Bis Jahresende

Entlassrezept: AOK verlängert Friedenspflicht

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Berlin -

Die AOK Nordost verlängert die Friedenspflicht im Rahmen des Entlassmanagements. Die Regelungen haben noch bis zum Jahresende Gültigkeit, vorausgesetzt, es tritt vor Ablauf der Frist keine andere Regelung in Kraft.

Die Friedenspflicht gilt sowohl für elektronische als auch papiergebundene Verordnungen, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden und auch für Apotheken als solche erkennbar sind. Die Kasse sieht in bei formalen Fehlern von Retaxationen ab. Dies gilt für fehlende, fehlerhafte und widersprüchliche Angaben:

  • Kennzeichen Entlassmanagement Ziffer „04„ oder „14“,
  • bei der Verwendung der Muster 16-Vordrucke mit dem Diagonalaufdruck „Entlassmanagement„ im Verordnungskopf,
  • zur Betriebsstättennummer oder zum Standortkennzeichen im Personalienfeld und der Codierleiste oder in der elektronischen Verordnung,
  • Arztnummer, Arztbezeichnung und weiteren Stempelangaben,
  • Aufkleber im Personalienfeld ist zulässig, wenn die zur Abrechnung des Verordnungsblattes benötigten Daten nach § 300 SGB V vollständig enthalten sind.

Zudem gilt, dass eine versehentlich als Entlassrezept ausgestellte Verordnung, als „normale“ Verordnung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung beliefert und abgerechnet werden kann.

Friedenspflicht bei Packungsgrößen

Im Rahmen des Entlassmanagements akzeptiert die AOK Nordost zudem Abweichungen bei den Packungsgrößen. Nämlich dann, wenn eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen – gemäß Packungsgrößenverordnung – verordnet ist, aber die entsprechende oder eine kleinere Packungsgröße nicht im Handel ist. Dann kann die kleinste verfügbare Packung abgegeben werden, vorausgesetzt, die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs wird nicht überschritten. Außerdem ist bei Rezepturen die ärztlich verordnete Menge maßgebend.

Keine Retax bei fehlender Arztbezeichnung

Gemäß Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) darf bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Berufsbezeichnung der verschreibenden Person nicht fehlen. Die AOK Nordost sieht jedoch bei E-Rezepten von einer Retaxation ab, wenn die Berufsbezeichnung fehlt oder fehlerhaft ist. Der Grund: Die Signatur des E-Rezeptes mit dem Heilberufsausweis der verordnenden Person weist diese eindeutig als Ärzt:in oder Zahnärzt:in aus. Zudem tangiere der formale Fehler weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit.

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