Änderung der ApBetrO

25-km-Regel für Notdienst an Heiligabend

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Berlin -

Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet – daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Allerdings soll es per Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung mehr Flexibilität geben. Aus Thüringen kommen neue Vorschläge. So sollen Apotheken nur noch sechs Stunden lang öffnen müssen. Außerdem kommt im Änderungsantrag eine 25-Kilometer-Grenze ins Spiel.

Thüringen schlägt Änderungen in § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vor. So soll die zuständige Behörde die Apotheken im Wechsel zu Notdiensten, insbesondere während der Nacht, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen einteilen. Aber auch Teilnotdienste sollen möglich sein und Apotheken für bis zu 16 Stunden im Zeitraum von Montag bis Sonnabend und für bis zu 18 Stunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit werden.

Sechs Stunden Pflicht

Apotheken, die nicht zum Notdienst eingeteilt und keine Zweigapotheken sind, können von der zuständigen Behörde ganztägig von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit werden. Ausgenommen ist eine Dauer von täglich sechs Stunden zwischen 8 und 18 Uhr im Zeitraum von Montag bis Freitag, vorausgesetzt, es sind keine gesetzlichen Feiertage.

Zweigapotheken

Zweigapotheken können zwischen 20 und 22 Uhr zu Notdiensten eingeteilt werden und sind außerhalb der Notdienste ganztägig von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit. Eine Ausnahme gilt für Montag bis Freitag für die Zeit zwischen 8 und 18 Uhr. In diesem Zeitraum müssen Zweigapotheken vier Stunden dienstbereit sein, wenn es sich um keine Feiertage handelt.

Sonderfall Mittwochnachmittag

Apotheken können für Mittwochnachmittage, den 24. Dezember und den 31. Dezember oder für die Dauer der Betriebsferien von der Dienstbereitschaft befreit werden, wenn ein berechtigter Grund vorliegt und die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke sichergestellt ist. Diese Apotheke kann sich auch in einer anderen Gemeinde befinden, darf aber im Regelfall nicht mehr als 25 Straßenkilometer entfernt sein.

Unterschiede zu den BMG-Plänen

Mit den Änderungen kassiert Thüringen das Vorhaben, dass der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person sich während der Dienstbereitschaft nicht in der Apotheke, aber in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhalten darf und jederzeit erreichbar sein muss. Das hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mittels Änderung in § 23 Absatz 3 vorgesehen.

Zudem gibt es einen Unterschied in Bezug auf die Zweigapotheken zu den BMG-Plänen. Das BMG wollte der zuständigen Behörde ermöglichen, anzuordnen, dass Zweigapotheken für täglich maximal zwei Stunden zwischen 9 und 22 Uhr dienstbereit zu halten sind. Thüringen schlägt vier Stunden vor.

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