Obergerichtsvollzieherin

Die wilde Jagd nach Dr. Ansay

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Berlin -

Ein Anwalt, der nicht mehr auffindbar ist, eine Firma ohne Briefkasten auf Malta und eine Obergerichtsvollzieherin, die auf einer Cannabis-Messe Jagd nach einem schillernden Unternehmer macht: Der jüngste Streit um Dr. Can Ansay könnte als Drehbuch für einen skurrilen Krimi herhalten. Spoiler: Die Hauptfigur kommt ziemlich glimpflich davon.

Seit Jahren beschäftigt Ansay die Gerichte. Oft wird der Gründer der gleichnamigen Plattform mit Abmahnungen überzogen, in anderen Fällen prozessiert er selbst gegen die Konkurrenz. Im April 2025 wurde vor dem Landgericht Hamburg (LG) wieder eine jener Streitigkeiten unter Wettbewerbern ausgetragen. Es ging um 39 Anzeigen, die die Plattform auf Facebook geschaltet hatte. Am Ende erließen die Richter eine einstweilige Verfügung, mit der Ansay verboten wurde, weiterhin gegenüber Endverbrauchern für Cannabis zu werben, auf durchschnittliche Kundenbewertungen ohne Angabe einer Gesamtzahl zu verweisen oder den Anschein zu erwecken, selbst Medikamente zu verschicken. So weit, so unauffällig.

Doch dann wurde es kompliziert: Wie aus den Gerichtsakten hervorgeht, hatte Ansay nur wenige Wochen zuvor seine Anwaltskanzlei in Hamburg aufgegeben und sich in die Türkei abgesetzt. Weder unter der alten Adresse noch über das elektronische Anwaltspostfach war er noch erreichbar. Niemand kannte den neuen Aufenthaltsort. Und auch die Adresse auf Malta, die im Impressum der Website angegeben ist, führte nicht weiter: Ein Schreiben, das in anderem Zusammenhang verschickt worden war, wurde als unzustellbar zurückgeschickt: An der Adresse gab es weder Geschäftsräume (geschweige denn Mitarbeiter) noch Firmenschilder oder auch nur einen Briefkasten, der Ansay gehörte.

Laut Gesetz müssen einstweilige Verfügungen aber innerhalb eines Monats zugestellt werden, daher beantragte die Gegenseite beim LG fristwahrend eine förmliche Zustellung. In der Folge wurde die Zustellung „im Wege der internationalen Rechtshilfe zum Zwecke der Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Parteiwege unter Einschaltung des Gerichts“ angeordnet und nach Zahlung des Kostenvorschusses das Zustellungsersuchen nach Malta verschickt.

Showdown auf Cannabis-Messe

Parallel bekamen die Anwälte aber Wind davon, dass Ansay am 19. und 20. Juni als Speaker bei der Cannabis-Konferenz Mary Jane in Berlin auftreten würde. Daher beauftragten sie eine Kanzlei mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung auf dieser Messe. Was dann passierte, schildert die Obergerichtsvollzieherin wie folgt: Auf der Konferenz habe sie Ansay nach seiner Identität gefragt, die dieser noch freundlich bestätigt habe. Als sie sich dann zu erkennen gegeben habe, habe er die Contenance verloren und die Entgegennahme der Schriftstücke verweigert. Sie habe ihm die einstweilige Verfügung daraufhin persönlich übergeben – beziehungsweise vor die Füße geworfen.

Relevant wurde dieser Hergang ein halbes Jahr später. Denn über den Sommer hinweg wurden bei Facebook weitere 51 Werbeanzeigen ausgespielt, die sich im Grunde von den alten nur geringfügig unterschieden. Die Gegenseite stellte daher einen Ordnungsmittelantrag: Ansay meine offenkundig, er könne sich durch diverse Briefkastenfirmen und dubiose Verschleierungsversuche der deutschen Justiz entziehen. Jedenfalls habe er keinen Versuch unternommen, die beanstandeten Verstöße abzustellen. Auch nach Zustellung des Verbots habe er keine Einsicht gezeigt, sondern versucht, das Verbot bewusst zu umgehen, etwa indem ein neuer Account eingerichtet worden sei. Die Anzeigen seien zu völlig unterschiedlichen Zeitpunkten, teilweise um Wochen oder Monate versetzt, eingestellt worden.

