Das Landgericht Köln hat Shop Apotheke per einstweiliger Verfügung untersagt, mit Aussagen zu werben, die eine Gleichstellung mit deutschen Vor-Ort-Apotheken suggerieren. Dies teilt die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) mit, die das Verbot erwirkt hat.
Mit Beschluss vom 23. April untersagte das Gericht dem Versender demnach die Werbung für die Einlösung von E-Rezepten mit dem Slogan: „Mit persönlicher Beratung, Wechselwirkungscheck und allem, was eine echte Apotheke ausmacht.“ Dabei ging es um eine Facebook-Werbung, mit der Patienten dazu bewegt werden sollten, ihre E-Rezepte bei Shop Apotheke einzulösen.
Nach Ansicht der AKNR vermittelte die Werbung den Eindruck, Shop Apotheke biete dieselben Leistungen wie eine deutsche Präsenzapotheke an. Tatsächlich verfüge der niederländische Versender jedoch nicht über das vollständige Leistungsangebot einer Vor-Ort-Apotheke.
Das Gericht folgte der Auffassung und bewertete den beanstandeten Werbeslogan als irreführend. Der Passus sei aus Sicht der Verbraucher als Aussage zu verstehen, dass Shop Apotheke sämtliche Leistungen einer Vor-Ort-Apotheke anbiete. Da dies tatsächlich nicht der Fall sei, sei die Werbung unzulässig.
„Wir möchten mit dem Verfahren ein Signal für unsere Apothekerinnen und Apotheker vor Ort setzen, die sich täglich mit ihrem vielfältigen und umfassenden Leistungsspektrum für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten einsetzen“, erklärt Kammerpräsident Dr. Armin Hoffmann. „Diese Leistung verdient Respekt und Anerkennung. Ein Versender, der nur ein eingeschränktes Angebot vorhält, darf sich in seiner Werbung nicht mit Vor-Ort-Apotheken gleichsetzen. Diesem Schmücken mit fremden Federn möchten wir Einhalt gebieten.“
Justiziarin Dr. Bettina Mecking sieht in der Entscheidung einen wichtigen Beitrag zum Verbraucherschutz: „Die Entscheidung schützt Patientinnen und Patienten vor Irreführung. Eine ‚echte Apotheke‘ ist nur eine Apotheke, die das gesamte Leistungsspektrum vorhält. Das leisten ausschließlich Vor-Ort-Apotheken. Wer sich für eine Versandapotheke entscheidet, muss wissen, dass er dort nur ein eingeschränktes Leistungsangebot erhält.“
Im Übrigen habe Shop Apotheke in anderen Gerichtsverfahren selbst argumentiert, als Arzneimittelversender nicht zu umfassender Beratung verpflichtet zu sein.
Shop Apotheke hat die einstweilige Verfügung laut Kammer als endgültige Regelung anerkannt und auf Rechtsmittel verzichtet.
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