bereits bezahlten Kaufpreis – teilweise – zurückfordert.

Hätte der Bund eine Nachfrist setzen müssen?

In den Verfahren komme es vor allem darauf an, ob der Bund vor dem Rücktritt von den Verträgen eine Frist zur Nachlieferung hätte setzen müssen, erklärte der Vorsitzende Richter, Ralph Bünger, in Karlsruhe. Auf diese Frist dürfe nur bei sogenannten Fixgeschäften verzichtet werden. Das sind Verträge, wo die Einhaltung eines fixen Termins so wichtig ist, dass das Geschäft mit dieser Pünktlichkeit stehen und fallen soll – zum Beispiel bei der Lieferung einer Hochzeitstorte, die am Tag nach der Hochzeit nutzlos ist.

Das Oberlandesgericht Köln hatte in der Vorinstanz verneint, dass es sich bei den Maskenlieferungen um ein solches Geschäft handelte und den Rücktritt des Bundes vom Kaufvertrag für unwirksam erklärt. Die Händler hätten daher einen Anspruch auf den Kaufpreis. Der BGH ließ aber zu Beginn der Verhandlung durchblicken, dass er das nach vorläufiger Einschätzung womöglich anders sehen könnte. Denn der pünktliche Erhalt der Masken könne für den Bund angesichts des damaligen Engpasses eine wesentliche Rolle gespielt haben.

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