Am Freitag befasst sich der Bundesrat mit dem letzten Teil der Apothekenreform. Es geht um Skonto, Versender und die Verhandlungslösung. Die Abda hat Sorge, dass die gut gemeinten Änderungswünsche das Vorhaben auf den letzten Metern ausbremsen könnten.
Der Bundesrat befasst sich in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause mit der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen. Bei Zustimmung könnte das Vorhaben am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Doch im Gesundheitsausschuss wurden Ende Juni noch zahlreiche Änderungsanträge eingebracht. Diese betreffen unter anderem die Temperaturkontrolle im Versandhandel, die Regeln für Skonti sowie die Verhandlungslösung.
Das Problem: Sollte der Bundesrat die Änderungen beschließen und damit von der ursprünglichen Fassung der Verordnung abweichen, müsste das Bundesgesundheitsministerium (BMG) sich entscheiden: Es könnte die Änderungen akzeptieren und die Verordnung in der vom Bundesrat geänderten Fassung erlassen. Oder es könnte den Entwurf zurückziehen und auf die Verkündung verzichten. Dann könnte es entweder ein neues Verfahren einleiten oder das Vorhaben gänzlich aufgeben.
Bei der Abda hat man große Sorge, dass es zu einer Verzögerung oder Schlimmerem kommt. Denn immerhin sind im Entwurf so wichtige Themen wie die Wiedereinführung von Skonti und die Verhandlungslösung enthalten.
Die Beschlusslage ist klar: Der Vorstand hat sich am 10. Juni dafür ausgesprochen, „keine Maßnahmen einzuleiten oder zu unterstützen, die geeignet sein könnten, das Inkrafttreten der Änderungsverordnung zu verhindern“. Eine weitere Verzögerung würde demnach für erhebliche Unsicherheiten sorgen und könnte die zeitnahe Inkraftsetzung der vorgesehenen Regelungen gefährden.
Damit vertritt die Abda nun endgültig eine andere Position als der Großhandelsverband Phagro, der seit Monaten insbesondere beim Thema Temperaturkontrolle endlich strikte Regeln für die Versender fordert. Seitens der Apothekerschaft kam dazu keine besondere Unterstützung, auch nachdem das BMG vor der EU-Kommission eingeknickt war.
Folgende Änderungen hatte der Gesundheitsausschuss gefordert:
Ein Streitpunkt ist die Rückkehr zu Skonti. Laut Entwurf aus dem BMG sollen handelsübliche Skonti erlaubt werden, auch wenn dadurch der vom Großhandel bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels an die Apotheke erhobene Preis niedriger ist als die Summe aus Herstellerabgabepreis, Großhandelszuschlag und Umsatzsteuer.
Ein Antrag aus Brandenburg und Sachsen sah Nachbesserungsbedarf: Skonti dürften den Zinsvorteil aus der vorfälligen Zahlung unter Berücksichtigung des mit der Rechnungsperiode gewährten Zahlungsziels nicht überschreiten.
„Der vollversorgende pharmazeutische Großhandel kann das Versorgungsniveau nur aufrechterhalten, wenn die Skontogewährung im Äquivalenzverhältnis zu den durch eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung der Apotheke an den Großhandel erlangten Finanzierungsvorteilen steht“, heißt es zur Begründung.
Die Länder fordern, dass der variable Anteil des Apothekenhonorars nicht Teil der Verhandlungslösung ist. Würde die 3-Prozent-Marge mitverhandelt, könnte zu Nachteilen in der Versorgung führen und die Verhandlungen zusätzlich unnötig verkomplizieren. Der variable Anteil sei als kaufmännischer Teil der Vergütung anzusehen und decke die Kosten in Bezug auf die Vorfinanzierung, Lager- und Beschaffungskosten, Finanzierungskosten infolge gestiegener Zinsen sowie das Risiko der Kapitalbindung beziehungsweise das Retaxrisiko. „Der relative Anteil von 3 Prozent dient dazu, diese warenwirtschaftlichen und logistischen Belastungen zumindest teilweise abzubilden“, heißt es in der Gegenäußerung des Bundesrates.
Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates will das Vorhaben kassieren, dass der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person sich während der Dienstbereitschaft nicht in der Apotheke, aber in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhalten darf und jederzeit erreichbar sein muss. Das hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mittels Änderung in § 23 Absatz 3 vorgesehen.
Zudem gibt es einen Unterschied in Bezug auf die Zweigapotheken zu den BMG-Plänen. Das BMG wollte der zuständigen Behörde ermöglichen, anzuordnen, dass Zweigapotheken für täglich maximal zwei Stunden zwischen 9 und 22 Uhr dienstbereit zu halten sind. Der Ausschuss schlägt vier Stunden vor.
Zudem sollen Apotheken für Mittwochnachmittage, den 24. Dezember und den 31. Dezember oder für die Dauer der Betriebsferien von der Dienstbereitschaft befreit werden, wenn ein berechtigter Grund vorliegt und die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke sichergestellt ist. Diese Apotheke kann sich auch in einer anderen Gemeinde befinden, darf aber im Regelfall nicht mehr als 25 Straßenkilometer entfernt sein.
Passiert die Verordnung am Freitag nicht den Bundesrat, hat dies auch kurzfristige Konsequenzen für die Apotheken. Denn auch die Erhebung einer Servicegebühr von bis zu 5 Euro für die Anschlussversorgung von Chroniker:innen ohne Vorlage einer Verordnung ist in der Verordnung geregelt. Somit können Apotheker die Versicherten zwar versorgen, aber kein Honorar für den Service verlangen.
Gleich mehrere Anträge hatten Nachschärfungen bei der Kontrolle der Versender gefordert. So solle die Länderliste überprüft werden oder es sollten Anforderungen auf EU-Ebene festgelegt werden. Verstöße gegen die Vorgaben sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.