Im unterfränkischen Landkreis Rhön-Grabfeld muss eine Inhaberin den Betrieb ihrer Apotheke einstellen. Das Landratsamt widerrief im August die Betriebserlaubnis, eine Klage gegen den Bescheid blieb erfolglos. Grund waren Steuerschulden sowie Verstöße gegen berufsrechtliche Vorgaben. Auch das laufende Insolvenzverfahren konnte keinen Schutz bieten.
Die Apothekerin war seit 2001 mit verschiedenen Apotheken in der Region selbstständig, ab 2019 betrieb sie zeitweise drei Standorte. 2021 musste sie die erste Filiale aufgeben, vor einem Jahr schloss auch die zweite Filiale. Im Sommer wurde schließlich ein vorläufiges Insolvenzverfahren eingeleitet, das im Februar allerdings wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt wurde.
Während die Bürgermeister der Gemeinden dankbar waren, dass die Apothekerin die Versorgung der Bevölkerung sicherte, war das Landratsamt weniger begeistert. Bereits 2022 wurde in der Filialapotheke das Fehlen eines Qualitätsmanagementsystems (QMS) entsprechend der Vorgaben der Apothekenbetriebsverordnung (ApBetrO) beanstandet. Den geforderten Nachweis erbrachte die Inhaberin trotz wiederholter Androhung und Fälligstellung von Zwangsgeldern nicht.
Einen Tag nach der Schließung der Filiale im vergangenen März beobachteten Mitarbeiter des Landratsamts außerdem, wie vom Lebensgefährten der Inhaberin Betäubungsmittel an Substitutionspatienten ausgegeben wurden. Im Mai wurde die Inhaberin daher mit einem möglichen Widerruf der Betriebserlaubnis für die verbliebene Apotheke konfrontiert.
Dann meldete sich auch noch das Finanzamt bei der Behörde und zeigte Steuerschulden in Höhe von 174.000 Euro an. Die Vollstreckung sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen: Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt und zugesagte Zahlungstermine seien nicht eingehalten worden. Außerdem fehlten Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Jahressteuererklärungen. Im Übrigen sei die Apothekerin im April 2025 wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden.
Die Situation sei für sie sehr aufwühlend und sie sei häufig krank gewesen, rechtfertigte sich die Inhaberin. Bedingt durch die viele Arbeit in der Corona-Pandemie habe sie ihre Buchhaltung kaum kontrollieren können und es sei ihr daher nicht aufgefallen, dass eine Mitarbeiterin ihres Steuerberaters versehentlich zehn Monate in Folge Umsatzsteuererklärungen mit Null abgegeben habe. Als sie dann 2024 die Steuererklärungen abgegeben habe, die sie wegen Krankheit auch nicht habe prüfen können, seien die Fehler von früher aufgefallen. Nachdem nun schon so viel Zeit vergangen sei, sei die Strafe so hoch geworden, dass sie diese nicht mehr auf einmal habe zahlen können. Dazu seien Säumniszuschläge gekommen. Die Buchhaltung in dem von ihr beauftragten Steuerbüro sei komplett chaotisch gewesen und sie habe ein neues Büro beauftragt.
Das ließ die Behörde nicht gelten, sie widerrief die Betriebserlaubnis mit Schreiben vom 1. August. Im Rahmen ihrer Klage beschwerte sich die Apothekerin über eine außergewöhnlich hohe Kontrolldichte durch den zuständigen Pharmazierat – eine Situation, die dessen Neffe, der eine Apotheke in einem nahegelegenen Ort betreibe, sicherlich nicht zu erdulden habe. Dass sie ihm gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen habe, sei eine Reaktion auf eine als schikanös empfundene Kontrolle gewesen, aber eher als Notruf zu werten als eine auf Dauer angelegte Verweigerung jeglicher Aufsicht.
Beim QMS habe sie kontinuierlich nachgebessert, es sei nun vollständig überarbeitet worden und auch gelebte Praxis in der Apotheke. Die Abgabe des Substitutionsmittels am Tag nach der Schließung sei ausschließlich aus altruistischen Gründen erfolgt. Es habe sich um eine Sondersituation gehandelt, eine Gefährdung oder Missbrauch habe es nicht gegeben. Die ebenfalls monierten Verstöße gegen die Dienstbereitschaft seien lediglich singulär, genauso wie der angebliche Betrieb einer unzulässigen Rezeptsammelstelle. Es handele sich um einen abgeschlossenen Einzelfall, der – erst recht nach Sanktionsverbüßung – keine Bedeutung für die Prognose haben könne. Im Übrigen habe die Insolvenzverwaltung die Apotheke nach umfassender Prüfung freigegeben, sodass der Betrieb geordnet fortgeführt werde.
Doch das Verwaltungsgericht Würzburg konnte sie damit nicht überzeugen – zumal zur mündlichen Verhandlung am 18. März weder sie noch ein Anwalt erschienen. Es bestätigte den Widerruf der Betriebserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Apothekengesetz (ApoG) mangels der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 ApoG.
Nicht ordnungsgemäß sei der Betrieb einer Apotheke durch eine Person, die nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Dabei komme es weder auf Verschulden noch einen Charaktermangel an.
