Details waren schon gestern durchgedrungen, mittlerweile macht auch der geänderte Verordnungsentwurf die Runde: Die Fixumserhöhung soll in zwei Schritten kommen, die Verhandlungslösung nicht ein, sondern zwei Jahre nach Beschluss in die erste Runde gehen und Skonti sollen wieder ermöglicht werden.
Die angekündigte Honorarerhöhung wird nicht auf einen Schlag umgesetzt: „Im Zuge eines ersten von insgesamt zwei Schritten wird das Fixum von 8,35 Euro zunächst auf 9 Euro erhöht. Diese Regelung tritt […] zum Quartalsersten des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung wird das Fixum sodann entsprechend der Zusage im Koalitionsvertrag auf 9,50 Euro angehoben.“
Bis die 9,50 Euro erreicht sind, wird es, je nachdem, wann der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen ist, wenigstens Mitte des kommenden Jahres. Der erhöhte Kassenabschlag aus dem Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) soll dagegen bereits zum Jahreswechsel greifen.
Entsprechend verzögert wird es auch in die Verhandlungslösung gehen. Ursprünglich war angedacht, dass die Apothekerschaft ein Jahr nach Inkrafttreten zum ersten Mal in Verhandlung mit den Kassen tritt; jetzt soll es zwei Jahre dauern: GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) sollen innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten einen „einheitlichen Vorschlag zur Anpassung des relativen Anteils und des Fixums“ vereinbaren. Weiterhin ist die ausgehandelte Vergütung lediglich ein Vorschlag, den das BMG noch absegnen muss.
Außerdem soll sich die Bewertung weiterhin am Verbraucherpreisindex, der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung und dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität orientieren. „Zur Bewertung der Kostenentwicklung der Apotheken berücksichtigen die Vereinbarungspartner die vom Verordnungsgeber übermittelten amtlichen Informationen nach § 78 Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes“, ist nun im Entwurf ergänzt.
Auch bei Zweigapotheken gibt es eine Änderung: Sie sollen doch zu Notdiensten über zwei Stunden hinaus verpflichtet werden können: „Die Behörde kann Zweigapotheken zu Notdiensten insbesondere während der Nacht, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen einteilen, wenn zwölf Monate vor der Eröffnung der Zweigapotheke in dem abgelegenen Ort oder Ortsteil eine andere Apotheke bestanden hatte“, so die Ergänzung in dem Entwurf.
Handelsübliche Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen wieder ermöglicht werden – „als Gegenleistung für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung“ auch dann, „wenn hierdurch der bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels erhobene Preis niedriger ist als die Summe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers, des in Satz 1 genannten Festzuschlags und der Umsatzsteuer“, heißt es im Entwurf.