Maximal 25 Grad

LAGeSo mahnt zur Temperatureinhaltung

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Berlin -

An den nächsten Tagen werden Temperaturen um die 40-Grad-Marke erreicht. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) verweist auf die in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vorgeschriebene Lagertemperatur von weniger als 25 Grad. Kann die Apotheke die Vorgabe nicht einhalten, ist Rücksprache mit dem LAGeSo zu halten. 

Den Schutz der Arzneimittel regelt die ApBetrO in § 4. Darin heißt es: „Es muss eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 25 Grad Celsius möglich sein. […] Soweit Arzneimittel außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke angeliefert werden, muss die Einhaltung der erforderlichen Lagertemperaturen für die betreffenden Arzneimittel ständig gewährleistet sein; ein Zugriff Unbefugter muss ausgeschlossen werden.“

Dass die vorgeschriebenen Lagerungsbedingungen eingehalten werden, liegt in der Eigenverantwortung der Apothekenleitung. Dazu sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Stichwort Klimageräte: Dass eine Apotheke über eine Klimaanlage verfügt, ist nicht vorgeschrieben. Allerdings können mobile Klimageräte im Sommer unerlässlich sein.

Zwar geht es hier in erster Linie um den Schutz der Arzneimittel, aber indirekt profitieren auch Apothekenmitarbeiter:innen von der Vorgabe. Entsprechen Lager, Offizin und Backoffice der vorgegebenen Temperatur, kommen auch Angestellte nicht ins Schwitzen.

Apotheke gegebenenfalls nicht betriebsfähig

Können die geforderten Lagerungsbedingungen nicht eingehalten werden, ist die Apotheke gegebenenfalls nicht betriebsfähig und es ist Rücksprache mit dem LAGeSo zu halten.

Um sicherzustellen, dass die zulässige Lagertemperatur nicht überschritten wird, ist eine regelmäßige Kontrolle einschließlich Doku unerlässlich. „Die Kontrolle hat in allen Bereichen der Apotheke zu erfolgen, in denen Arzneimittel und Ausgangsstoffe zur Herstellung von Arzneimitteln gelagert werden“, mahnt das LAGeSo.

Wurden Arzneimittel und/oder Ausgangsstoffe nicht unter 25 Grad gelagert – und zwar nicht nur kurzfristig – darf eine Abgabe nur nach Abschluss einer positiven Risikobewertung (Rücksprache mit dem Hersteller) erfolgen. „Es muss sichergestellt sein, dass keine qualitätsgeminderten Arzneimittel an den Endverbraucher abgegeben werden“, so das LAGeSo.

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