Alleine die – im Vergleich zur Wirtschaftskraft der Apotheke nicht unerheblichen – Steuerschulden begründeten für sich genommen die Unzuverlässigkeit zum Betrieb einer Apotheke. „Denn zur ordnungsgemäßen Gewerbeausübung gehören auch die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten sowie die Ordnung der Vermögensverhältnisse (Leistungsfähigkeit). Die Nichtabführung gewerbebezogener Steuern, insbesondere von vom Gewerbetreibenden treuhänderisch für den Staat vereinnahmter Steuern, zum Beispiel der Umsatz- oder Lohnsteuer, stellt ebenso ein gravierendes Fehlverhalten eines Gewerbetreibenden dar wie die Nichtabführung von Beiträgen zur Sozialversicherung.“
Auch der Verweis auf angebliche Unfähigkeit des Steuerbüros spreche letztlich für eine unzureichende Kontrolle und damit ebenfalls für Unzuverlässigkeit. Da sie selbst für ihre steuerlichen Belange verantwortlich sei, hätte sie sich schon beim Erkennen etwaiger Fehler mit den Finanzbehörden in Verbindung setzen müssen. Da sich die Steuerschulden aber mittlerweile auf mehr als 250.000 Euro angestiegen seien, sei ohnehin fraglich, ob das Problem überhaupt auf ein Verschulden des beauftragten Steuerbüros zurückzuführen sei.
Gerade vor dem Hintergrund ihrer längeren Krankheit wäre die Apothekerin gehalten gewesen, ihre gewerblichen Angelegenheiten dahingehend zu organisieren, dass für sie eine Vertretung eingerichtet wird beziehungsweise ihre Pflichten erfüllt werden – oder aber, das Gewerbe gegebenenfalls vorübergehend einzustellen.
Ein tragfähiges Sanierungskonzept, das einen Abbau der aufgelaufenen Steuerrückstände erwarten lasse, habe sie jedenfalls nicht vorgelegt. Vereinzelte Rückzahlungen oder „guter Wille“ seien genauso wenig geeignet, die Annahme der Unzuverlässigkeit zu erschüttern, wie ein momentanes „Wohlverhalten“ unter dem Druck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Zwar hätte sie das Insolvenzverfahren ein Stückweit geschützt: Denn laut Gewerbeordnung (GewO) darf es während dieser Zeit keinen Widerruf der Zulassung aufgrund ungeordneter Vermögensverhältnisse geben. Laut Gericht gab es hier aber jenseits der steuerlichen Thematik eine Vielzahl apothekenrechtlicher beziehungsweise arzneimittelrechtlicher Verstöße.
So sei das QMS nach ApBetrO vorgeschrieben; schon der Wortlaut zeige, dass es sich um ein wesentliches Instrument der Sicherung der Qualität pharmazeutischer Tätigkeit handele und dieses damit den Kernbereich der apothekerischen Tätigkeit betreffe. „Sein Fehlen kann damit nicht als bloßer Organisationsmangel abgetan werden.“ Allein der Umstand, dass die Apothekerin durch Bescheid zur Vorlage eines entsprechenden QMS für ihre Filiale verpflichtet werden musste, spreche gegen die Bereitschaft beziehungsweise Fähigkeit zur Einhaltung elementarer apothekenrechtlicher Vorschriften. „Der Umstand, dass sie das QMS dann trotz der wiederholten Anwendung behördlicher Zwangsmaßnahmen nicht vorgelegt hat, verstärkt diesen Eindruck.“
Auch die Abgabe des Betäubungsmittels durch den Lebensgefährten am Tag nach der Schließung sei ein gravierender Verstoß. „Der Betrieb einer Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat nach § 23 ApoG dar und ist für sich genommen als gröblicher Verstoß anzusehen, wofür auch § 5 ApoG spricht, der die Schließung einer ohne Erlaubnis betriebenen Apotheke durch die zuständige Behörde vorschreibt, ohne dieser Ermessen einzuräumen.“
Darüber hinaus sei die Abgabe von Medikamenten durch andere Personen als das pharmazeutische Personal verboten. Gerade bei der Abgabe von Substitutionsmedikation für Betäubungsmittelkonsumenten sei ein besonders sorgfältiges Einhalten der Vorschriften zwingend, auch wenn es für einen Missbrauch im konkreten Fall keine Anhaltspunkte gebe. Auch dies müsse sich die Apothekerin zurechnen lassen: „Wenn sie bei einer geplanten Betriebsaufgabe, deren Zeitpunkt sie selbst bestimmt und der ihr bekannt ist, nicht in der Lage ist, Patienten entsprechend zu informieren und diese auf eine andere legale Abgabemöglichkeit zu verweisen, lässt dies den Schluss zu, dass sie nicht in der Lage ist, ihren Apothekenbetrieb ordnungsgemäß zu führen.“
Mit den anderen Vorwürfen wollte sich das Gericht nicht mehr auseinandersetzen. „Die Unzuverlässigkeit der Klägerin zum Betrieb einer Apotheke ergibt sich aus den bestehenden erheblichen Steuerschulden und wird durch die genannten apothekenrechtlichen Aspekte verstärkt.“