Bloomwell will sich mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht zufrieden geben und zieht vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Karlsruhe ist die letzte Hoffnung für die Cannabis-Plattformen, um doch noch wie bisher für ihr Angebot werben zu dürfen.
Der BGH hatte die Aufmachung der Plattform als Verstoß gegen das Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente nach § 10 Heilmittelwerbegesetz (HWG) gesehen. Bloomwell hat jetzt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Denn der BGH hat trotz einer entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Fragestellung den Fall nicht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, was nach Sichtweise von Bloomwell eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter darstellt. Die Plattform verweist auf eine jüngste Entscheidung des EUGH, nach der sich die obersten nationalen Gerichte bei EU-relevaten Themen stets ausführlich mit der Möglichkeit eines Vorlageverfahrens auseinanderzusetzen haben.
Bereits das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) als Vorinstanz habe Zweifel an der Auslegung von Unionsrecht geäußert und eine Vorlage an den EuGH angeregt. Auch in der Verhandlung vor dem BGH sei der unionsrechtliche Bezug an mehreren Stellen betont worden. Trotz dieser Unklarheit und der europarechtlichen Relevanz habe der BGH auf eine Vorlage verzichtet.
Stattdessen habe der BGH am selben Sitzungstag in einem parallel verhandelten Fall zum Thema Telemedizin, jedoch ohne Bezug zu Medizinalcannabis, dem EuGH die Frage vorgelegt, wie weit die Dienstleistungsfreiheit in der EU bei telemedizinischen Behandlungen durch Ärztinnen und Ärzte aus anderen Mitgliedstaaten reicht. Auch in diesem Fall gilt es laut Bloomwell, einen möglichen Verstoß gegen das HWG mit dem EU-Recht abzuwägen.
„Medizinalcannabis wird in Deutschland anders als andere verschreibungspflichtige Medikamente behandelt“, moniert Dr. Julian Wichmann, Geschäftsführer und Mitgründer von Bloomwell. „Dass der BGH am gleichen Sitzungstag einen Fall zur Telemedizin direkt an den EuGH verweist und den Cannabis-Fall trotz ausführlicher Debatte der EU-Thematik letztlich selbst entscheidet, wirft Fragen bei der Gleichbehandlung der Sachinhalte auf. Denn im Kern sollte es um eine Rechtsprechung zum HWG gehen, unbeeinflusst vom Thema Cannabis und auch dem Gesetzesentwurf des Gesundheitsministeriums, den Zugang zu dieser Therapieform einzuschränken. Somit hat der BGH die Chance vertan, europarechtliche Klarheit in ein komplexes Feld zu bringen.“
Gegenwärtig sei nicht klar, wie weit die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur Anwendbarkeit des HWG auf einen Fall wie den von Bloomwell gehe. „Wir gehen davon aus, dass in unserem Fall der EuGH sogar neu darüber entscheiden muss, ob das harmonisierte HWG in unserem Fall angewendet werden kann. Dem BGH hätte diese Sichtweise des EuGH bekannt sein müssen, da er exakt diesen Sachverhalt zwei Tage vor Verkündung unseres Urteils noch einmal klargestellt hat.“
Im Zentrum des BGH-Urteils stand laut Bloomwell die Frage, ob medizinisches Cannabis allgemein als Therapieform zu betrachten ist oder aber den strengen Werberegelungen für Fertigarzneimittel unterliege. Das Urteil schränkt laut Plattform vor allem die Informationsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger ein, für die es schwierig werde, online überhaupt zu erfahren, bei welchen Indikationen Medizinalcannabis bereits erfolgreich eingesetzt werde. Die Richter erkannten lediglich Beipackzettel als rechtskonformes Informationsmedium an – solche existieren für individuell verordnete Cannabisblüten als Rezepturarzneimittel jedoch gar nicht.