Apothekenreform

Bundesrat berät Grenze für Skonto

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Berlin -

Mit der Apothekenreform sollen Skonti bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wieder eingeführt werden – und zwar unbegrenzt. Im Gesundheitsausschuss des Bundesrats wird heute über eine Begrenzung diskutiert.

Laut Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) sollen handelsübliche Skonti erlaubt werden, auch wenn dadurch der vom Großhandel bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels an die Apotheke erhobene Preis niedriger ist als die Summe aus Herstellerabgabepreis, Großhandelszuschlag und Umsatzsteuer.

Im Gesundheitsausschuss des Bundesrats wird ein Antrag aus Brandenburg und Sachsen beraten, in dem es heißt: „Zu Lasten des Festzuschlags dürfen Skonto-Gewährungen den Zinsvorteil aus der vorfälligen Zahlung unter Berücksichtigung des mit der Rechnungsperiode gewährten Zahlungsziels nicht überschreiten.“

„Der vollversorgende pharmazeutische Großhandel kann das Versorgungsniveau nur aufrechterhalten, wenn die Skontogewährung im Äquivalenzverhältnis zu den durch eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung der Apotheke an den Großhandel erlangten Finanzierungsvorteilen steht“, heißt es zur Begründung. „Gerade in einem Marktumfeld mit wachsenden gesetzlichen Anforderungen und steigenden Kosten ist der damit faktisch erhaltene Mindestpreis dafür eine unverzichtbare Grundlage. Die Anpassung ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unbedingt erforderlich.“

Nur „echte Skonti“

Der Entwurf zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und anderer Verordnungen beschränkt sich dagegen auf „echte Skonti“. Erlaubt werden demnach „ausschließlich handelsübliche Skonti, die als Gegenleistung für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden“. Weiter heißt es: „Nicht erfasst sind Preisnachlässe, die bei vertragsgemäßer Zahlung erfolgen (‚unechte Skonti‘); diese bleiben nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig.“

Handelsübliche Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen laut BMG wieder ermöglicht werden. Der Bundesgerichtshof hatte im Februar 2024 entschieden, dass zwischen Großhändlern und Apotheken Preisnachlässe auf verschreibungspflichtige Arzneimittel nur innerhalb des variablen Großhandelszuschlags von 3,15 Prozent erlaubt sind – darüber hinausgehende Skonti oder sonstige Vergünstigungen sind unzulässig. „Angesichts der großen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Preisnachlässe für Apotheken sollen handelsübliche Skonti für vorfristige Zahlung künftig wieder möglich sein.“

„Pharmazeutische Großhandlungen treten nicht nur über den relativen Anteil ihrer Vergütung oder Lieferkonditionen in einen Wettbewerb um Apotheken, sondern auch durch die Gewährung von Preisnachlässen in Form von Skonti“, so die Begründung des BMG. „Durch die Regelung wird dieser handelsübliche Wettbewerb in einem klar abgegrenzten Rahmen wieder ermöglicht. Skonti dieser Art sind im Großhandelsverkehr üblich und können zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Apotheken beitragen, ohne die Preisbindung zu unterlaufen.“ Die Anforderungen an die bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung durch vollversorgende Großhändler blieben unberührt.

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