Antrag aus NRW

Auf Tee-Arbeitsplatz kann verzichtet werden

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Berlin -

Jede Apotheke muss einen „Tee-Arbeitsplatz“ vorhalten – unabhängig davon, ob tatsächlich Tees gemischt werden oder nicht. Das soll sich ändern, wenn es nach einem Antrag zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) aus Nordrhein-Westfalen geht.

„Für die Herstellung von Arzneimitteln, die Drogen oder Drogenmischungen sind, oder für die sonstige Verarbeitung von Drogen als Ausgangsstoffe ist ein gesonderter Arbeitsplatz vorzusehen“, heißt es in § 4 ApBetrO. Aus NRW kommt der Vorschlag, den Passus wie folgt zu ändern:

„Sofern Arzneimittel hergestellt werden, die Drogen oder Drogenmischungen sind, oder für die sonstige Verarbeitung von Drogen als Ausgangsstoffe, ist ein gesonderter Arbeitsplatz zu nutzen.“

Der Grund: Viele Apotheken stellen keine Arzneimittel mehr her, die Drogen oder Drogenmischungen sind. In der Regel werde auf Tees oder Teemischungen als Fertigarzneimittel zurückgegriffen. Somit ist das Vorhalten eines gesonderten Arbeitsplatzes mit Geräten zum Mischen, Zerkleinern und Sieben, umfangreichen Dosen und Packmaterial sowie einer Waage, die geeicht sein muss, nicht für alle Apotheken nötig. Die Anforderungen sollten nur gelten, wenn in der Apotheke entsprechende Arzneimittel hergestellt oder anderweitig Drogen verarbeitet werden.

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