Die fehlende Erreichbarkeit Ansays und seiner Gesellschaften habe System: Es sei seine Strategie, für unliebsame Zustellungen nicht erreichbar zu sein. Aus dem Vorgehen werde deutlich, wie abgebrüht und mit direktem Vorsatz er vorgehe: Wenn doch eine unliebsame Zustellung erfolgt sei, werde eine andere Gesellschaft vorgeschoben und die Werbung kurzerhand auf einen neuen, vermeintlich versteckten Kanal verlagert oder das Layout der Anzeigen verändert.

204.000 Euro als Strafe im Raum

Nun drohte es für Ansay teuer zu werden. Wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung verhängte das LG im November jeweils Ordnungsgelder in Höhe von 102.000 Euro gegen Ansay und seine Firma mit Sitz auf Malta. Jede Werbeanzeige wurde gegenüber dem Unternehmen und seinem Geschäftsführer mit jeweils 2000 Euro geahndet.

Der Ordnungsgeldbeschluss konnte diesmal ohne Probleme per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, Ansay legte sofortige Beschwerde ein. Seiner Meinung nach wurde der Unterlassungstitel nicht wirksam zugestellt, da seine Personalien nicht wirksam festgestellt worden seien. Außerdem handele es sich bei einem Teil der Anzeigen nicht um kerngleiche Handlungen, da es keinen Bezug mehr zu Cannabis gebe. Bei den übrigen Motiven habe man schlichtweg vergessen, die Anzeigen zu löschen. Es habe also keinen neuen Tatentschluss gegeben, der Verstoß sei auch nur von kurzer Dauer gewesen. Das Ordnungsgeld sei angesichts des offensichtlichen Versehens überhöht.

Vor dem OLG hatte Ansay gleich doppelt Glück. Einerseits erhielt er den Hinweis, sich lieber nicht auf ein Versäumnis der Vollziehungsfrist zu berufen: Da er nämlich selbst die Zustellung der Verfügung durch die fehlende Erreichbarkeit vereitelt habe, hätte ihm dies als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als Rechtsmissbrauch angelastet werden können.

Und dann wurden auch noch die beiden Ordnungsgelder auf jeweils 10.000 Euro drastisch nach unten korrigiert. Zwar habe Ansay vorsätzlich gehandelt und eine weitere juristische Person zur vermeintlichen Umgehung des Verbots eingeschaltet. Darüber hinaus hätten zwei der Anzeigen eine erhebliche Reichweite von mehr als drei Millionen Aufrufen erzielt. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass erstmalig Ordnungsmittel gegen ihn verhängt würden, dass bei einem Teil der Anzeigen wohl tatsächlich nur die Deaktivierung vergessen worden sei und dass es sich bei den anderen Anzeigen rechtlich nur um einen zusammenhängenden Verstoß gehandelt habe.

Selbst von den wirtschaftlichen Verhältnissen – eigentlich nach dem Grundsatz der Opfergleichheit zu beachten – ließ das OLG sich nicht beeindrucken: Auch wenn Ansay in Medien erklärt habe, dass er mit seinen Geschäften zum Multimillionär geworden sei und dass seine Unternehmen einen Wert im dreistelligen Millionenbereich hätten, erscheine unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechenden Faktoren das deutlich niedrigere Ordnungsgeld angemessen. So kommt es, dass Ansay auch nur 10 Prozent der Prozesskosten zahlen muss. Der Fall liegt jetzt beim Bundesgerichtshof (BGH).

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