Kammer stoppt Plattform

DrAnsay: Keine Werbung für Cannabis-Rezepte

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Berlin -

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist erfolgreich gegen DrAnsay vorgegangen. Das Landgericht Hamburg (LG) erließ eine einstweilige Verfügung gegen die formal auf Malta ansässige Plattform des Hamburger Unternehmers Can Ansay sowie gegen den Firmenchef selbst. Es geht diesmal um Online-Rezepte für Cannabis.

DrAnsay hatte gegenüber Endverbrauchern für die Durchführung von telemedizinischen Behandlungen geworben, bei denen es um die Verschreibung von medizinischem Cannabis ging. So hieß es etwa bei Google: „Cannabis + Rezept einfach, schnell & günstig erhalten“. Auf der Website wird versprochen: „Cannabis, Rezept & AU-Schein online bestellen, einfach, schnell und günstig, mit oder ohne Arztgespräch, mit Cannabis Apotheken Marktplatz, Cannabis Erstrezept 0 €“. Ähnliche Formulierungen wurden ebenfalls untersagt.

Die AKNR hatte sowohl wegen des Verbots der Werbung für telemedizinische Behandlungen nach § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) als auch wegen des Verbots der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 HWG Rechtsmittel gegen die Plattform eingelegt.

Das LG sah es genauso und gab dem Antrag statt. Bei der Behandlung mit medizinischem Cannabis sei unter anderem wegen der Risiken der Suchtgefahr sowie weiterer Gesundheitsrisiken und häufigen Nebenwirkungen generell ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich. Eine Ausnahme komme daher nicht in Betracht.

Auch handele es sich bei medizinischem Cannabis um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel; dass auf der Website konkrete Arten von Cannabis beworben wurden, sei unerheblich. Denn das Verbot gelte nicht nur für bestimmte, namentlich bezeichnete Präparate, sondern auch unbestimmte Arzneimittel, insbesondere wenn es sich um Arzneimittel mit demselben Wirkstoff handele, wie es bei Cannabis der Fall sei.

Die Kammer sei auch antragsbefugt: „Als berufsständische Organisation der ihr angehörenden Apotheken gehört deren Überwachung ebenso wie die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen Interessen zu den Aufgaben der Klägerin, die durch die hier streitige Verbreitung von medizinischem Cannabis unter erheblicher Missachtung der aus §§ 9 und 10 HWG erfolgenden Beschränkungen betroffen sind.“

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