Anders als vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) ursprünglich geplant, kommen keine schärferen Kontrollen für DHL & Co. Hessen bringt einen neuen Vorschlag zu den Beratungen im Bundesrat mit: Verstöße gegen die Vorgaben sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Demnach soll in § 36 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ein neuer Tatbestand aufgenommen werden: Ordnungswidrig im Sinne von § 25 Abs. 2 Apothekengesetz (ApoG) handelt demnach, „wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 2a die Anforderungen bei dem nach § 11a des Apothekengesetzes erlaubten Versand nicht sicherstellt“.
Dabei geht es etwa um die Vorgabe, dass „das Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleiben; insbesondere müssen die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden; die Einhaltung muss bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mitgeführte Temperaturkontrollen valide nachgewiesen werden“.
Aber auch die persönliche Übergabe, die Information über verspätete Lieferungen, die Pflicht zur Vorhaltung des gesamten Sortiments, zur Abfrage einer Telefonnummer und zur Bearbeitung von Risikomeldungen, zur kostenlosen Zweitzustellung, zur Sendungsverfolgung und zum Warnhinweis sind hier geregelt.
Derzeit bestehe keine Möglichkeit, die Nicht-Einhaltung dieser Vorgaben zu ahnden, heißt es zur Begründung. „Demnach kann es von den Arzneimittelüberwachungsbehörden der Länder nicht beanstandet werden, wenn beispielsweise die Temperaturvorgaben beim Versand von Arzneimitteln beziehungsweise die dafür notwendigen mitgeführten Temperaturkontrollen von der versendenden Apotheke nicht durchgeführt werden. Im Sinne der Arzneimittelsicherheit sollte eine solche Möglichkeit der Ahndung ergänzt werden.“