Apotheken, die über Plattformen wie DrAnsay im Zusammenhang mit dem Bezug von Medizinalcannabis verknüpft sind, können für die Belieferung rechtswidrig ausgestellter Verordnungen haftbar gemacht werden. Das hat das Landgericht Düsseldorf in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden. Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hatte geklagt.
Laut AKNR waren sowohl die Bewerbung von Medizinalcannabis auf der Plattform DrAnsay als auch das Angebot, dort Verschreibungen über einen Fragebogen auszustellen, rechtswidrig. Da dies inzwischen allgemein bekannt sei, seien Apotheken für diese Rechtsverstöße mitverantwortlich, vor allem dann, wenn das Angebot an Medizinalcannabis der Apotheke auf der Plattform eingesehen werden könne. Das Geschäftsmodell der Plattform wäre gar nicht möglich, wenn die Apotheke sich nicht bereiterklären würde, durch die Verknüpfung die Verschreibungen entgegenzunehmen und zu beliefern, so die AKNR.
In diesem Zusammenhang habe das Gericht auch einen Verstoß gegen § 17 Abs. 8 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) angenommen, soweit die Apotheke solche Verschiebungen entgegennehme. Nach dieser Vorschrift hat das pharmazeutische Personal einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten und bei begründetem Verdacht auf Missbrauch die Abgabe zu verweigern.
Da für die Apotheke erkennbar gewesen sei, dass die Verschreibungen regelmäßig nur aufgrund des vom Verbraucher ausgefüllten Fragebogens und ohne irgendeinen persönlichen Kontakt oder eine persönliche Kommunikation zu Ärzten ausgestellt würden, sei ihr auch bewusst gewesen, dass es hier zu Missbrauch kommen könne: „Der Beklagte wusste daher, dass es bei diesem System regelmäßig zu Missbrauchsfällen kommt, in denen es an einer medizinischen Indikation fehlt beziehungsweise bei der die Verschreibung nicht die gesetzlichen Vorgaben und anerkannten fachlichen Standards eingehalten werden.“ An einem derartigen Geschäftsmodell darf nach dieser Entscheidung demnach eine deutsche Apotheke nicht mitwirken und daher solche Verschreibungen auch nicht beliefern.
Eine ähnliche Entscheidung hatte die AKNR kürzlich im Zusammenhang mit DoktorABC vor dem Landgericht Berlin II errungen. Bereits vor einem Jahr war die AKNR in erster Instanz erfolgreich gegen das Angebot von DrAnsay vorgegangen. Die Plattform hatte dann ihrerseits vor verschiedenen Landgerichten gegen Mitbewerber wie DoktorABC, CanDoc und Grünhorn prozessiert.
„Alle wissen, dass die wirtschaftliche Lage der Apotheken vor Ort herausfordernd ist. Dies darf aber nicht zur inneren Rechtfertigung führen, sich an offensichtlich rechtswidrigen Geschäftsmodellen zu beteiligen“, sagt Dr. Armin Hoffmann, Präsident der AKNR und der Bundesapothekerkammer. „Die Apotheke ist und bleibt in besonderem Maße verpflichtet, der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen. Das damit verbundene Vertrauen darf nicht verspielt werden.“
Justiziarin Dr. Bettina Mecking ergänzt: „Wir begrüßen die Entscheidung ausdrücklich, da sie den Wert der Leistung von Apotheken, die diese täglich erbringen, unterstreicht. Uns wäre aber wohler, wenn die Politik endlich den festgestellten Missbrauch durch effektive Maßnahmen, die wir wiederholt auch vorgeschlagen haben, begegnen würde und wir daher nicht auf ein Vorgehen gegen Apotheken ausweichen müssten, um hier den Wildwuchs einer missbrauchten Liberalisierung zu begegnen.“
„Es ist nun an den Aufsichtsbehörden, die Entscheidung auch effektiv bei der regelmäßigen Begehung der Apotheken durchzusetzen“, so Dr. Morton Douglas, der die AKNR auch in diesem Verfahren vertreten hat. „Denn je mehr sich Apotheken mit derartigen Geschäftsmodellen befassen, desto stärker verlieren sie ihre eigentliche gesetzliche Aufgabe aus dem Blick. Spätestens jetzt muss jedem Apothekenbetreiber klar sein, dass die Zusammenarbeit mit solchen Anbietern unzulässig ist und ihn selbst unzuverlässig macht. An diesen Maßstäben können und müssen sich die Aufsichtsbehörden orientieren.“
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