Den Apotheken droht Chaos bei der Rezeptabrechnung. Denn offenbar können auch Verordnungen eingelöst werden, die ohne gültige Arztsignatur sind. Das Problem taucht erst bei den Rechenzentren auf – und könnte sich demnächst deutlich verschärfen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) vertritt die Position, dass die Rezepte abgerechnet werden können. Denn der Fehler liege bei der Gematik.
Seit Anfang Juni tauchen bei den Rechenzentren erste Verordnungen auf, die keine gültige Arztsignatur enthalten. Hintergrund ist offenbar der Ablauf der Heilberufsausweise (eHBA), der auch die Ärztinnen und Ärzte betrifft. Schon seit Monaten hatten Verbändevertreter vor einem solchen Szenario gewarnt; die Gematik hatte die Frist zuvor um ein halbes Jahr verlängert.
Das Problem: Weder in der Praxis noch in der Apotheke kommt ein Warnhinweis dazu, dass der HBA nicht mehr gültig ist. Erst bei den Rechenzentren wird eine Fehlermeldung angezeigt. Heißt: Die Rezepte sind damit eigentlich ungültig. Tatsächlich gibt es ein Ticket bei der Gematik, das das Problem beschreibt, aber noch nicht abgearbeitet ist. Auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ist bereits informiert.
Die Zahl der betroffenen Rezepte soll bereits jetzt in die Tausende gehen. Bei der Bundesärztekammer (BÄK) hat man keine Informationen, wie viele Praxen betroffen sind. Doch man kennt das Thema: „Wir sind durch die Gematik von einem derartigen Problem in Kenntnis gesetzt worden. Eine detaillierte Fehleranalyse liegt uns nicht vor“, so ein Sprecher.
Vom Deutschen Apothekerverband (DAV) hieß es in der vergangenen Woche ebenfalls, das Problem sei bekannt: „Wir stehen derzeit im Austausch mit Gematik und BMG wegen Problemen bei der Abrechnung der vom HBA-Tausch betroffenen E-Rezepte.“
Parallel wies das ARZ Haan seine Kundinnen und Kunden bereits auf das Problem hin: Durch den turnusmäßigen Austausch könne es vermehrt zu ungültigen Zertifikaten kommen; im Kundenportal erscheine dann der Hinweis „Arztzertifikat nicht valide“. Das Rechenzentrum legte den Apotheken nahe, in solchen Fällen ein Papierrezept zu besorgen.
Am Freitag fand nach Informationen von APOTHEKE ADHOC ein Termin mit den Rechenzentren statt. Dabei wies der DAV auf die eigene Rechtsauffassung hin: Grundsätzlich gelte die Abrechnungsvereinbarung zu § 300 Sozialgesetzbuch (SGB V): „Es sind ausschließlich elektronische Verordnungen abrechnungsfähig, die über den E-Rezept Fachdienst der Telematik-Infrastruktur (TI) heruntergeladen und für die über den Dienst der TI elektronisch signierte Quittungen bereitgestellt wurden“, heißt es dort. Und entscheidend: „Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Angaben der elektronischen Verordnung nach § 86 SGB V technisch vollständig und technisch fehlerfrei bereitgestellt werden und die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) zum Zeitpunkt der Aktivierung des Tasks (E-Rezept) gültig ist.“
Mit anderen Worten: Der Fehler liege bei der Gematik und sei von den Apotheken nicht zu erkennen.
Allerdings scheint noch immer keine verbindliche Lösung gefunden zu sein: „Im Sinne betroffener Apotheken kümmert sich der DAV weiterhin um die vereinzelt aufgetretenen Probleme bei der Prüfung von E-Rezepten, die vorige Woche in einzelnen Arztpraxen mit Heilberufsausweisen signiert wurden, welche von einer angekündigten, technisch bedingten Sperrung betroffen waren“, so der Sprecher weiter. „Aus Sicht des DAV ist eine Lösung des Problems für die betroffenen Apotheken aus Abrechnungsgründen bis zum Monatsende wünschenswert.“
Damit steht das Risiko im Raum, dass die Prüfer der Kassen die betroffenen Rezepte aus dem Verkehr ziehen und retaxieren – oder gleich die ganze Sammelrechnung stoppen.
Und es stellt sich die Frage, wie groß das Risiko für Apotheken eigentlich ist. Denn diesmal geht es um den technisch bedingten Austausch von eHBA. Was aber, wenn eine Praxis gesperrt wurde? Wer haftet dann für bereits belieferte Rezepte?
Beim GKV-Spitzenverband scheint man von einer Einigung nichts wissen zu wollen. Auf die Frage, ob auch Rezepte abgerechnet werden können, die mit ungültiger Arztsignatur abgezeichnet sind, antwortet eine Sprecherin: „Elektronische Verordnungen von Arzneimitteln dürfen nur abgegeben und abgerechnet werden, wenn die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählt unter anderem, dass eine gültige Arztsignatur vorhanden sein muss. Die Gültigkeit der Signatur wird durch den Fachdienst der Telematik geprüft. Diese gültig signierten Rezepte können grundsätzlich auch abgerechnet werden.“